Das Sportstättenförderprogramm „Moderne Sportstätte Nordrhein-Westfalen“ des Landes Nordrhein-Westfalen umfasst 200 Millionen € für Sportvereine. Gefördert werden Investitionsmaßnahmen, die insbesondere zur Modernisierung, zur Instandsetzung, zur Sanierung, zur Ausstattung, zur Weiterentwicklung, zum Umbau und Ersatzneubau sowie zum Neubau von Sportstätten, Schwimmbädern und Sportanlagen sowie der begleitenden und sportfachlich notwendige Infrastruktur dienen.
Mit diesem Investitionsprogramm nach dem „NRW-Infrastrukturgesetz 2025-2036“ soll weiterhin bedarfsgerecht der Investitionsstau abgebaut werden. Durch die Schaffung einer zeitgemäßen, modernen Sportinfrastruktur wird ein zentraler Beitrag zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts, desbürgerschaftlichen Engagements, der Gesundheitsvorsorge und zur sozialen Integration in den Gemeinden Nordrhein-Westfalens geleistet. Der Sport im Verein stärkt soziale Beziehungen und schafft Orte gegen die Einsamkeit über alle Generationen.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind:
Für Programmaufruf I
Sportvereine, die als Eigentümer, Pächter oder Mieter wirtschaftlicher Träger von Schwimmbädern, Sportstätten bzw. Sportanlagen sind
Was wird gefördert?
Für Programmaufruf I (Sportvereine)
Sie können einen Zuschuss erhalten für Investitionen in Ihre Sportstätte oder Sportanlage.
Mit dem Zuschuss können Sie folgende Maßnahmen finanzieren:
Modernisierung, Instandsetzung, Sanierung
Ausstattung
Erweiterung sowie der Umbau, der Ersatzneubau und der Neubau von Schwimmbädern, Sportstätten und Sportanlagen
Besondere Förderziele der Landesregierung sind dabei Maßnahmen:
der energetische Ertüchtigung und Nachhaltigkeit,
der Unfallvermeidung und – vorbeugung,
der Barrierearmut,
der Geschlechtergerechtigkeit und
der Begegnung von Einsamkeit.
Förderfähig sind notwendige und angemessene Ausgaben entsprechend der Kostengruppen 200 bis 749 der DIN 276, Ausgabe Dezember 2018, in der jeweils geltenden Fassung.
Begleit- und Folgemaßnahmen sind nur mit einer Förderhöhe von unter 50% förderfähig. Hierzu zählen beispielsweise Baunebenkosten oder vorbereitende Planungsleistungen, oder für die Durchführung einer Investitionsmaßnahme nötige Gutachten oder Untersuchungen.
Nicht förderfähig sind Ausgaben für Finanzierungskosten und abzugsfähige Umsatzsteuer.
Welche Voraussetzungen gelten?
Für Programmaufruf I (Sportvereine)
Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:
Ihre Sportorganisationen muss bereits zum 01.01.2026 Mitglied in einem Stadt-/Kreissportbund oder einem Fachverband des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen gewesen sein.
Bei Antragsstellung ist die Mitgliedschaft in einem Stadt-/Kreissportbund und einem Fachverband des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen nachzuweisen („Doppelmitgliedschaft“).
Sie sind Eigentümer der Sportstätte oder Mieter / Pächter (wirtschaftlicher Träger) und weisen ein noch mindestens 10-jähriges Nutzungsrecht nach Fertigstellung der Maßnahme über die Sportstätte nach.
Wie wird gefördert?
Förderart: Zuschuss
Finanzierungsanteil bei Sportvereinen (Programmaufruf I):
bei einer Förderhöhe von 25.000 € bis 100.000 € bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben
bei einer Förderhöhe von mehr als 100.000 bis 1 Mio. € bis zu 85% der zuwendungsfähigen Ausgaben
bei einer Förderhöhe von mehr als 1 Mio. € 50% bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben
Bagatellgrenze: Mindestförderhöhe 25.000 €
Nachhaltigkeit
Die verbindlichen ESG-Fördervoraussetzungen der NRW.BANK geben für förderfähige Vorhaben und deren Antragsteller einzuhaltende Bedingungen vor oder schließen diese grundsätzlich von einer Finanzierung aus. Um nachhaltige Transformationen zu ermöglichen, können unter besonderen Umständen Förderungen von grundsätzlich ausgeschlossenen Antragstellern (siehe 2.1 der ESG-Fördervoraussetzungen), dennoch umsetzbar sein. Die ESG-Fördervoraussetzungen und weitergehende Informationen zum Thema Nachhaltigkeit der NRW.BANK sind unter www.nrwbank.de/nachhaltigkeit zu finden.
In diesem Förderprogramm finanzierte Vorhaben können, je nach Einsatz der Fördermittel durch die Fördernehmenden, einen positiven Beitrag zu den folgenden Sustainable Development Goals leisten:
Wie erfolgt die Antragstellung?
Für Programmaufruf I (Sportvereine)
Das Antragsverfahren ist zweistufig.
Phase 1
In der 1. Phase dem Interessenbekundungsverfahren reichen SieProjektskizzen, den Nachweis der Eigentumsverhältnisse bzw. Miet- oder PachtverträgesowieKosten- und Finanzierungspläne über das Förderportal des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen ein.
Auf der Grundlage der eingereichten Vorhaben priorisiert
in kreisfreien Städten der Stadtsportbund,
in kreisangehörigen Städten und Gemeinden der Stadtsport-verband oder der Gemeindesportverband bzw.,
wenn kein Stadtsportverband oder Gemeindesportverband existiert, der zuständige Kreissportbund die Förderprojekte.
Da die Stadtportverbände und Gemeindesportverbände in der Regel ehrenamtlich organisiert sind, obliegt den Kreissportbünden im Fall des Buchstaben b.) die Koordinierung und gegebenenfalls eine unterstützende Moderation des Prozesses zur Erstellung des Förderprojekts.
Die Projektauswahl durch die Staatskanzlei erfolgt auf der Grundlage dieser Priorisierung.
Das Interessenbekundungsverfahren startet ab 01.06.2026.
Phase 2
Nach der Auswahl der Förderprojekte anhand der priorisierten Vorschlagsliste erfolgt in der 2. Phase die Beantragung der Landesförderung gemäß § 44 LHO sowie nach Maßgabe der Förderrichtlinien „Nordrhein-Westfalen“ in Verbindung mit dem Programmaufruf in Form eines Zuwendungsantrages.