Wer wird gefördert?

  • Einzelunternehmen
  • freiberuflich Tätige
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, z.B. Kammern oder Verbände
  • Vereine
  • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen
  • Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen
  • Personengesellschaften und juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften
  • Unternehmen und Einichtungen mit mehrheitlicher Beteiligung von Bundesländern, sofern sie mit der geförderten Maßnahme kommunale Aufgaben wahrnehmen

Was wird gefördert?

Sie können einen Zuschuss für den Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und den Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz in Deutschland erhalten. Auf Grundlage der „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ werden folgende Maßnahmen unterstützt:

  • Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und Anlagen zur Heizungsunterstützung, z.B.:
    • solarthermische Anlagen
    • Biomasseheizungen
    • elektrisch angetriebene Wärmepumpen
    • Brennstoffzellenheizungen
    • wasserstofffähige Heizungen
    • innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
  • Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz
  • provisorische Heiztechnik bei Heizungsdefekt
  • die Fachplanung und Baubegleitung durch einen Experten für Energieeffizienz

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Wenn Sie nicht nicht Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Gebäudes sind, informieren Sie den Gebäudeeigentümer bzw. die Gebäudeeigentümerin vor Antragstellung über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des max. Förderbetrags.
  • Der Bauantrag bzw. die Bauanzeige für das Wohngebäude liegt mind. 5 Jahre zurück.
  • Nach Abschluss der Maßnahme entspricht das Gebäude den Anforderungen des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
  • Die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes wird erhöht.
  • Die Maßnahme ist mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden.
  • Sie binden einen Energieeffizienz-Experte bzw. eine Energieeffizienz-Expertin aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (Expertenliste) in der Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Wohngebäude“ oder ein Fachunternehmen ein.
  • Bei gemischt genutzten Gebäuden beträgt die Wohnfläche im Gebäude mehr als 50% der beheizten Gebäudefläche.
  • Das Vorhaben ist mit der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe (KfW) vereinbar.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Zuschuss
  • Förderumfang:
    • 30% der förderfähigen Gesamtkosten
  • Förderhöhe:
    • 28.000 € (förderfähige Gesamtkosten) pauschal für Gebäude bis 150 m² Nettogrundfläche; der Förderhöchstbetrag sinkt erstmalig zum 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 750 €
    • zusätzlich 197 € pro m² Nettogrundfläche für Gebäude größer 150 m² bis 400 m²; der Förderhöchstbetrag sinkt erstmalig zum 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 3 € pro m²
    • zusätzlich 1180 € pro m² Nettogrundfläche für Gebäude größer als 400 m² bis 1000 m²; der Förderhöchstbetrag sinkt erstmalig zum 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 2 € pro m²
    • zusätzlich 79 € pro m² Nettogrundfläche für Gebäude größer als 1000 m²; der Förderhöchstbetrag sinkt erstmalig zum 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 1 € pro m²
  • Bagatellgrenze: 300 €

So können Sie die Förderung kombinieren

Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist bis zu 60% der geförderten Investitionskosten möglich.

Eine Kombination mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG) und der Bundesförderung für effiziente Gebäude Nichtwohngebäude (BEG NWG) ist ausgeschlossen. Die Beantragung einer Förderung über die BEG WG oder BEG NWG ist frühestens 3 Jahre nach Abschluss eines über die BEG EM geförderten Vorhabens möglich. Das gilt auch umgekehrt: Nach einer Förderung über die BEG WG oder BEG NWG muss ebenfalls 3 Jahre gewartet werden, bevor eine neue Förderung über die BEG EM beantragt werden kann.

Für dieselben förderfähigen Gesamtkosten darf nur ein Antrag, entweder bei der KfW oder dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), gestellt werden.

Eine Kombination mit dem Ergänzungskredit der KfW ist möglich.

Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

  • Eigenbauanlagen und Prototypen (Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden)
  • gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlageteilen
  • Maßnahmen vom Bund, den Bundesländern sowie deren Einrichtungen
  • Maßnahmen von Unternehmen und Einrichtungen, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist
  • Maßnahmen von Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Bundesländer mehrheitlich beteiligt sind, sofern sie mit der geförderten Maßnahme keine kommunalen Aufgaben wahrnehmen
  • Maßnahmen von politischen Parteien

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen Ihren Antrag bei der KfW Bankengruppe (KfW).

Wichtig: Sie müssen den Antrag grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme stellen.

Kontakt

KfW Bankengruppe

Palmengartenstraße 5-9
60325 Frankfurt am Main

Hotline 0 800 539-9013
Tel.: 0 69 7431-0

Formulare und Merkblätter

Weitere Förderangebote

Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (BPW)

Zuschüsse zwischen 50 und 90% des Tagewerksatzes, max. 8 Beratertage à 510 bis 918 € pro Beratertag

Beteiligungskapital – Sonderprogramm Handwerk

Stille Beteiligung bis max. 250.000 €, abhängig vom vorhandenen Eigenkapital des Unternehmens

Beratungsleistungen für KMU zur Gestaltung der Personalpolitik und zur Förderung von Innovationsfähigkeit (INQA-Coaching)

Zuschüsse, deren Höhe abhängig von Maßnahme und Zielregion ist