Wohnraumförderung - Wohnraum für Auszubildende und Studierende - Neuschaffung

  • Zinsgünstige Darlehen mit fester Zinsbindung für bis zu 40 Jahre
  • Für natürliche und juristische Personen, die über eine ausreichende Kreditwürdigkeit verfügen
  • Fördert die Schaffung von Wohnplätzen für Auszubildende und Studierende
  • Mit attraktiven Tilgungsnachlässen von 35-50%
  • Fördergeber: NRW.BANK; Land

Wer wird gefördert?

Das Förderangebot richtet sich an natürliche und juristische Personen, die über eine ausreichende Kreditwürdigkeit und angemessene Eigenleistung verfügen.

Es ist erforderlich, dass Sie Eigentümerin oder Eigentümer des Baugrundstücks sind, es bald erwerben oder erbbauberechtigt sind.

Was wird gefördert?

Sie können das Förderdarlehen für Maßnahmen beantragen durch die Wohnplätze und/oder Gemeinschaftsräume neu geschaffen werden:

  • in neuen selbstständigen Gebäuden (Neubau),
  • durch Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden mit wesentlichem Bauaufwand

Welche Voraussetzungen gelten?

Der Investitionsort muss  in Nordrhein-Westfalen liegen.

Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert und wirtschaftlich tragbar sein.

Die geförderten Wohnheimplätze unterliegen einer Mietpreis- und Belegungsbindung.

Wird die Neuschaffung von Wohnplätzen durch Nutzungsänderung oder Erweiterung gefördert, müssen Bau- und Baunebenkosten von mindestens 750 € je m² Wohnfläche entstehen.

Eine vorzeitige Ausführung der Bauvorhabens schließt eine spätere Förderung aus. Die Bewilligungsbehörde kann jedoch dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zustimmen. 

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Annuitätendarlehen
  • Höchstbetrag: abhängig von dem Mietniveau und der Wohnform
  • Zinsbindung: 25, 30, 35 oder 40 Jahre (= Zeitraum der Mietpreis- und Belegungsbindung)
  • Zinssatz: 0,0% für 5 Jahre, danach 0,5% p.a. bis zum Ablauf der Zinsbindung
  • Verwaltungskostenbeitrag: ab dem dritten Jahr nach Leistungsbeginn 0,5% p.a.
  • Tilgung: 2% p.a.
  • Tilgungsnachlass: 35% auf das Grunddarlehen und 50% auf Zusatzdarlehen
    • Erhöhung des Tilgungsnachlass auf das Grunddarlehen um jeweils 5 Prozentpunkte bei 30, 35 und 40 Jahren Mietpreis- und Belegungsbindung. Der Tilgungsnachlass auf das Grunddarlehen kann somit bis zu 50% betragen.

Der Tilgungsnachlass reduziert die Darlehensschuld nach Vollauszahlung.

  • Außerplanmäßige Tilgungsleistungen: nach 5 Jahren ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich 
  • Auszahlung: 100%
  • Bereitstellungsprovision: keine
  • Grundbuchliche Sicherung: In Höhe des Darlehensbetrags (abzüglich Tilgungsnachlass) und nachrangig
  • Mietpreis- und Belegungsbindung: 25, 30, 35 oder 40 Jahre (=Zeitraum der Zinsbindung)

Eigenleistung: 10% der Gesamtkosten
Als Eigenleistung kann anerkannt werden:

  • eigene Geldmittel
  • Zuschüsse
  • im Grundbuch nach den Fördermitteln besicherte Fremdmittel

Die Zins- und Tilgungsleistungen sowie der Verwaltungskostenbeitrag werden vom reduzierten Darlehen erhoben und sind halbjährig an die NRW.BANK zu zahlen.

Bitte beachten Sie, dass der Tilgungsnachlass i.d.R. zu versteuern ist. Sprechen Sie Ihre Steuerberaterin/Ihren Steuerberater aktiv auf diese Thematik an.

Wie hoch ist das Darlehen?

Die Förderhöhe ist abhängig von:

  • der Wohnform und
  • dem Bauort (Mietniveau der Gemeinde).

Grunddarlehen je Wohnplatz

Mietniveau

je Wohnplatz

Tilgungsnachlässe

Mietniveau 1 - 3

84.700 €

35%

Mietniveau 4

91 300 €

35%

Bonn, Düsseldorf,

Köln und Münster

95.000 €

35%

 Eine Übersicht aller Gemeinden mit den jeweiligen Mietniveaus finden Sie unter: www.nrwbank.de/mietniveaus

Grunddarlehen je m² Gemeinschaftsfläche

Mietniveau

Grunddarlehen

Tilgungsnachlässe

M1- M3

3.120 €

35%

M4

3.360 €

35%

Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster

3.500 €

35%

 

Sie können Zusatzdarlehen, mit einem Tilgungsnachlass (Teilschulderlass) in Höhe von 50%, für folgende Maßnahmen beantragen:

  • Standortbedingte Mehrkosten: 75% des förderfähigen Anteils der Kosten, max. 25.000 € je gefördertem Wohnplatz
  • Bauen mit Holz: 1,30 € je Kilogramm verbautem Holz, maximal 17.000 € pro Wohnplatz
  • Energieeffizienz:
    • BEG Effizienzhaus 40 Standard: 300 € pro m² förderfähiger Wohnfläche
    • Netto-Null-Standard (Endenergiebedarf für die Wärmeversorgung wird vollständig durch regenerativ im Gebäude oder gebäudenah eigenerzeugte erneuerbare Energien gedeckt): 450 € pro m² förderfähiger Wohnfläche
  • Klimaanpassung und besondere Wohnumfeldqualitäten: 75% der Herstellungskosten, max. 11.500 € je geförderter Wohnung
  • Städtebaulich und denkmalbedingte Mehrkosten: bis zu 800 € je m² förderfähiger Wohnfläche (nur bei einer Nutzungsänderung von Gebäuden)
  • Wohnraum für Rollstuhlnutzende und Menschen mit Schwerbehinderung: 15.000 € pro Wohnung
    • Türen zum Freibereich mit Nullschwelle: 1.500 € pro Tür
    • Rollstuhlgerechte, unterfahrbare Einbauküche: 8.000 €
  • Elektrisch bedienbare Türen:
    • 2.000 € je Tür in der Wohnung
    • 3.500 € je Hauseingangs-, Wohnungseingangs- und Brandschutztür
  • Planungswettbewerbe:
    • städtebauliche Wettbewerbe: 400 € je geförderter Wohnung
    • hochbauliche Wettbewerbe: 1.600 € je geförderter Wohnung

Wie hoch ist die Miete?

Die Höhe der Miete ist begrenzt und abhängig von dem Bauort (Mietniveau der Gemeinde).

Mietobergrenze pro Wohnplatz

Mietniveau

Wohnplatz

M1 - M3

210 €

M4

220 €

Bonn, Düsseldorf, Köln, Münster

230 €

Mietsteigerungen sind in Höhe von 1,7% bezogen auf die Bewilligungsmiete für jedes Jahr ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Förderzusage möglich.

Weitere Informationen zu den Mietobergrenzen sind in der Nummer 5.3.2 der Förderrichtlinie öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2024 festgelegt.

Studierende haben ihre Wohnberechtigung durch eine Studierendenbescheinigung nachzuweisen, Auszubildende durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen den Antrag auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung (Bewilligungsbehörde), in deren Bereich das zu fördernde Objekt liegt.

Hinweis: Die richtigen Ansprechpartner bei der Bewilligungsbehörde finden Sie unter: www.nrwbank.de/bewilligungsbehoerde

Wo erhalten Sie weitere Informationen?

Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Förderrichtlinie öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2024 (FRL öff Wohnen NRW 2024) und dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW).

Die Darlehen werden aus Mitteln der NRW.BANK, des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt.

Eine Kombination mit weiteren Förderungen ist möglich.

 

Nachhaltigkeit

In diesem Förderprogramm finanzierte Vorhaben können, je nach Einsatz der Fördermittel durch die Fördernehmenden, einen positiven Beitrag zu den folgenden Sustainable Development Goals leisten: