Eingliederungszuschüsse

  • Zuschüsse bis 50% des förderfähigen Arbeitsentgelts, für behinderte oder schwerbehinderte Menschen bis 70%
  • Für Arbeitgeber, die förderungsbedürftige Arbeitnehmer einstellen
  • Fördert die Eingliederung von schwer vermittelbaren Menschen
  • Fördergeber: Bund

Wer wird gefördert?

  • Arbeitgeber, die förderungsbedürftige Arbeitnehmer einstellen

Was wird gefördert?

Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin können Sie für die Eingliederung von förderungsbedürftigen Beschäftigten einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten. Die Förderung soll bestimmte Defizite, z.B. lange Einarbeitungszeiten, bei neu eingestellten Arbeitskräften ausgleichen.

Zu den förderungsbedürftigen Personen gehören Beschäftigte,

  • deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist
  • die behindert oder schwerbehindert sind
  • die mind. 50 Jahre alt und arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind

Die Bewilligung liegt im Ermessen der örtlichen Agenturen für Arbeit bzw. Jobcenter.

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Sie beschäftigen den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin über die Förderdauer hinaus. Die sogenannte Nachbeschäftigungszeit entspricht i.d.R. der Förderdauer.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Zuschuss
  • Förderumfang:
    • grundsätzlich bis 50% des förderfähigen Arbeitsentgelts, abhängig vom Bruttoarbeitsentgelt, der Leistungsfähigkeit der Beschäftigten und den Eingliederungserfordernissen
    • für behinderte oder schwerbehinderte Menschen: bis zu 70% des förderfähigen Arbeitsentgelts
  • Förderdauer:
    • grundsätzlich bis zu 12 Monate
    • bis zu 24 Monate für behinderte oder schwerbehinderte Menschen
    • bis zu 60 Monate für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen
    • bis zu 96 Monate für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach Vollendung des 55. Lebensjahres
    • bis zu 36 Monate für Beschäftigte nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn die Förderung bis zum 31.12.2023 begonnen hat
  • Der pauschalierte Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen fließt in die Berechnung des Zuschusses ein.

Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

  • Arbeitsverhältnisse, die bereits zuvor bestanden und gekündigt wurden, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten
  • die Einstellung von Personen, die innerhalb der letzten 4 Jahre bereits mehr als 3 Monate versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt waren

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen den Antrag bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit.

Wichtig: Sie müssen den Antrag vor Abschluss des Arbeitsvertrags und vor Arbeitsaufnahme einreichen.

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

  • Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit (BA), Stand 07/2022
  • Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III – Arbeitsförderung, §§ 88 ff.)

Weitere Informationen zum Programm:

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