Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude

  • Zinsgünstiger Kredit von max. 15 Mio. € für flexible Laufzeiten bis zu 30 Jahre
  • Für Privatpersonen, Einzelunternehmer, freiberuflich Tätige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Organisationen, Unternehmen und sonstige juristische Personen des Privatrechts
  • Fördert den Neubau von klimafreundlichen Nichtwohngebäuden
  • Fördergeber: KfW

Wer wird gefördert?

  • natürliche Personen (Privatpersonen) und Einzelunternehmer
  • Angehörige der freien Berufe
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. Kammern oder Verbände)
  • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen
  • Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts

Was wird gefördert?

Sie können einen zinsgünstigen Kredit für den Neubau oder den Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme) von klimafreundlichen Nichtwohngebäuden in Deutschland erhalten.

Gefördert werden folgende Stufen:

  • klimafreundliches Nichtwohngebäude
  • klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Das Nichtwohngebäude fällt nach Fertigstellung in den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes und erfüllt die technischen Mindestanforderungen.
  • Es gilt eine Zweckbindungsfrist von 10 Jahren.
  • Das Vorhaben erfüllt die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards.
  • Das Vorhaben ist mit der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe (KfW) vereinbar.
  • Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens binden Sie einen Experten aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (Expertenliste) in der Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ ein.
  • Für das Erreichen der Stufe klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG beziehen Sie einen QNG-Nachhaltigkeitsberater und eine QNG-Zertifizierungsstelle ein.
  • Ab einem Kreditbetrag i.H.v. 700.000 € vergeben Sie Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen. Soweit möglich, holen Sie dazu mind. 3 Angebote ein. Verfahren und Ergebnisse werden von Ihnen dokumentiert.
  • Das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut darf über die gesamte Kreditlaufzeit max. zu 25% unmittelbar oder mittelbar am geförderten Unternehmen beteiligt sein.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Kredit
  • Finanzierungsanteil: bis zu 100% der förderfähigen Kosten
  • Höchstbetrag:
    • klimafreundliches Nichtwohngebäude bis zu 2.000 € pro Quadratmeter, max. 10 Mio. € pro Vorhaben
    • klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG bis zu 3.000 € pro Quadratmeter, max. 15 Mio. € pro Vorhaben
  • Laufzeiten: 4 bis 30 Jahre mit 1 bis 5 Tilgungsfreijahren
  • Zinssatz: bis 10 Jahre fest
  • Tilgung:
    • vierteljährlich in gleich hohen Raten nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre
    • außerplanmäßige Tilgung – nur für den gesamten ausstehenden Kreditbetrag – mit Vorfälligkeitsentschädigung
  • Auszahlung: 100%
  • Abruffrist/Bereitstellungsprovision:
    • bis zu 12 Monate nach Zusage, um max. 24 Monate verlängerbar
    • 0,15% pro Monat ab dem 13. Monat nach Zusage
  • Sicherheiten: banküblich

So können Sie die Förderung kombinieren

Sie können die Förderung grundsätzlich mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) kombinieren, sofern die Summe aus Krediten, Zulagen oder Zuschüssen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt.

Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.

Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für ein und dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen.

Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

  • Vorhaben des Bundes, der Bundesländer sowie deren Einrichtungen
  • Vorhaben politischer Parteien
  • Erwerb von Grundstücken
  • Ersterwerbe, bei denen der Erwerb in einen Grundstückskaufvertrag und einen separaten Bau- und Werkvertrag für den Neubau aufgespalten wird
  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen abgeschlossener Vorhaben
  • entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (z.B. käuflicher Erwerb), die über den selbstnutzenden Erwerb einer Wohneinheit hinausgehen (gilt auch für Umgehungstatbestände z.B. durch Treuhandgeschäfte)

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie können den Antrag auf den vorgesehenen Formularen bei einem Kreditinstitut Ihrer Wahl (Hausbank) stellen. Ihre Hausbank leitet die Unterlagen an die KfW Bankengruppe (KfW) weiter.

Wichtig: Sie müssen den Antrag vor Beginn des Vorhabens stellen.

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

  • Richtlinie des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 28.02.2024, Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 18.03.2024, B8
  • Merkblatt der KfW Bankengruppe, Stand 03/2024
  • KfW-Information vom 25.03.2024
  • Informationen der KfW, Stand 02/2024

Formulare und Merkblätter

Kontakt