Einzelbetrieblichen Beratung landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Betriebe (Beratungsrichtlinie)
Zuschüsse von max. 1.868 € pro Betrieb und Beratungsmodul, max. 25.000 € je Betrieb
Für Beratungsunternehmen mit nachgewiesener Fachkompetenz
Fördert Beratung landwirtschaft- und gartenbaulicher Betriebe, z.B. für Pflanzenschutz, Tierhaltung, ökologischen Landbau
Fördergeber: Land NRW
Wer wird gefördert?
Beratungsorganisationen, die Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen i.S.d. KMU-Definition der EU sind
Was wird gefördert?
Als Beratungsunternehmen erhalten Sie einen Zuschuss, wenn Sie in den folgenden Modulen Beratungsleistungen erbringen:
Unternehmen, Management, Stabilisierung
Pflanzenbau und Grünland
Tierhaltung
Klimaschutz und Nachhaltigkeit
Ökolandbau
Welche Voraussetzungen gelten?
Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:
Sie verfügen über geschultes und qualifiziertes Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche.
Es wird ein schriftlicher Beratungsvertrag über eines der aufgeführten Module zwischen der Beratungsorganisation und dem Beratungsklienten abgeschlossen.
Die Beratungskräften nehmen regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen aus ihrem Fachbereich teil.
Die Beratung wird neutral durchgeführt, ohne über das Beratungshonorar hinaus weitergehende wirtschaftliche Interessen der Beratungsorganisation.
Sie bieten die Beratungsleistung gegenüber den Beratungsklientinnen und -klienten als unentgeltliche Leistung an.
Die Beratungsdauer pro Modul beträgt mind. 10 Beratungsstunden zu je 60 Minuten. Pro Antrag erfolgt mind. ein Vor-Ort-Termin, der mind. 2 Beratungsstunden umfasst. Die weiteren Stunden können telefonisch oder als Videokonferenz durchgeführt werden.
Die Beratung wird innerhalb von 4 Monaten abgeschlossen.
Wie wird gefördert?
Förderart: Zuschuss
Förderumfang: max. 25.000 € für DreiJahreszeitraum je Betrieb
Förderhöhe: max. 1.868 € je Betrieb und Beratungsmodul
Wie erfolgt die Antragstellung?
Sie stellen Ihren Antrag bei der Direktorin bzw. dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte bzw. als Landesbeauftragter.
Wichtig: Sie müssen den Antrag vor Beginn der Maßnahme stellen.