Wer wird gefördert?

  • Gemeinden und Gemeindeverbände
  • juristische Personen, die in ausschließlicher Trägerschaft der Gemeinden, der Gemeindeverbänden oder des Landes Nordrhein-Westfalen
  • rechtlich selbstständige Gesellschaften und Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen
  • Forschungseinrichtungen
  • sonstige juristische Personen, wenn das zu fördernde Vorhaben der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände dient

Was wird gefördert?

Das Land Nordrhein-Westfalen ergänzt die Bundesförderung zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen im Rheinischen Revier für Vorhaben zur Bewältigung des Strukturwandels und der Sicherung der Beschäftigung im Zuge des Ausstiegs aus dem Braunkohleabbau und der Verstromung von Braunkohle.

Gefördert werden Investitionen insbesondere in folgenden Bereichen:

  • wirtschaftsnahe Infrastruktur ohne öffentliche Verkehrswege, insbes. Erwerb und Herrichtung von Flächen für Unternehmen sowie die energetische Sanierung von infolge des Ausstiegs aus der Braunkohleverstromung zur Verfügung stehenden Gebäuden zur Nachnutzung
  • Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen, insbes. zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden sowie Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs
  • öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschaftsbezogener Standortbedingungen, insbes. Ausbau von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Investitionen in die Gesundheits- und Kultureinrichtungen sowie altersgerechter Umbau und Barriereabbau
  • Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung
  • Digitalisierung, Breitband- und Mobilfunkinfrastruktur
  • touristische Infrastruktur
  • Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer sowie ergänzende betriebliche Aus- und Weiterbildung
  • Klima- und Umweltschutz einschließlich Investitionen zur energetischen Sanierung von Infrastrukturen, zur Bodensanierung und zum Lärmschutz
  • Naturschutz und Landschaftspflege, insbes. Maßnahmen zur Renaturierung und Umgestaltung ehemaliger Tagebauflächen sowie zu deren Aufforstung

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Sie und Ihre Verbundpartner sind im Rheinischen Revier, Nordrhein-Westfalen, in den Fördergebieten des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) angesiedelt.
  • Das Vorhaben hat den regionalen Konsens durch die Zukunftsagentur Rheinisches Revier, das Regionalsiegel des Strukturstärkungsrats des 5-StandorteProgramms oder eine vergleichbare Auszeichnung der Landesregierung für seine Förderwürdigkeit erhalten.
  • Das Vorhaben schafft oder erhält Arbeits- und Ausbildungsplätze in den Fördergebieten oder erhöht die Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Rheinisches Revier bzw. der 5 Steinkohlekraftwerksstandorte.
  • Die geförderten Investitionen sind auch unter Berücksichtigung demografischer Entwicklungen nutzbar und stehen im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.
  • Es handelt sich um eine zusätzliche Investition, d.h. die Finanzierung der Investition ist ohne die über diese Richtlinie zu beantragenden Finanzhilfen des Bundes und des Landes nicht gesichert.
  • Weitere Voraussetzungen können sich aus den Projektauswahlverfahren ergeben.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Zuschuss
  • Förderumfang: bis zu 90% der förderfähigen Ausgaben
  • Bagatellgrenze: 25.000 €

Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

  • Betriebskosten
  • Finanzierungskosten
  • Ersatzbeschaffungen
  • Wohnräume
  • Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen
  • Ausgaben für Wirtschaftsprüfer
  • Unterhaltung, Wartung, Ablösung beim Straßenbau
  • Umsatzsteuer
  • Skonti und Preisnachlässe

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen Ihren Antrag bei der Bezirksregierung Köln.

Anträge für das 5-Standorte-Programm stellen Sie bei den Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf oder Münster.

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

  • Gemeinsamer Runderlass der Staatskanzlei, des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie (MWIKE), des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI), des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS), des Ministeriums für Schule und Bildung (MSB), des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD), des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr (MUNV), des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MLV) und des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft (MKW) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.10.2025, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 159 vom 14.11.2025

Geltungsdauer: 31.10.2035

Weitere Informationen zum Programm:

Kontakt

Bezirksregierung Köln

Zeughausstraße 2-10
50667 Köln

Tel.: 0 221 147-0

Bezirksregierung Arnsberg

Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg

Tel.: 0 2931 82-0

Bezirksregierung Düsseldorf

Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf

Tel.: 0 211 475-0

Bezirksregierung Münster

Domplatz 1-3
48143 Münster

Tel.: 0 251 411-0