Wer wird gefördert?

  • natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts
  • Personenvereinigungen und -gesellschaften

mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland

Was wird gefördert?

Sie können einen Zuschuss erhalten für Konzipierung, Planung und Umsetzung von Moorbodenschutzmaßnahmen zur dauerhaften Wiedervernässung von Moorbodenflächen, die als land- und forstwirtschaftliche Flächen gelten.

Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Unterstützung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Moorbodenflächen nach erfolgreicher Wiedervernässung gefördert. Dies schließt auch die Förderung von Produktion, Aufbereitung, Verwertung oder Vermarktung von bestimmten Erzeugnissen ein. 

Die Förderung erfolgt in folgenden Modulen:

  • Fördermodul 1: Beratungsleistungen zu Wiedervernässung, Nutzungsmöglichkeiten und betrieblichen Umsetzungskonzepten
  • Fördermodul 2: Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für ein Wassermanagement zur dauerhaften und weitgehenden Wiedervernässung
  • Fördermodul 3: Kompensation der Auswirkungen einer dauerhaften und weitgehenden Wiedervernässung
  • Fördermodul 4: Maßnahmen zur Unterstützung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung wiedervernässter Flächen nach erfolgreicher Wiedervernässung

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Sie streben eine dauerhafte und vollständige Wiedervernässung zum Torferhalt oder zumindest eine dauerhafte Wiedervernässung zur deutlichen Minderung der Torfzehrung an.
  • Sie führen das Vorhaben in Deutschland durch.
  • Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens ist gesichert.
  • Es handelt sich um eine freiwillige Maßnahme.
  • Sie haben zum Zeitpunkt der Bewilligung mit dem Vorhaben noch nicht begonnen.
  • Für jedes Fördermodul gelten weitere konkrete Voraussetzungen.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Zuschuss
  • Förderhöhe: modulabhängig
  • Förderdauer: modulabhängig
  • Bagatellgrenze: 3.000 € (Fördermodule 1, 2, 4)

So können Sie die Förderung kombinieren

Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Fördermitteln der EU, des Bundes oder der Länder für dieselbe Maßnahme ist nicht möglich.

Eine Kumulierung mit Programmkrediten der Rentenbank ist bis max. bis zur Höhe der zulässigen Beihilfeintensitäten möglich.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen Ihren Antrag bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank.

Die Antragsverfahren sind grundsätzlich zweistufig. In der ersten Stufe führt die Rentenbank ein Interessenbekundungsverfahren durch.

Nach aktueller Planung sind folgende Zeiträume für Interessensbekundungen vorgesehen:

  • Fördermodul 1 und 2.A (geschlossene Interessensbekundung): 29.06.2026 bis 15.09.2026
  • Fördermodul 2.B und 3 (offene Interessensbekundung): 28.09.2026 bis 31.12.2026
  • Fördermodul 4 (offene Interessensbekundung): 02.11.2026 bis 29.01.2027

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

  • Richtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) vom 16.04.2026, , Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 03.06.2026, B8
  • Merkblatt der Landwirtschaftlichen Rentenbank (LR) vom 30.04.2026
  • Informationen der LR, Stand 06/2026

Geltungsdauer: 31.12.2029

Weitere Informationen zum Programm:

Kontakt

Landwirtschaftliche Rentenbank (LR)

Theodor-Heuss-Allee 80
60486 Frankfurt am Main

Tel.: 0 69 2107-700