Wer wird gefördert?

  • Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU der landwirtschaftlichen Primärproduktion
  • landwirtschaftliche Lohnunternehmen, die die Kriterien für KMU erfüllen
  • gewerbliche Maschinenringe, die die Kriterien für KMU erfüllen
  • Zusammenschlüsse von KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion

mit Hauptsitz in Deutschland

Was wird gefördert?

Sie können ein Darlehen für Investitionen in innovative, alternative Antriebssysteme für mobile Maschinen und entsprechende Hofinfrastrukturen für Betankung und Ladung erhalten.

Gefördert werden folgende Maßnahmen:

  • Anschaffung von elektrifizierten Landmaschinen
  • Anschaffung von Landmaschinen zur Nutzung von Biokraftstoffen
  • Umrüstung von Landmaschinen zur Nutzung von Biokraftstoffen
  • Tank- und Ladeinfrastruktur

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand beträgt max. 25% des Eigenkapitals Ihres Unternehmens.
  • Sie nutzen die Fördergegenstände nur innerhalb des Unternehmens, das die Förderung erhält.
  • Bei Zusammenschlüssen von KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion:
    • Der Zusammenschluss übt ausschließlich Tätigkeiten für die landwirtschaftlichen Gesellschafter aus (keine überbetriebliche Nutzung von und für Dritte).
    • Gesellschaftszweck ist ausschließlich der gemeinschaftliche Erwerb und die Nutzung von Maschinen.
    • Der Zusammenschluss rechnet die Nutzung der gemeinschaftlichen Maschinen durch die einzelnen Gesellschafter z.B. nach den entstandenen Kosten und dem Nutzungsumfang ab.
    • Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht gegeben.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Darlehen
  • Förderumfang: bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten
  • Förderhöhe: bis zu 1 Mio. € je Antragsteller
  • Zinssatz und Kreditlaufzeit/Tilgung: siehe aktuelle Konditionen
  • Auszahlung: 100%
  • Bagatellgrenze: 25.000 €

So können Sie die Förderung kombinieren

Sie können die Förderung grundsätzlich mit anderen öffentlichen Mitteln kombinieren. Die bestehenden Beihilfevorschriften und -höchstbeträge sind einzuhalten.

Eine Kumulierung mit Beihilfen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ist nicht zulässig.

Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

  • unbare Eigenleistungen
  • Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht, einschließlich Investitionen zur Erfüllung geltender Unionsnormen
  • Ersatzinvestitionen von landwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen und gewerblichen Maschinenringen
  • Wartung und Instandhaltung von Maschinen
  • Grunderwerb
  • Maßnahmen von Bruchteilsgemeinschaften

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen den Antrag auf den dafür vorgesehenen Formularen über ein Kreditinstitut Ihrer Wahl (Hausbank) bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank (LR).

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

  • Richtlinie des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) vom 25.03.2026, Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 06.05.2026, B5
  • Merkblatt der Landwirtschaftlichen Rentenbank (LR) vom 06.05.2026
  • Informationen der LR, Stand 05/2026

Geltungsdauer: 31.12.2029

Weitere Informationen zum Programm:

Kontakt

Landwirtschaftliche Rentenbank (LR)

Theodor-Heuss-Allee 80
60486 Frankfurt am Main

Tel.: 0 69 2107-700

Formulare und Merkblätter