Herrichtung von Wohnungen für die Aufnahme und Unterbringung von Schutzsuchenden

  • Fördert die Herrichtung von Wohnungen für Schutzsuchende aus der Ukraine oder andere aufzunehmende Personen
  • Für Eigentümer von geeigneten Wohnraumbeständen
  • Zuschussprogramm für bestehende Wohnungen zur Aufnahme und Unterbringung von Schutzsuchenden
  • Fördergeber: NRW.BANK

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen, die Eigentümerinnen oder Eigentümervon geeignetem Wohnraum sind.

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Herrichtung von vermietungsfähigen Wohnungen (Instandsetzung und Teilmodernisierung) in Wohn- und Nichtwohngebäuden.

Förderfähig sind Maßnahmen, die

  • den Gebrauchswert von Wohnraum oder Wohngebäuden nachhaltig erhöhen und die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern
  • Barrieren im bestehenden Wohnraum reduzieren
  • die Energieeffizienz von Wohngebäuden erhöhen
    (dazu zählt u. a. auch die Installation von Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Mieterstrom)
  • dem Klimaschutz dienen
  • den Schutz vor Einbruch verbessern
  • bestehenden Wohnraum ändern oder erweitern und ein attraktiv gestaltetes und sicheres Wohnumfeld schaffen.

Sonstige Instandsetzungen dürfen den überwiegenden Teil der Kosten aller Maßnahmen ausmachen.

Welche Voraussetzungen gelten?

Die Wohnungen müssen in Nordrhein-Westfalen liegen.

Die Wohnungen sind an Schutzsuchende aus der Ukraine oder andere aufzunehmende Personen in den Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen, die Anspruch auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 18 WFNG NRW haben, zu vermieten.

Die Wohnungen müssen nach Lage, Größe, Ausstattung und Instandhaltungszustand zur Wohnungsversorgung nach dem Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG) vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 765) geeignet sein.

Durch die Förderung entstehen Mietpreis- und Belegungsbindungen an den geförderten Wohnungen.

Wie wird gefördert?

  • Förderart:Zuschuss
  • Auszahlung:100%
    • 50 Prozent bei Maßnahmenbeginn
    • 50 Prozent nach Fertigstellung der Maßnahmen und abschließender Prüfung des Kostennachweises durch die Bewilligungsbehörde
  • Mietpreis- und Belegungsbindung: 5 Jahre

Wie hoch ist der Zuschuss?

Die Förderhöhe ist abhängig von:

  • der Wohnfläche
  • den förderfähigen Bau- und Baunebenkosten

Es werden pro Quadratmeter Wohnfläche 60 Prozent der förderfähigen Baukosten und Baunebenkosten gefördert. Die Kosten werden bis zu einer Höhe von maximal 850 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche anerkannt.

 

Wie hoch ist die Miete?

Die Höhe der Miete ist auf maximal 90 Prozent der Bewilligungsmiete nach Nummer 2.3.2.1 WFB NRW 2023 begrenzt und abhängig von dem Mietniveau der Wohngemeinde.

Mietobergrenze je Quadratmeter Wohnfläche

Mietniveau

Einkommensgruppe A

Mietniveau 1 - 3

5,40 €

Mietniveau 4

5,85 €

Bonn, Düsseldorf, Köln, Münster

6,39 €

Übersichten zu den jeweiligen Mietniveaus der Gemeinden finden Sie unter: www.nrwbank.de/mietniveaus

Informationen zu den Einkommensgrenzen finden Sie unter: https://www.nrwbank.de/einkommensgrenzen-wrf

 

Sie können die Miete jährlich um 1,7% bezogen auf die Bewilligungsmiete erhöhen.

Weitere Informationen zu den Mietobergrenzen sind in der Nummer 2.3.2 der Wohnraumförderbestimmungen festgelegt.

 

 

 

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen den Antrag auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei der Stadt- oder Kreisverwaltung (Bewilligungsbehörde), in deren Bereich das zu fördernde Objekt liegt.

Hinweis: Die richtigen Ansprechpartner bei der Bewilligungsbehörde finden Sie unter: www.nrwbank.de/bewilligungsbehoerde

Wo erhalten Sie weitere Informationen?

Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Richtlinie zur Mobilisierung von Wohnraum für die Aufnahme und Unterbringung von Schutzsuchenden aus der Ukraine, den Wohnraumförderbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen 2023 (WFB NRW 2023) und des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW).

 

Formulare und Merkblätter