Wer wird gefördert?

  • kommunale Gebietskörperschaften
  • kommunale Gemeinde- und Zweckverbände
  • rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
  • Stadtstaaten sowie deren Einrichtungen, soweit sie mit der geförderten
    Maßnahme Aufgaben nachkommen, die in anderen Ländern auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden

Was wird gefördert?

Sie können ein zinsgünstiges Darlehen ggf. mit Tilgungszuschuss erhalten, wenn Sie die Energieeffizienz eines Gebäudes verbessern oder erstmalig ein Bestandsgebäude erwerben, das nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen den energetischen Standard eines Effizienzgebäudes erreicht.

Sie können die Förderung insbesondere für folgende Maßnahmen verwenden:

  • Sanierung zum Effizienzgebäude NWG: umfasst energetische Sanierung und Ersterwerb von Bestandsgebäuden, die nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme eine der folgenden energetischen Effiziensgebäudestufen erreichen:
    • Effizienzgebäude Denkmal EE oder Denkmal NH
    • Effizienzgebäude 70 EE oder 70 NH
    • Effizienzgebäude 55 EE oder 55 NH
    • Effizienzgebäude 40 EE oder 40 NH
    • zusätzlicher Bonus für „Worst Performing Building“ (WPB; Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seiner Bauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25% des deutschen Gebäudebestandes gehört):
      • Effizienzgebäude 70 EE WPB (ab 23.02.2023)
      • Effizienzgebäude 55 EE WPB oder 55 NH WPB
      • Effizienzgebäude 40 EE WPB oder 40 NH WPB
  • Sanierung zum Effizienzhaus WG: umfasst energetische Sanierung und Ersterwerb von Bestandsgebäuden, die nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme eine der folgenden energetischen Effizienzgebäudestufen erreichen:
    • Effizienzhaus Denkmal EE oder Denkmal NH
    • Effizienzhaus 85 EE oder 85 NH
    • Effizienzhaus 70 EE oder 70 NH
    • Effizienzhaus 55 EE oder 55 NH
    • Effizienzhaus 40 EE oder 40 NH
    • zusätzlicher Bonus für „Worst Performing Building“ (WPB; Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seiner Bauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25% des deutschen Gebäudebestandes gehört):
      • Effizienzgebäude 70 EE WPB (ab 23.02.2023)
      • Effizienzgebäude 55 EE WPB oder 55 NH WPB
      • Effizienzgebäude 40 EE WPB oder 40 NH WPB
    • zusätzlicher Bonus für die „Serielle Sanierung“ (SerSan):
      • Effizienzhaus 55 EE SerSan oder 55 NH SerSan
      • Effizienzhaus 40 EE SerSan oder 40 NH SerSan
    • die Boni für Worst Performing Buildings und die Serielle Sanierung sind kumulierbar
  • energetische Fachplanung und Baubegleitung, Nachhaltigkeitszertifizierung (NWG und WG)
  • Ergänzungskredit zu Einzelmaßnahmen: dient der Finanzierung von Sanierungsvorhaben an Wohn- und Nichtwohngebäuden, bei denen förderfähige Einzelmaßnahmen gemäß BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) umgesetzt werden. Der Ergänzungskredit kann nur zusätzlich zur bereits erteilten Zuschussförderung beantragt werden.

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Wenn Sie nicht nicht Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Gebäudes sind, informieren Sie den Gebäudeeigentümer bzw. die Gebäudeeigentümerin vor Antragstellung über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des max. Förderbetrags. Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin muss selbst antragsberechtigt sein.
  • Die Maßnahme muss zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen.
  • Das Gebäude fällt nach Umsetzung der Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes.
  • Sie halten die technischen Mindestanforderungen ein.
  • Für eine Förderung von Sanierungsmaßnahmen muss der Bauantrag bzw. die Bauanzeige des Bestandsgebäudes mind. 5 Jahre zurückliegen.
  • Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens binden Sie vorhabenbezogen einen unabhängigen Experten aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (Expertenliste) in der Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude bzw. Wohngebäude“ ein.
  • Das Vorhaben muss mit der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe (KfW) vereinbar sein.
  • Ihr Vorhaben erfüllt die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards.
  • Es gilt eine Zweckbindungsfrist von 10 Jahren.
  • Ein Ersterwerb ist nur förderfähig, wenn er innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme erfolgt.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Kredit, ggf. mit Tilgungszuschüssen
  • Finanzierungsanteil: bis zu 100%
  • Höchstbetrag:
    • investive Maßnahmen (NWG):
      • Sanierung: bis 2.000 € pro m2, max. 10 Mio. € pro Vorhaben
      • zusätzlicher Bonus für WPB (NWG): 10%
    • energetische Fachplanung und Baubegleitung (NWG):
      • Sanierung: 10 € pro m2, max. 40.000 € pro Vorhaben
    • Nachhaltigkeitszertifizierung (NWG):
      • Sanierung: 10 € pro m2, max. 40.000 € pro Vorhaben
    • Ergänzungskredit zu Einzelmaßnahmen (BEG EM) für NWG: bis zu 500 € pro Quadratmeter Nettogrundfläche, max. 5 Mio. € pro Vorhaben und bis zu 100% der förderfähigen Kosten
    • investive Maßnahmen (WG):
      • Sanierung: max. 150.000 € pro Wohneinheit
      • zusätzlicher Bonus für WPB: 10%
      • „Serielle Sanierung“ (WG): Bonus von 15%
    • energetische Fachplanung und Baubegleitung (WG):
      • Sanierung:
        • Ein- und Zweifamilienhäuser: 10.000 € pro Vorhaben
        • Mehrfamilienhäuser: 4.000 € pro Wohneinheit, max. 40.000 € pro Vorhaben
      • Nachhaltigkeitszertifizierung
        • Ein- und Zweifamilienhäuser: 10.000 € pro Vorhaben
        • Mehrfamilienhäuser: 4.000 € pro Wohneinheit, max. 40.000 € pro Vorhaben
    • Ergänzungskredit zu Einzelmaßnahmen (BEG EM) für WG: bis 120.000 € pro Wohneinheit und bis zu 100% der förderfähigen Kosten
  • Laufzeiten:
    • 4 bis 30 Jahre bei 2 bis 5 Tilgungsfreijahren
  • Zinssatz: fest für 10 Jahre
  • Tilgung:
    • vierteljährliche Raten nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit
    • außerplanmäßige Tilgungen mit Vorfälligkeitsentschädigung
    • Beim Ergänzungskredit zu Einzelmaßnahmen können außerplanmäßige Tilgungen innerhalb der ersten Zinsbindung jederzeit kostenfrei vorgenommen werden.
  • Tilgungszuschuss:
    •  Sanierung
      • Effizienzgebäude/Effizienzhaus Denkmal: 5%
      • Effizienzhaus 85 EE: 0%
      • Effizienzhaus 70 EE: 0%
      • Effizienzhaus 55 EE: 5%
      • Effizienzhaus 40 EE: 10%
      • Effizienzgebäude/Effizienzhaus NH: 10%
      • Effizienzhaus 85 NH: 5%
      • Effizienzhaus 70 NH: 5%
      • Effizienzhaus 55 NH: 10%
      • Effizienzhaus 40 NH: 15%
      • zusätzlicher Bonus für WPB: 10%
      • zusätzlicher Bonus für SerSan: 15%
    • energetische Fachplanung und Baubegleitung: 50%
    • Nachhaltigkeitszertifizierung: 50%
  • Auszahlung: 100%
  • Abruffrist: 12 Monate nach Zusage, Verlängerung möglich
  • Sicherheiten: übliche formale Voraussetzungen für Kommunaldarlehen

So können Sie die Förderung kombinieren

Sie können die Förderung grundsätzlich mit anderen Fördermitteln kombinieren.

Eine Kombination mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist jedoch ausgeschlossen. Die Beantragung einer Förderung über die BEG EM ist frühestens 3 Jahre nach Abschluss eines über die BEG WG/NWG geförderten Vorhabens möglich. Das gilt auch umgekehrt: Nach einer Förderung  ber die BEG EM muss ebenfalls 3 Jahre gewartet werden, bevor eine neue Förderung über die BEG WG/NWG beantragt werden kann.

Nicht möglich ist die gleichzeitige Förderung für dieselben förderfähigen Kosten bzw. dieselbe Maßnahme nach den folgenden Gesetzen oder Programmen:

  • Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
  • Kommunalrichtlinie
  • Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI)
  • Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
  • BEG Kommunen – Zuschuss
  • Vorgängerprogramme (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE), Heizungsoptimierung (HZO) oder das Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“)

Durch die Kumulierung darf die Förderquote aus öffentlichen Mitteln max. 90% betragen. Anderenfalls wird die Förderung entsprechend gekürzt.

Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

  • entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (zum Beispiel käuflicher Erwerb)
  • Umgehungstatbestände (z.B. durch Treuhandgeschäfte)

Die vorgenannten Tatbestände dürfen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorliegen.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen den Kreditantrag bei der KfW Bankengruppe (KfW).

Wichtig: Sie müssen den Antrag grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme stellen.

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

  • Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) vom 17.07.2026 (Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude)
  • Richtlinie des BMWE vom 17.07.2026 (Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude)
  • Richtlinie des BMWE vom 17.07.2026 (Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen)
  • Merkblatt der KfW Bankengruppe, Stand 07/2026
  • KfW-Informationen vom 09.07.2026 und 20.07.2026

Seit dem 01.03.2023 besteht die Neubauförderung „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) als Teilprogramm der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Die neue KFN-Förderung löst die bisherige Neubauförderung im Rahmen der BEG ab. Die KFN-Förderung für die kommunalen Gebietskörperschaften – Investitionszuschüsse – erfolgt im KfW-Produkt:

Sofern eine ergänzende Kreditfinanzierung gewünscht wird, ist eine Kombination der KFN-Zuschussförderung mit dem IKK – Investitionskredit Kommunen möglich.

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) umfasst außerdem

 

Kontakt

KfW Bankengruppe

Palmengartenstraße 5-9
60325 Frankfurt am Main

Hotline 0 800 539-9008
Tel.: 0 69 7431-0

Formulare und Merkblätter

Weitere Förderangebote

NRW.BANK.Nachhaltig Wohnen

Zinsgünstige Darlehen bis 150.000 € mit einem Finanzierungsanteil von bis zu 100% - feste Zinsen für die gesamte Laufzeit von bis zu 35 Jahren

Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Zuschüsse bis zu 70% der förderfähigen Kosten