Bewässerung in Gartenbau und Landwirtschaft (Bewässerungsrichtlinie)

  • Zuschüsse bis 70% der förderfähigen Ausgaben, max. 2,1 Mio. €
  • Für Körperschaften des öffentlichen Rechts, Gemeinden und -verbände sowie Wasser- und Bodenverbände
  • Fördert Investitionen in überbetriebliche wasserwirtschaftliche Maßnahmen, z.B. für Anlagen zur Grundwasseranhebung
  • Fördergeber: Land

Wer wird gefördert?

  • Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände
  • Wasser- und Bodenverbände

Was wird gefördert?

Sie erhalten einen Zuschuss zu überbetrieblichen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen in Gartenbau und Landwirtschaft.

Mitfinanziert werden Investitionen

  • zum Neubau und zur Erweiterung von überbetrieblichen Einrichtungen zur Entnahme, Speicherung und Zuleitung von Wasser sowie
  • für Anlagen zur Grundwasseranhebung und Pumpanlagen für Bewässerungszwecke

bis zur Übergabestelle an das jeweilige einzelbetriebliche Bewässerungsnetz.

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Für technische Einrichtungen liegt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vor. Sie werden nur in Regionen gefördert, die im langjährigen Mittel von April bis September eine negative klimatische Wasserbilanz aufweisen.
  • Sie wirken an der fachlichen Bewertung der geförderten Maßnahmen mit und erteilen den vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragten Stellen die hierzu erforderlichen Auskünfte.
  • Sie halten die Zweckbindungsfrist für technische Anlagen von 5 Jahren bzw. für Bauten und bauliche Einrichtungen von 12 Jahren ein.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Zuschuss
  • Förderumfang: bis zu 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch max. 2,1 Mio. €
  • Bagatellgrenze: 20.000 €

So können Sie die Förderung kombinieren

Sie können den Zuschuss mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Förderbanken der Länder kumulieren. Die beihilferechtlichen Höchstgrenzen dürfen bei einer Kumulation nicht überschritten werden.

Eine Kombination mit Mitteln aus anderen öffentlichen Förderungsprogrammen ist nicht möglich.

Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

  • der Bau von Verwaltungsgebäuden
  • die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten
  • die Unterhaltung von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen
  • gewässerkundliche Daueraufgaben
  • institutionelle Förderungen
  • Grunderwerb zur Realisierung baulicher Anlagen, soweit er 10% der förderfähigen Gesamtausgaben übersteigt
  • einzelbetriebliche Maßnahmen und Investitionen

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen den Antrag auf den vorgesehenen Formularen beim Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter.

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

Geltungsdauer: 31.12.2026

Weitere Informationen zum Programm:

Kontakt