Mietwohnraumförderung - Neuschaffung von Mietwohnraum für Schutzsuchende

  • Zinsgünstige Darlehen mit fester Zinsbindung für 25 oder 30 Jahre
  • Für natürliche und juristische Personen, die über eine ausreichende Kreditwürdigkeit verfügen
  • Fördert die Neuschaffung von Mietwohnraum für die Aufnahme und Unterbringung von Schutzsuchenden
  • Mit attraktiven Tilgungsnachlässen zwischen 35 - 50%
  • Fördergeber: NRW.BANK; Land

Wer wird gefördert?

Das Förderangebot richtet sich an natürliche und juristische Personen, die über eine ausreichende Kreditwürdigkeit und angemessene Eigenleistung verfügen.

Es ist erforderlich, dass Sie Eigentümerin oder Eigentümer des Baugrundstücks sind, es bald erwerben oder erbbauberechtigt sind.

Was wird gefördert?

Sie erhalten ein Förderdarlehen für die Schaffung von Mietwohnraum für aus der Ukraine vertriebene Personen oder andere aufzunehmende Personen, der durch Neubau, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden erstmalig entsteht.

Gefördert wird die Neuschaffung von:

  • Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern sowie Mieteinfamilienhäusern
  • Gemeinschaftsräumen
  • Genossenschaftswohnungen
  • zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnungen
  • Gruppenwohnungen (Nr. 3 WFB)

Welche Voraussetzungen gelten?

Der Investitionsort muss in Nordrhein-Westfalen liegen.

Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert und wirtschaftlich tragbar sein.

Durch die Förderung entstehen Mietpreis- und Belegungsbindungen an den geförderten Wohnungen.

Die Wohnungen sind an Schutzsuchende aus der Ukraine oder andere aufzunehmende Personen in den Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen, die Anspruch auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 18 WFNG NRW haben, zu vermieten.

Bei der Neuschaffung von Wohnraum durch Nutzungsänderung oder Erweiterung müssen Bau- und Baunebenkosten von mindestens 750 € je m² Wohnfläche entstehen.

Eine vorzeitige Ausführung des Bauvorhabens schließt eine spätere Förderung aus. Die Bewilligungsbehörde kann jedoch dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zustimmen.

Städtebauliche, technische und weitere Fördervoraussetzungen können Sie der Nummer 4 der Wohnraumförderbestimmungen entnehmen.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Annuitätendarlehen
  • Höchstbetrag: abhängig von Bauort, Einkommen der Mieter und Wohnfläche
  • Zinsbindung: 25 oder 30 Jahre (= Zeitraum der Mietpreis- und Belegungsbindung)
  • Zinssatz: 0,0% für 5 Jahre, danach 0,5% p.a. bis zum Ablauf der Zinsbindung
  • Verwaltungskostenbeitrag: 0,5% p.a.
  • Tilgung: 2% p.a.
  • Tilgungsnachlass: 35 - 45% des Grunddarlehens und 50% der Zusatzdarlehen
    • Erhöhung des Tilgungsnachlasses des Grunddarlehens um 5 Prozentpunkte bei 30 Jahren Mietpreis- und Belegungsbindung.
    • Der Tilgungsnachlass reduziert die Darlehensschuld nach Vollauszahlung.
  • Außerplanmäßige Tilgungsleistungen: nach 5 Jahren ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich 
  • Auszahlung: 100%
  • Bereitstellungsprovision: keine
  • Grundbuchliche Sicherung: in Höhe des Darlehensbetrages (abzüglich Tilgungsnachlass) und nachrangig
  • Mietpreis- und Belegungsbindung: 25 oder 30 Jahre (=Zeitraum der Zinsbindung)
  • Eigenleistung: 10% der Gesamtkosten, dies können sein:
    • eigene Geldmittel
    • Zuschüsse
    • Fremdmittel, deren Besicherung nicht oder im Grundbuch im Rang nach den beantragten Fördermitteln erfolgt und die der Finanzierung der Gesamtkosten dienen.

Die Zins- und Tilgungsleistungen sowie der Verwaltungskostenbeitrag werden vom reduzierten Darlehen erhoben und sind halbjährig an die NRW.BANK zu zahlen.

Bitte beachten Sie, dass der Tilgungsnachlass i.d.R. zu versteuern ist. Sprechen Sie Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater aktiv auf diese Thematik an.

Wie hoch ist das Darlehen?

Die Förderhöhe ist abhängig von:

  • der Wohnfläche
  • dem Bauort (Mietniveau der Gemeinde)

Grunddarlehen je Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche

Mietniveau

Einkommensgruppe A

Tilgungsnachlass

Mietniveau 1 - 3

3.010 €

35%

Mietniveau 4

3.250 €

40%

Bonn, Düsseldorf,

Köln und Münster

3.390 €

40%

  • Erhöhung des Tilgungsnachlass für das Grunddarlehen um 5 Prozentpunkte bei 30 Jahren Mietpreis- und Belegungsbindung.

Eine Übersicht aller Gemeinden mit den jeweiligen Mietniveaus finden Sie unter: www.nrwbank.de/mietniveaus

Sie können Zusatzdarlehen, mit einem Tilgungsnachlass (Teilschulderlass) in Höhe von 50% für folgende Maßnahmen beantragen:

  • standortbedingte Mehrkosten: 75% des förderfähigen Anteils der Kosten, max. 25.000 € je geförderter Wohnung
  • Bauen mit Holz: 1,30 € je Kilogramm verbautem Holz, maximal 17.000 € pro Wohnung
  • Mieteinfamilienhäuser: 15.000 € pro gefördertem Haus
  • Energieeffizienz:
    • BEG Effizienzhaus 40 Standard: 300 € pro m² förderfähiger Wohnfläche, zusätzlich Anhebung der Bewilligungsmiete um 0,15 € pro m²
    • Netto-Null-Standard (Endenergiebedarf für die Wärmeversorgung wird vollständig durch regenerativ im Gebäude oder gebäudenah eigenerzeugte erneuerbare Energien gedeckt): 450 € pro m² förderfähiger Wohnfläche, zusätzlich Anhebung der Bewilligungsmiete um 0,20 € pro m²
  • Klimaanpassung und besondere Wohnumfeldqualitäten: 75% der Herstellungskosten, max. 11.500 € je geförderter Wohnung
  • Gruppenwohnungen: 5.750 € pro Appartement für die Umsetzung von Brandschutzanforderungen 
  • Städtebaulich und denkmalbedingte Mehrkosten: bis zu 800 € je m² förderfähiger Wohnfläche (nur bei einer Nutzungsänderung von Gebäuden)
  • Wohnraum für Rollstuhlnutzende und Menschen mit Schwerbehinderung: 12.000 € pro Wohnung
    • Türen zum Freibereich mit Nullschwelle: 1.500 € pro Tür
    • Rollstuhlgerechte, unterfahrbare Einbauküche: 6.000 €
  • Elektrisch bedienbare Türen:
    • 2.000 € je Tür in der Wohnung
    • 3.500 € je Hauseingangs-, Wohnungseingangs- und Brandschutztür
  • Planungswettbewerbe:
    • städtebauliche Wettbewerbe: 400 € je geförderter Wohnung
    • hochbauliche Wettbewerbe: 1.600 € je geförderter Wohnung
  • neu gegründete, bewohnergetragene Genossenschaften: 60.000 € je geförderter Wohnung

Wie hoch ist die Miete?

Die Höhe der Miete ist begrenzt und abhängig von dem Bauort (Mietniveau der Gemeinde).

Mietobergrenze je Quadratmeter Wohnfläche

Mietniveau

Einkommensgruppe A

Mietniveau 1 - 3

6,00 €

Mietniveau 4

6,50 €

Bonn, Düsseldorf, Köln, Münster

7,10 €

Übersichten zu den jeweiligen Mietniveaus der Gemeinden finden Sie unter: www.nrwbank.de/mietniveaus

Informationen zu den Einkommensgrenzen finden Sie unter:

https://www.nrwbank.de/einkommensgrenzen-wrf

Sie können die Miete um 1,7% bezogen auf die Bewilligungsmiete für jedes Jahr seit der Förderzusage erhöhen.

Weitere Informationen zu den Mietobergrenzen sind in der Nummer 2.3.2 der Wohnraumförderbestimmungen festgelegt.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen den Antrag auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei der Stadt- oder Kreisverwaltung (Bewilligungsbehörde), in deren Bereich das zu fördernde Objekt liegt.

Hinweis: Die richtigen Ansprechpartner bei der Bewilligungsbehörde finden Sie unter: www.nrwbank.de/bewilligungsbehoerde

Wo erhalten Sie weitere Informationen?

Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Richtlinie zur Mobilisierung von Wohnraum für die Aufnahme und Unterbringung von Schutzsuchenden aus der Ukraine, den Wohnraumförderbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen 2023 (WFB NRW 2023) und des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW).

Die Darlehen werden aus Mitteln der NRW.BANK, des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt.

 

Formulare und Merkblätter