Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK)

  • Zuschüsse oder Bürgschaften, abhängig von Art und Umfang der Maßnahme
  • Für Unternehmen, Gemeinden und -verbände, Körperschaften des öffentlichen Rechts, das Land, Erzeugergemeinschaften
  • Fördert Maßnahmen zur Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume
  • Fördergeber: Bund

Wer wird gefördert?

  • natürliche sowie juristische Personen des privaten Rechts
  • Gemeinden und Gemeindeverbände
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • das Land
  • Unternehmen
  • Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen

Was wird gefördert?

Sie können einen Zuschuss oder eine Bürgschaft erhalten für Maßnahmen zur Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume.

Mit der Förderung können Sie Vorhaben in folgenden Bereichen finanzieren:

  • integrierte ländliche Entwicklung
  • Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen
  • Verbesserung der Vermarktungsstrukturen
  • markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege
  • Forsten
  • Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere
  • wasserwirtschaftliche Maßnahmen
  • Küstenschutz
  • benachteiligte Gebiete
  • Sonderrahmenpläne:
    • Maßnahmen des Küstenschutzes infolge des Klimawandels
    • Maßnahmen des präventiven Hochwasserschutzes
    • Förderung der ländlichen Entwicklung und Maßnahmen zum Insektenschutz in der Agrarlandschaft

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Für eine Förderung vor Ort muss die Maßnahme der GAK vom jeweiligen Land angeboten werden.
  • Bei der Durchführung der Maßnahme beachten Sie die Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung sowie des Umwelt- und des Tierschutzes.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Zuschuss oder Bürgschaft
  • Förderumfang: abhängig von Art und Umfang der Maßnahme

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen den Antrag auf den vorgesehenen Formularen bei den zuständigen und berechtigten Stellen der Länder. In Nordrhein-Westfalen ist das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MLV) des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.

Wichtig: Sie müssen den Antrag vor Beginn des Vorhabens stellen.

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

Geltungsdauer: 2023 bis 2026

Weitere Informationen zum Programm:

Kontakt