BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude

  • Zinsgünstige Kredite bis 100% der förderfähigen Kosten, max. 120.000 € je Wohneinheit
  • Für Privatpersonen, WEGs, Angehörige freier Berufe, Kammern, Verbände, gemeinnützige Organisationen, (kommunale) Unternehmen, Einzelunternehmer, juristische Personen des öfffentlichen und privaten Rechts
  • Fördert Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Bestandsgebäuden
  • Fördergeber: KfW

Wer wird gefördert?

  • natürliche Personen (Privatpersonen)
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts
  • Einzelunternehmen
  • freiberuflich Tätige
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. Kammern und Verbände)
  • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen
  • Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften und Contractoren

Was wird gefördert?

Sie können einen zinsgünstigen Kredit erhalten, wenn Sie die Energieeffizienz eines Wohngebäudes verbessern und für die Maßnahmen bereits eine Zuschussförderung nach der Richtlinie BEG EM gewährt wurde.

Der Ergänzungskredit kann nur zusätzlich zu einer erteilten Zuschussförderung beantragt werden.

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Für das geplante Vorhaben liegt bereits eine zugesagte bzw. bewilligte aber noch nicht ausgezahlte Zuschussförderung durch die KfW Bankengruppe oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vor, die nicht älter als 12 Monate ist.
  • Die Zusage wurde nach den ab 01.01.2024 geltenden neuen Förderbedingungen der BEG EM erteilt.
  • Das Vorhaben ist mit der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe (KfW) vereinbar.
  • Als selbstnutzende Eigentümerin oder selbstnutzender Eigentümer dient Ihnen das Wohngebäude bzw. die Wohneinheit als Hauptwohnsitz oder alleiniger Wohnsitz.
  • Ihr Haushaltsjahreseinkommen beträgt max. 90.000 €.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Kredit
  • Finanzierungsanteil: bis zu 100% der förderfähigen Kosten
  • Höchstbetrag: 120.000 € pro Wohneinheit
  • Laufzeiten:
    • bis zu 5 Jahre bei bis zu 1 Tilgungsfreijahr
    • bis zu 10 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende
    • bis zu 10 Jahre bei bis zu 2 Tilgungsfreijahren
    • bis zu 25 Jahre bei bis zu 3 Tilgungsfreijahren
    • bis zu 35 Jahre bei bis zu 5 Tilgungsfreijahren
  • Mindestlaufzeit: 4 Jahre
  • Zinssatz: bis zu 10 Jahre fest
  • Tilgung:
    • in gleichen monatlichen Raten nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit oder bei endfälliger Tilgung zum Laufzeitende
    • außerplanmäßige Tilgungen ab einem Mindestbetrag von 5.000 € innerhalb der ersten Zinsbindung jederzeit kostenfrei möglich
    • spätere außerplanmäßige Tilgung nur vollständig und mit Vorfälligkeitsentschädigung möglich
  • Auszahlung: 100%
  • Abruffrist/Bereitstellungsprovision:
    • Abruffrist von 12 Monaten kann um max. 24 Monate verlängert werden
    • 0,15% pro Monat ab dem 13. Monat nach Zusage
  • Sicherheiten: banküblich

So können Sie die Förderung kombinieren

Bei der Kombination der Zuschussförderung mit der Kreditförderung für dieselben förderfähigen Kosten ist bei der Kreditantragstellung der zugesagte Zuschuss vom max. möglichen Kreditbetrag abzuziehen, da eine Doppelförderung grundsätzlich nicht zulässig ist.

Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen
  • Maßnahmen von Bund, Bundesländern sowie deren Einrichtungen und politische Parteien

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen den Antrag bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vor Beginn der Bauarbeiten und innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach der Zusage über die Zuschussförderung über Ihre Hausbank.

Wichtig: Für die Förderung von Heizungstechnik durch die KfW dürfen bis einschließlich 30.11.2024 Kreditanträge auch nachträglich gestellt werden, wenn der Beginn der Bauarbeiten zwischen dem 29.12.2023 und dem 31.08.2024 erfolgt ist.

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) umfasst außerdem

Laut Information der KfW wird voraussichtlich ab August 2024 eine Antragstellung für Unternehmen möglich sein in den Förderbereichen BEG Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude, BEG Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude und BEG EM Ergänzungskredit für Unternehmen – Nichtwohngebäude.

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