Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude/Nichtwohngebäude - Kommunen

  • Zuschüsse bis zu 15.000 € pro Wohneinheit bzw. bis zu 1 Mio. € pro Vorhaben bei Nichtwohngebäuden
  • Für Kommunen und deren unselbstständige Eigenbetriebe, Gemeindeverbände und Zweckverbände
  • Fördert den Neubau von klimafreundlichen Wohngebäuden, Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden
  • Fördergeber: KfW

Wer wird gefördert?

  • kommunale Gebietskörperschaften
  • rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
  • Gemeindeverbände
  • Zweckverbände, die wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können
  • Stadtstaaten sowie deren Eigenbetriebe, wenn sie mit der geförderten Maßnahme Aufgaben nachkommen, die in anderen Ländern auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden

Was wird gefördert?

Sie können einen zinsgünstigen Kredit für den Neubau oder den Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme) von klimafreundlichen Wohngebäuden, Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden in Deutschland erhalten.

Gefördert werden folgende Stufen:

  • klimafreundliches Wohngebäude
  • klimafreundliches Wohngebäude – mit Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
  • Effizienzhaus 55 – Wohngebäude
  • klimafreundliches Wohngebäude im Niedrigpreissegment (KNN-WG)
  • klimafreundliches Nichtwohngebäude
  • klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
  • Effizienzhaus 55 – Nichtwohngebäude
  • klimafreundliches Nichtwohngebäude im Niedrigpreissegment (KNN-WG)

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Das Gebäude fällt nach Fertigstellung in den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes und erfüllt die technischen Mindestanforderungen.
  • Es gilt eine Zweckbindungsfrist von 10 Jahren.
  • Das Vorhaben erfüllt die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards. Bei einer Mittelverwendung für folgende Vorhaben machen Sie zusätzlich Angaben zur Umwelt- und Sozialverträglichkeit:
    • Vorhaben, die gemäß Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen
    • Neubau von Krankenhäusern, Schwimmhallen oder Schwimmbädern
  • Das Vorhaben ist mit der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe (KfW) vereinbar.
  • Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens binden Sie einen Experten aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (Expertenliste) in der Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ ein.
  • Für das Erreichen der Stufe klimafreundliches Wohngebäude bzw. Nichtwohngebäude mit QNG beziehen Sie einen QNG-Nachhaltigkeitsberater und eine QNG-Zertifizierungsstelle ein.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Zuschuss
  • Förderhöhe Wohngebäude:
    • klimafreundliches Wohngebäude: 7,5% der förderfähigen Kosten (max. 7.500 € pro Wohneinheit)
    • klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG: 10% der förderfähigen Kosten (max. 15.000 € pro Wohneinheit)
    • Effizienzhaus 55 – Wohngebäude: 5,0% der förderfähigen Kosten (max. 5.000 € pro Wohneinheit)
    • klimafreundliches Wohngebäude im Niedrigpreissegment: 7,5% der förderfähigen Kosten (max. 7.500 € pro Wohneinheit)
  • Förderhöhe Nichtwohngebäude:
    • klimafreundliches Nichtwohngebäude: bis zu 1.500 € pro Quadratmeter, Zuschusssatz 7,5% (max. 562.500 € pro Vorhaben)
    • klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG: bis zu 2.000 € pro Quadratmeter, Zuschusssatz 10% (max. 1 Mio. € pro Vorhaben)
    •  Effizienzhaus 55 – Nichtwohngebäude: bis zu 1.000 € pro Quadratmeter, Zuschusssatz 5% (max. 250.000 € pro Vorhaben)
    • klimafreundliches Nichtwohngebäude im Niedrigpreissegment: bis zu 1.000 € pro Quadratmeter, Zuschusssatz 7,5% (max. 375.000 € pro Vorhaben)

So können Sie die Förderung kombinieren

Sie können die Förderung grundsätzlich mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) kombinieren, sofern die Summe aus Krediten, Zulagen oder Zuschüssen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt.

Eine mehrfache Förderung für dasselbe Gebäude beziehungsweise dieselben Wohneinheiten in der Bundesförderung „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) beziehungsweise „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment“ (KNN) ist ausgeschlossen.

Die Inanspruchnahme einer Förderung nach der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.

Die Inanspruchnahme der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für ein und dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen.

Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

  • Vorhaben des Bundes, der Bundesländer sowie deren Einrichtungen
  • Vorhaben politischer Parteien
  • Erwerb von Grundstücken
  • Ersterwerbe, bei denen der Erwerb in einen Grundstückskaufvertrag und einen separaten Bau- und Werkvertrag für den Neubau aufgespalten wird
  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen abgeschlossener Vorhaben

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen Ihren Antrag bei der KfW Bankengruppe (KfW) Niederlassung Berlin.

Wichtig: Sie müssen den Antrag vor Beginn des Vorhabens stellen.

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

Kontakt

KfW Bankengruppe

Niederlassung Berlin

Charlottenstraße 33/33a
10117 Berlin

Hotline 0 30 20264-5555
Tel.: 0 30 20264-0

Formulare und Merkblätter

Weitere Förderangebote

BEG Kommunen - Zuschuss

Zuschüsse bis zu 50% der förderfähigen Kosten

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Zinsgünstige Kredite bis 100% der förderfähigen Kosten, max. 10 Mio. €, und Tilgungszuschüsse bis zu 50%

BEG Heizungsförderung für Kommunen - Wohn- und Nichtwohngebäude

Bis zu 35% der förderfähigen Gesamtausgaben

Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude

Zinsgünstiger Kredit von max. 150.000 € für flexible Laufzeiten bis zu 35 Jahre

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Zinsgünstiger Kredit von max. 10 Mio. € für flexible Laufzeiten bis zu 30 Jahre