Allgemeine Hinweise zur Verzinsung von Förderdarlehen

Die Förderung selbst genutzten Wohnraums ist ein Ziel der Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen. Das Land fördert den Neubau und Erwerb von eigengenutzten Immobilien für Familien und Haushalte mit geringerem Einkommen.

Die Förderrichtlinien sehen vor, dass nach bestimmten Fristen die Zinsvergünstigung ausläuft und die Zinsen der Förderdarlehen angehoben werden.

Es besteht jedoch jederzeit die Möglichkeit, die Zinsen zu senken (davon ausgenommen sind Neuförderungen ab dem Jahr 2023). Hierbei wird die individuelle Einkommenssituation der dem Haushalt zugehörigen Personen berücksichtigt. Innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen kann die Mehrbelastung aus der Verzinsung sogar bis auf 0 % p. a. gesenkt werden.

Um den Entwicklungen auf den Wohnungsmärkten in NRW möglichst bedarfsgerecht begegnen zu können, gab es seit Bestehen der Wohnraumförderung immer wieder Änderungen in den Fördervorschriften, die zu unterschiedlichen Darlehensbedingungen führen. Die Konditionen und Zinssenkungsmöglichkeiten sind für die jeweiligen Jahrgänge nachfolgend dargestellt. 

Verzinsung von Darlehen bis 1969

Die Belastung aus der Verzinsung ist auf einen Betrag von 100,00 EUR monatlich begrenzt.

Der Höchstzinssatz beträgt 6 % p. a.

Eine Senkung auf 0 % p.a. erfolgt auf Antrag, wenn die aktuell maßgebliche Einkommensgrenze gemäß § 13 WFNG NRW um 20 % oder mehr unterschritten wird (s. Einkommenstabelle, Spalte 2 = 80 %).

Gesenkte Zinssätze sind mindestens für drei Jahre gültig. Eine erneute Zinssenkung kann jederzeit beantragt werden.

Verzinsung von Darlehen aus 1970 bis 2001

Die Darlehen waren zunächst unverzinslich. Nach 10 Jahren werden die Darlehen mit höchstens 6 % p. a. verzinst, jedoch kann eine Zinsreduzierung auf bis zu 0% p.a. beantragt werden. Eine Senkung der Belastung aus der Verzinsung ist auf die in der nachfolgenden Übersicht genannten Beträge möglich, wenn die angegebene Über- oder Unterschreitung der Einkommensgrenze gemäß § 13 WFNG NRW zutrifft (s. Einkommenstabelle unten, Spalten 1, 3, 4, 5, 6).

Gesamteinkommen aller zum Haushalt

rechnenden Personen bezogen auf die

Einkommensgrenze nach § 13 WFNG NRW

Belastung aus der Verzinsung höchstens

hrlich (Kappungsbeträge nach § 36 WFNG NRW)

bis 2% Tilgung

über 2% Tilgung*

Unterschreitung um 25% oder mehr

EUR 0

EUR 0

Unterschreitung um 15% oder mehr

EUR 600

EUR 300

Einhaltung oder Unterschreitung um weniger als 15%

EUR 1.200

EUR 600

Überschreitung bis 15%

EUR 1.800

EUR 900

Überschreitung bis 25%

EUR 2.400

EUR 1.200

*Bei einer vertraglich vereinbarten Tilgung über 2% p.a. ist gemäß § 36 WFNG NRW die Mehrbelastung aus der Verzinsung auf die halben Kappungsbeträge zu begrenzen. Tilgung und Zinsen dürfen zusammen jährlich 8% p.a. nicht übersteigen.

Ist die Mehrbelastung aus der Verzinsung geringer als der in der Übersicht für die jeweilige Unter- bzw. Überschreitung ausgewiesene Jahresbetrag, erfolgt keine Zinssenkung.

Gesenkte Zinssätze sind mindestens für drei Jahre gültig. Eine erneute Zinssenkung kann jederzeit beantragt werden.

Verzinsung von Darlehen aus 2002 bis 2005

  • Das Baudarlehen ist im Typ 1 zinsfrei, im Typ 2 mit 1% p.a. und im Typ 3 mit 2% p.a. zu verzinsen.
  • Nach Ablauf von 5 Jahren sowie 10 Jahren seit Bezugsfertigkeit wird der Zinssatz auf 3,5% p.a. angehoben. Eine Senkung auf den Anfangszinssatz erfolgt auf Antrag, wenn das anrechenbare Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze gemäß § 13 WFNG NRW um nicht mehr als 30% übersteigt (s. Einkommenstabelle unten, Spalte 7= 130% oder Zinssenkungsrechner). Die Zinssenkung ist auf 5 Jahre befristet. Sofern der Zinssenkungsantrag zu den Anhebungsterminen nicht zu einer Zinssenkung geführt hat, lohnt es sich u. U. bei einer Reduzierung des Haushaltseinkommens einen neuen Zinssenkungsantrag zu stellen.
  • Nach Ablauf von 15 Jahren seit Bezugsfertigkeit wird das Baudarlehen nach den Regelungen des Darlehensvertrags und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, - ggf. unter Beachtung des Mindestzinssatzes von 3,5% p.a. - verzinst. (Der Höchstsatz beträgt 6% p.a.)
  • Nach Ablauf von 20 Jahren seit Bezugsfertigkeit beträgt die Verzinsung nach den Regelungen des Darlehensvertrags 6% p.a. Die NRW.BANK erhebt geringere Zinsen, wenn der Basiszinssatz nach § 247 BGB zuzüglich 2 Prozentpunkte unter 6% p.a. liegt. Dieser Zinssatz wird für die Dauer von jeweils 5 Jahren festgeschrieben.
     
    Auch weiterhin kann eine vollständige oder teilweise Rücknahme der Verzinsung beantragt werden. Jedoch ist nun die Höhe der Zinssenkung von der individuellen Einkommens- und Familiensituation abhängig. Das Einkommen darf die maßgebliche Einkommensgrenze bis höchstens 25% überschreiten. Die Zinssenkungen sind jeweils auf 5 Jahre befristet. Danach sind erneute Zinssenkungen möglich.
     
    Eine Senkung der Belastung aus der Verzinsung auf die in der nachfolgenden Übersicht genannten, nach 5 Kappungsstufen gestaffelten Beträge kann erfolgen, wenn die angegebene Über-oder Unterschreitung der Einkommensgrenze gemäß § 13 WFNG NRW zutrifft (s. Einkommenstabelle unten, Spalten 1, 3, 4, 5, 6).

Gesamteinkommen aller zum Haushalt
rechnenden Personen bezogen auf die
Einkommensgrenze nach § 13 WFNG NRW

Belastung aus der Verzinsung höchstens

jährlich (Kappungsbeträge nach § 36 WFNG NRW)

bis 2% Tilgung

über 2% Tilgung*

Unterschreitung um 25% oder mehr

EUR 0

EUR 0

Unterschreitung um 15% oder mehr

EUR 600

EUR 300

Einhaltung oder Unterschreitung um weniger als 15%

EUR 1.200

EUR 600

Überschreitung bis 15%

EUR 1.800

EUR 900

Überschreitung bis 25%

EUR 2.400

EUR 1.200

*Bei einer vertraglich vereinbarten Tilgung über 2% p.a. ist gemäß § 36 WFNG NRW die  Mehrbelastung aus der Verzinsung auf die halben Kappungsbeträge zu begrenzen.

Ist die genannte Mehrbelastung aus der Verzinsung geringer als der in der Übersicht für die jeweilige Unter- bzw. Überschreitung ausgewiesene Jahresbetrag, erfolgt keine Zinssenkung.

Verzinsung von Darlehen aus 2006 bis 2014

  • Förderungen ab Bewilligung 2006 bis 2010: Das Baudarlehen ist im Modell A zinsfrei und im Modell B mit 2% p.a. zu verzinsen.
    Förderungen mit Bewilligung 2011: Das Baudarlehen ist zinsfrei. Für den Erwerb vorhandenen Wohnraums und das Kombimodell beträgt der Zinssatz abweichend hiervon 0,5% p.a. 
    Förderungen ab Bewilligung 2012: Das Baudarlehen ist mit 0,5% p.a. zu verzinsen.   
  • Nach Ablauf von 5 Jahren sowie 10 Jahren seit Bezugsfertigkeit wird der Zinssatz auf 3,5% angehoben. Eine Senkung auf den Anfangszinssatz erfolgt auf Antrag, wenn das anrechenbare Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze gemäß § 13 WFNG NRW um nicht mehr als 40% übersteigt (s. Einkommenstabelle unten, Spalte 8 = 140% oder Zinssenkungsrechner). Die Zinssenkung ist auf 5 Jahre befristet. Sofern der Zinssenkungsantrag zu den Anhebungsterminen nicht zu einer Zinssenkung geführt hat, lohnt es sich u. U. bei einer Reduzierung des Haushaltseinkommens einen neuen Zinssenkungsantrag zu stellen.
  • Nach Ablauf von 15 Jahren seit Bezugsfertigkeit wird das Baudarlehen nach den Regelungen des Darlehensvertrags und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB- ggf. unter Beachtung des Mindestzinssatzes von 3,5% p.a. - verzinst. (Der Höchstsatz beträgt 6% p.a.)
  • Nach Ablauf von 20 Jahren seit Bezugsfertigkeit beträgt die Verzinsung nach den Regelungen des Darlehensvertrags 6% p.a. Die NRW.BANK erhebt geringere Zinsen, wenn der Basiszinssatz nach § 247 BGB zuzüglich 2 Prozentpunkte unter 6% p.a. liegt. Der Zinssatz wird für die Dauer von jeweils 5 Jahren festgeschrieben.
     
    Auch weiterhin kann eine vollständige oder teilweise Rücknahme der Verzinsung beantragt werden. Jedoch ist nun die Höhe der Zinssenkung von der individuellen Einkommens- und Familiensituation abhängig. Das Einkommen darf die maßgebliche Einkommensgrenze bis höchstens 25% überschreiten. Die Zinssenkungen sind jeweils auf 5 Jahre befristet. Danach sind erneute Zinssenkungen möglich.

    Eine Senkung der Belastung aus der Verzinsung auf die in der nachfolgenden Übersicht genannten, nach 5 Kappungsstufen gestaffelten Beträge kann erfolgen, wenn die angegebene Über-oder Unterschreitung der Einkommensgrenze gemäß § 13 WFNG NRW zutrifft (s. Einkommenstabelle unten, Spalten 1, 3, 4, 5, 6).

Gesamteinkommen aller zum Haushalt
rechnenden Personen bezogen auf die
Einkommensgrenze nach § 13 WFNG NRW

Belastung aus der Verzinsung höchstens

jährlich (Kappungsbeträge nach § 36 WFNG NRW)

bis 2% Tilgung

über 2% Tilgung*

Unterschreitung um 25% oder mehr

EUR 0

EUR 0

Unterschreitung um 15% oder mehr

EUR 600

EUR 300

Einhaltung oder Unterschreitung um weniger als 15%

EUR 1.200

EUR 600

Überschreitung bis 15%

EUR 1.800

EUR 900

Überschreitung bis 25%

EUR 2.400

EUR 1.200

*Bei einer vertraglich vereinbarten Tilgung über 2% p. a. ist gemäß § 36 WFNG NRW die Mehrbelastung aus der Verzinsung auf die halben Kappungsbeträge zu begrenzen.

Ist die Mehrbelastung aus der Verzinsung geringer als der in der Übersicht für die jeweilige Unter- bzw. Überschreitung ausgewiesene Jahresbetrag, erfolgt keine Zinssenkung.

Verzinsung von Darlehen aus 2015

  • Das Baudarlehen ist mit 0,5% p.a. zu verzinsen.
  • Nach Ablauf von 5 Jahren sowie 10 Jahren seit Bezugsfertigkeit wird der Zinssatz auf 2% p.a. angehoben. Eine Senkung auf den Anfangszinssatz erfolgt auf Antrag, wenn das anrechenbare Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze gemäß § 13 WFNG NRW um nicht mehr als 40% übersteigt (s. Einkommenstabelle unten, Spalte 8 = 140% oder Zinssenkungsrechner). Die Zinssenkung ist auf 5 Jahre befristet. Sofern der Zinssenkungsantrag zu den Anhebungsterminen nicht zu einer Zinssenkung geführt hat, lohnt es sich u. U. bei einer Reduzierung des Haushaltseinkommens einen neuen Zinssenkungsantrag zu stellen.
  • Nach Ablauf von 15 Jahren seit Bezugsfertigkeit wird das Baudarlehen nach den Regelungen des Darlehensvertrags und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB- ggf. unter Beachtung des Mindestzinssatzes von 2,0 % p.a. - verzinst. (Der Höchstzinssatz beträgt 4% p.a. verzinst.)
  • Nach Ablauf von 20 Jahren seit Bezugsfertigkeit beträgt die Verzinsung nach den Regelungen des Darlehensvertrags 4% p.a. Die NRW.BANK erhebt geringere Zinsen, wenn der Basiszinssatz nach § 247 BGB zuzüglich 2 Prozentpunkte unter 4% p.a. liegt. Der Zinssatz wird für die Dauer von jeweils 5 Jahren festgeschrieben.
     
    Auch weiterhin kann eine vollständige oder teilweise Rücknahme der Verzinsung beantragt werden. Jedoch ist nun die Höhe der Zinssenkung von der individuellen Einkommens- und Familiensituation abhängig. Das Einkommen darf die maßgebliche Einkommensgrenze bis höchstens 25% überschreiten. Die Zinssenkungen sind jeweils auf 5 Jahre befristet. Danach sind erneute Zinssenkungen möglich.

    Eine Senkung der Belastung aus der Verzinsung auf die in der nachfolgenden Übersicht genannten, nach 5 Kappungsstufen gestaffelten Beträge kann erfolgen, wenn die angegebene Über-oder Unterschreitung der Einkommensgrenze gemäß § 13 WFNG NRW zutrifft (s. Einkommenstabelle unten, Spalten 1, 3, 4, 5, 6).

 

Gesamteinkommen aller zum Haushalt
rechnenden Personen bezogen auf die
Einkommensgrenze nach § 13 WFNG NRW

Belastung aus der Verzinsung höchstens

jährlich (Kappungsbeträge nach § 36 WFNG NRW)

bis 2% Tilgung

über 2% Tilgung*

Unterschreitung um 25% oder mehr

EUR 0

EUR 0

Unterschreitung um 15% oder mehr

EUR 600

EUR 300

Einhaltung oder Unterschreitung um weniger als 15%

EUR 1.200

EUR 600

Überschreitung bis 15%

EUR 1.800

EUR 900

Überschreitung bis 25%

EUR 2.400

EUR 1.200

*Bei einer vertraglich vereinbarten Tilgung über 2% p.a. ist gemäß § 36 WFNG NRW die Mehrbelastung aus der Verzinsung auf die halben Kappungsbeträge zu begrenzen.

Ist die Mehrbelastung aus der Verzinsung geringer als der in der Übersicht für die jeweilige Unter- bzw. Überschreitung ausgewiesene Jahresbetrag, erfolgt keine Zinssenkung.

Verzinsung von Darlehen aus 2016 und 2017

  • Das Baudarlehen ist mit 0,5% p.a. zu verzinsen.
  • Nach Ablauf von 10 Jahren seit Bezugsfertigkeit wird der Zinssatz auf 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß §247 BGB angehoben. Eine Senkung auf den Anfangszinssatz von 0,5% p.a. erfolgt auf Antrag, wenn das anrechenbare Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze gemäß § 13 WFNG NRW um nicht mehr als 40% übersteigt (s. Einkommenstabelle unten, Spalte 8 = 140% oder Zinssenkungsrechner).
  • Nach Ablauf von 20 Jahren seit Bezugsfertigkeit wird das Baudarlehen nach den Regelungen des Darlehensvertrags und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §247 BGB verzinst. Jeweils nach 10 Jahren erfolgt eine Anpassung an den dann gültigen Basiszinssatz. Eine Senkung der Zinsen kann nicht beantragt werden.

Verzinsung von Darlehen aus 2018 bis 2022

  • Das Baudarlehen ist mit 0,5 Prozent jährlich zu verzinsen.
  • Nach Ablauf von 20/25 Jahren seit Bezugsfertigkeit wird das Baudarlehen nach den Regelungen des Darlehensvertrags und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß § 247 BGB pro Jahr verzinst. Eine Senkung auf den Anfangszinssatz von 0,5 Prozent jährlich für den Zeitraum von 5 Jahren erfolgt auf Antrag, wenn das anrechenbare Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze gemäß § 13 WFNG NRW um nicht mehr als 40 % übersteigt ( Einkommenstabelle unten, Spalte 8 = 140 % oder Zinssenkungsrechner). Danach ist eine Zinssenkung nicht mehr möglich. Nach Ablauf des zinssubventionierten Zeitraums erfolgt alle 10 Jahre eine Anpassung an den gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB

Verzinsung von Darlehen ab 2023

  • Das Baudarlehen ist mit 0,5 Prozent jährlich zu verzinsen.
  • Nach Ablauf von 30 Jahren seit Bezugsfertigkeit wird das Baudarlehen nach den Regelungen des Darlehensvertrags und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß § 247 BGB verzinst. Jeweils nach 10 Jahren erfolgt eine Anpassung an den dann gültigen Basiszinssatz.

Häufige Fragen

Bei Aufwendungsdarlehen, die der Minderung der laufenden Aufwendungen dienten, ist vertraglich eine Verzinsung von 6% p.a. nach Vollauszahlung vereinbart. Es gelten dieselben Senkungsmöglichkeiten wie für die gleichzeitig bewilligten Baudarlehen. Die Zinsbelastungen beider Darlehen werden zusammengefasst.

Die Eigenheimzulagedarlehen sind von o.g. Regelungen nicht betroffen, da mit diesen Darlehen die Eigenheimzulage vorfinanziert worden ist und die Zinsen bereits in den zu zahlenden Jahresraten enthalten sind. Die Darlehen werden mit der Eigenheimzulage innerhalb von sieben Jahren planmäßig getilgt. Es gelten gesonderte Darlehensbedingungen gemäß den Darlehensvereinbarungen bzw. den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Für Starterdarlehen gelten die Verzinsungsbedingungen des Baudarlehens, da sie ebenfalls der Finanzierung der Gesamtkosten dienen. Die Zinsbelastungen beider Darlehen werden zusammengefasst.

Ergänzungsdarlehen werden 20/25 oder 30 Jahre seit Bezugsfertigkeit/Vollauszahlung mit einem festen Zinssatz gemäß Förderbestimmungen (WFB) verzinst. Danach sowie anschließend nach jeweils 10 Jahren wird der Zinssatz auf 2 Prozentpunkte über dem dann gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB pro Jahr angepasst.

Zinssenkung, Einkommensbescheinigung und -grenzen

Fragen zur Höhe der Einkommensgrenzen beantwortet die zuständige Stelle. Das ist in der Regel das Amt für Wohnungswesen bei der Stadtverwaltung bzw. - bei kreisangehörigen Gemeinden unter 25.000 Einwohnern – das Amt für Wohnungswesen der Kreisverwaltung, in deren Gebiet das geförderte Objekt liegt.

Antragsvordrucke für die Beantragung einer Zinssenkung werden den Darlehensnehmern zusammen mit der Mitteilung über die Zinsanhebung zur Verfügung gestellt. Zinssenkungsanträge können auch formlos gestellt werden. Zur Prüfung der Voraussetzungen ist das Anhebungsschreiben zusammen mit dem unterschriebenen Antrag auf Zinssenkung und den Einkommensnachweisen bei der zuständigen Stelle (Amt für Wohnungswesen bei der Stadtverwaltung bzw. - bei kreisangehörigen Gemeinden unter 25.000 Einwohnern – das Amt für Wohnungswesen der Kreisverwaltung, in deren Gebiet das geförderte Objekt liegt) einzureichen. Dort erfolgt die Einkommensprüfung nach den gesetzlich festgelegten Vorgaben. Anschließend ist der NRW.BANK der Antrag auf Zinssenkung und die Bestätigung über die festgestellte Höhe der Einkommensunter-/überschreitung zuzusenden.

Zinsanpassungen setzen  frühestens zu den Terminen ein, die sich aus den abgeschlossenen Verträgen ergeben und richtet sich nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Förderobjekts (nicht nach dem Bewilligungsdatum). Die Leistungen werden halbjährlich nachträglich zum 30.6. (für den Leistungszeitraum 1.1.- 30.6.) und zum 30.12. (für den Leistungszeitraum 1.7.- 30.12.) eines jeden Jahres erhoben, so dass die Leistungsrate bei einer Zinssatzveränderung z.B. zum 1.7. erstmals zum 30.12. fällig wird.

Rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Zinsanpassung erhalten die Darlehensnehmer eine Mitteilung über die Höhe des Zinssatzes und über die zukünftig zu zahlenden halbjährlichen Leistungen. Darin wird auch der Termin angegeben, bis wann spätestens ein Zinssenkungsantrag bei der NRW.BANK gestellt werden muss. Zinssenkungsanträge, die nach dem genannten Termin bei der NRW.BANK eingehen, können ggf. auch erst später berücksichtigt werden.

In der Einkommensbestätigung der zuständigen Stelle ist der Stichtag für die Einkommensprüfung angegeben, der für die Festsetzung des Zinssenkungszeitraumes in der Regel zu Grunde gelegt wird. Sofern zukünftig Veränderungen in der Einkommenssituation des Fördernehmers auftreten sollten, kann auch später unter Beifügung der erforderlichen Bescheinigung eine Zinssenkung beantragt werden.

Eine Zinssenkung kann widerrufen werden, wenn sich im Zeitraum der Senkung die Nutzung des Förderobjektes ändert.

Gesetzliche Grundlagen für die Wohnraumförderung

I. und II. Wohnungsbaugesetz (WoBauG)* mit den jeweils geltenden Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) sowie den Vereinbarungen des Darlehensvertrags. Das Verfahren der Höherverzinsung und Zinssenkung ist im § 35 für Darlehen mit Bewilligung vor dem 01.01.1970 und in § 36 für Darlehen mit Bewilligung ab dem 01.01.1970 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) geregelt.

Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)*. Durch Nutzung von Übergangsregelungen konnten im Jahr 2002 und zum Teil auch im Jahr 2003 Bewilligungen auch noch auf der alten Rechtsgrundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) erteilt werden. Sofern in den Darlehensverträgen als Rechtsgrundlage der Förderung das II. WoBauG angegeben ist, gelten für diese Verträge die aufgeführten Verzinsungsregelungen für Bewilligungen im Zeitraum 1970 bis 2001. Ist in den Darlehensverträgen als Rechtsgrundlage das WoFG angegeben, so gelten die Verzinsungsregelungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG). Weiterhin gelten die jeweiligen Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) und die Vereinbarungen des Darlehensvertrags. Das Verfahren der Höherverzinsung und Zinssenkung ist in den jeweiligen Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) sowie § 36, § 39 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) geregelt.

Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW). Weiterhin gelten die jeweiligen Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) und die Vereinbarungen des Darlehensvertrags. Das Verfahren der Höherverzinsung und Zinssenkung ist in den jeweiligen Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) sowie § 36, § 39 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) geregelt.

*Grundlage für Förderungen bis 2001 war das I. oder II. Wohnungsbaugesetz (WoBauG). Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts ist das WoBauG mit Wirkung vom 1.1.2002 aufgehoben worden. An seine Stelle ist das Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) getreten. Nach § 48 WoFG sind einige Regelungen des II. WoBauG auf die vor dem 1.1.2002 bewilligten Darlehen weiter anzuwenden.

Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Wohnungswesen, zur Steigerung der Fördermöglichkeiten der NRW.BANK und zur Änderung anderer Gesetze" wurden das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) und das Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) aufgehoben und mit Wirkung ab 1.1.2010 durch das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) ersetzt. Teilweise geltend die Regelungen des WoBauG gem. § 44 Abs. 1 WFNG NRW weiter.