- Eine Beihilfe ist eine öffentliche Zuwendung für ein Unternehmen. Beispiele für solche Zuwendungen sind Zuschüsse und zinsverbilligte Darlehen.
- Durch eine Beihilfe können dem Empfänger wirtschaftliche Vorteile gegenüber Mitbewerbern und anderen Unternehmen entstehen. Deshalb sind in der Europäischen Union (EU) Beihilfen streng reglementiert, um den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts zu schützen.
- Die wichtigsten europäischen Regeln für zulässige staatliche Beihilfen sind in der De-minimis-Verordnung und der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) festgelegt.
Was ist eine Beihilfe?
Was sind De-minimis-Beihilfen?
- De-minimis-Beihilfen gehören zu den zulässigen staatlichen Förderungen von Unternehmen. Sie sind Beihilfen von so geringer Höhe, dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb in der EU als unwesentlich angesehen werden.
- Damit die Nutzung einer Vielzahl von De-minimis-Beihilfen nicht trotzdem zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führt, ist die Summe aller De-minimis-Beihilfen, die Sie für Ihr Unternehmen in Anspruch nehmen dürfen, begrenzt.
De-minimis-Schwellenwerte
- Für die meisten gewerblichen Unternehmen ist der Schwellenwert der allgemeinen De-minimis-Beihilfen relevant. In drei (ganzen) Jahren dürfen diese zusammengenommen einen Höchstbetrag von 300.000 € nicht übersteigen.
- Bei Ihrem Antrag für eine Förderung, die eine De-minimis-Beihilfe darstellt, müssen Sie bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen angeben. Hierbei sind die De-minimis-Beihilfen für den gesamten Unternehmensverbund zu betrachten.
Beispielrechnung De-minimis-Beihilfe

Was ist die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)?
- In der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) sind diverse Arten von staatlichen Beihilfen in verschiedenen Themenbereichen festgelegt, die mit dem europäischen Binnenmarkt als vereinbar betrachtet werden. Insbesondere sollen in den Mitgliedsstaaten Förderprogramme möglich sein, die einen spürbaren Beitrag zur Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit leisten.
- Zulässig sind beispielsweise:
- Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
- Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen
- Investitionsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien
- Regionale Investitionsbeihilfen in strukturschwachen Regionen
- Für die zulässigen Beihilfen sind in der AGVO zudem einzuhaltende Rahmenbedingungen festgelegt, beispielweise maximal zulässige Förderquoten.
- Beihilfen, die auf Basis der AGVO bewilligt werden, sind keine De-minimis-Beihilfen. Sie müssen demnach nicht bei der Einhaltung des De-minimis-Schwellenwertes berücksichtigt werden.
Woher weiß ich, nach welcher Regelung
ich eine Förderung erhalte?
- Auf welcher Beihilferegelung ein Förderprogramm basiert, können Sie dem Merkblatt oder der Förderrichtlinie des jeweiligen Programms entnehmen.
- Nach welcher Beihilferegelung eine Förderung für Ihr Unternehmen konkret bewilligt wurde, geht z. B. aus dem Vertrag für ein öffentliches Darlehen oder aus dem jeweiligen Bewilligungsbescheid hervor.
Wie bestimmt sich die Beihilfehöhe?
- Bei Zuschüssen entspricht der gesamte Zuschussbetrag dem Beihilfewert.
- Bei einem zinsverbilligten Kredit bestimmt sich die Höhe der Beihilfe aus dem Vorteil der Zinsverbilligung. Dieser Vorteil wird bestimmt durch die Differenz zwischen dem gültigen EU-Referenzzinssatz bei Kreditzusage und dem Zinssatz des gewährten Kredites.
- Bei der Bestimmung der Beihilfehöhe eines Förderkredites hilft Ihnen der Beihilferechner der NRW.BANK.
Das Wichtigste zusammengefasst
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Beihilfen sind öffentliche Förderungen wie Zuschüsse und zinsverbilligte Darlehen, die ein Unternehmen erhält.
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Um den Wettbewerb in Europa zu schützen, sind Art und Umfang von erlaubten staatlichen Fördermaßnahmen EU-weit einheitlich geregelt.
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De-minimis-Beihilfen dürfen innerhalb von drei Jahren einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreiten.
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Weiterführende Informationen zum Thema erhalten Sie in unser Kundeninformation De-minimis-Beihilfen und dem Merkblatt Beihilfen der KfW.
FAQ: Häufige Fragen rund um De-minimis
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zum De-minimis-Zentralregister (eAir) sowie zur Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.).
Hinweis: Diese FAQ beziehen sich lediglich auf NRW.BANK-Programme.
Fragen zum De-minimis-Register (eAir) im Allgemeinen
Seit dem 01.01.2026 ist die NRW.BANK verpflichtet, sämtliche Beihilfen, die sie auf Grundlage der sog. Allgemeinen De-minimis-Verordnung gewährt, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe in einem Zentralregister der EU-Kommission unter Angaben bestimmter Informationen zu veröffentlichen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem der Rechtsanspruch entsteht, nicht der Auszahlungszeitpunkt.
Das eAir wird von der Europäischen Kommission (EU-KOM) zur Verfügung gestellt und ist unter folgendem Link öffentlich zugänglich:
Einträge im eAir können jedoch ausschließlich von berechtigten Stellen mit entsprechenden Zugangsrechten vorgenommen werden.
Bitte beachten: Dort sind nur De-minimis-Beihilfen einsehbar, die ab dem 01.01.2026 gewährt wurden.
Technisch wird das eAir von der EU-KOM eingerichtet und verwaltet. Die NRW.BANK hat als beihilfegewährende Stelle einen entsprechenden Zugang erhalten, um die erforderlichen Einträge vornehmen zu können.
Die veröffentlichten De-minimis-Beihilfen werden von den jeweiligen beihilfegewährenden Stellen eingetragen, die – wie die NRW.BANK – verpflichtet sind, ihre gewährten De-minimis-Beihilfen dort zu veröffentlichen.
Für die beihilfegewährenden Stellen handelt es sich lediglich um einen zusätzlichen Prozessschritt. Für Kundinnen und Kunden ergeben sich gegenüber dem bisherigen Verfahren keine grundlegenden Änderungen. Die De-minimis-Bescheinigung wird weiterhin ausgestellt.
Im eAir werden bestimmte Informationen zu den einzelnen De-minimis-Beihilfen erfasst und veröffentlicht. Einen entsprechenden Beispielfall finden Sie hier.
Das eAir bietet derzeit keine expliziten technischen Möglichkeiten, um die Verknüpfungen zwischen Unternehmen darzustellen. Daher müssen sämtliche Unternehmen eines Unternehmensverbundes im eAir jeweils einzeln gesucht werden. Dies ist auch der Grund dafür, dass Vorförderungen im Antragsprozess der NRW.BANK weiterhin über die entsprechenden Formulare abgefragt werden.
Fragen zur W-IdNr. und dem entsprechenden Meldeprozess
Eine der zu veröffentlichenden Angaben dient der eindeutigen Identifizierung der Beihilfeempfängerin bzw. des Beihilfeempfängers. Hierfür ist ein sogenannter Identifikator anzugeben. In der Bundesrepublik Deutschland ist hierfür die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) vorgesehen.
Die W-IdNr. wird jedem wirtschaftlich Tätigen in Deutschland vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt, um eine eindeutige und behördenübergreifende Identifizierung zu ermöglichen. Sie besteht grundsätzlich aus den Anfangsbuchstaben „DE“ und einer neunstelligen Ziffernfolge (zuzüglich eines Unterscheidungsmerkmals je wirtschaftlicher Tätigkeit).
Die W-IdNr. (DE + neunstellige Ziffernfolge) entspricht der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Daher kann auch die USt-IdNr. anstelle der W-IdNr. in das entsprechende Feld im Antrag eingetragen werden.
In Ausnahmefällen – sofern die W-IdNr. zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegt – wird ein subsidiärer Identifikator verwendet. Dieser setzt sich aus der Postleitzahl und den ersten 15 Buchstaben des Namens der Beihilfeempfängerin bzw. des Beihilfeempfängers zusammen. Der subsidiäre Identifikator wird in diesen Fällen von der NRW.BANK erstellt. Daher ist es besonders wichtig, dass die Namen aller Beteiligten im Antrag korrekt und entsprechend dem Handelsregister, der Gewerbeanmeldung oder vergleichbaren Registern angegeben werden.
WICHTIG: Es sollte grundsätzlich zunächst geprüft werden, ob eine W-IdNr. oder eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorliegt. Ausnahmefälle sollten nach Möglichkeit vermieden werden.
Eine automatische Prüffunktion für die W-IdNr. wird in den Systemen der NRW.BANK derzeit nicht verwendet. Die Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. die Hausbanken sind daher für die korrekte Eingabe verantwortlich.
Die W-IdNr. muss grundsätzlich unverzüglich nach Erhalt direkt oder – je nach Verfahrensart – über die zuständige Hausbank der NRW.BANK mitgeteilt werden.
Detaillierte Informationen zur W-IdNr., unter anderem zum Vergabeprozess, finden Sie auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern:

