Aus- und Weiterbildungszentren im Rheinischen Revier und Nördlichen Ruhrgebiet (RL AWBZ)
Zuschüsse bis zu 90% förderfähigen Ausgaben
Für Träger von Einrichtungen der ergänzenden überbetrieblichen Berufsausbildung, berufsbildenden Schulen, Einrichtungen zur beruflichen Fortbildung und Hochschulen
Fördert Investitionen in Ausstattung sowie Modernisierung und energetische Sanierung von Gebäuden der beruflichen Bildung sowie investive Umsetzung einer Digitalisierungsstrategie
Fördergeber: Land NRW
Wer wird gefördert?
öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Träger von Einrichtungen der ergänzenden überbetrieblichen Berufsausbildung
bei Vorhaben mit dem Ziel der Förderung von nachhaltigkeitsorientierter Berufsbildung: Träger von
berufsbildenden Schulen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtungen mit vergleichbaren Bildungsangeboten
Einrichtungen zur beruflichen Fortbildung
öffentlich-rechtlichen Universitäten und öffentlich-rechtlichen Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Nordhein-Westfalen sowie staatlich anerkannte Hochschulen mit Sitz in Nordhein-Westfalen
Was wird gefördert?
Sie können einen Zuschuss erhalten für bedarfsgerechte Investitionen in Ausstattung sowie Modernisierung und energetische Sanierung von Gebäuden der beruflichen Bildung einschließlich energieeffizienter Neu- und Ergänzungsbauten.
Ebenfalls gefördert wird die investive Umsetzung einer Digitalisierungsstrategie, insbesondere zur Unterstützung regionaler Berufsbildungsstrategien, der Lernortkooperation und des Wissenstransfers zwischen Wirtschaft, Wissenschaft/Forschung und Berufsbildungseinrichtungen.
Außerdem können Ausgaben für Internate sowie Freianlagen und Verkehrsflächen gefördert werden, sofern sie für den Betrieb von förderfähigen Einrichtungen der beruflichen Bildung erforderlich sind.
Welche Voraussetzungen gelten?
Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:
Sie führen das Vorhaben im Rheinischen Revier (Rhein-Kreis Neuss, Rhein-Erft-Kreis, Kreis Düren, Kreis Heinsberg, Städteregion Aachen, Stadt Mönchengladbach) und im nördlichen Ruhrgebiet (Stadt Bottrop, Stadt Dorsten, Stadt Gladbeck, Stadt Marl) durch.
Das Vorhaben dient der Erreichung folgender Ziele:
Sicherung oder Schaffung von Ausbildungsplätzen, die im Zusammenhang mit dem Kohleausstieg gefährdet oder verloren gegangen sind
Neuausrichtung von Einrichtungen der beruflichen Bildung an künftige Qualifizierungsbedarfe
Ermöglichung von Aus- und Weiterbildung auf dem aktuellen Stand der Technik
Förderung einer nachhaltigkeitsorientierten Berufsbildung gemäß der Landesstrategie „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ und zur Umsetzung der verbindlichen Standardberufsbildposition „Umweltschutz und Nachhaltigkeit“ in der beruflichen Ausbildung
Ihr Vorhaben leistet einen erkennbaren Beitrag für das Gelingen des Transformationsprozesses und des Strukturwandels im Rheinischen Revier oder im nördlichen Ruhrgebiet.
Die geförderte Infrastruktur wird zu mind. 80% für berufliche Erstausbildung, geregelte berufliche Fort- und Weiterbildung und Berufsvorbereitung genutzt.
Das Bildungsangebot der geförderten Einrichtung ist vom staatlichen Bildungsauftrag erfasst bzw. wird durch akademische Einrichtungen mit zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehender staatlicher Anerkennung erbracht und ist für alle Interessenten diskriminierungsfrei zugänglich.
Sie legen bei Antragstellung einen Finanzierungsplan und einen Projektplan vor.
Wie wird gefördert?
Förderart: Zuschuss
Förderumfang: bis zu 90% förderfähigen Ausgaben
Bagatellgrenze: 200.000 €
So können Sie die Förderung kombinieren
Die Förderung ein- und derselben Infrastruktur nach dieser Richtlinie und nach anderen öffentlichen Programmen ist ausgeschlossen.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Sie stellen Ihren Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme über das EFRE-Online-Portal oder schriftlich bei der zuständigen Bezirksregierung. Für Vorhaben im Rheinischen Revier ist das die Bezirksregierung Düsseldorf, für Vorhaben im nördlichen Ruhrgebiet die Bezirksregierung Münster.
Weitere Informationen
Grundlage der Förderung:
Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS), des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MLV), des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr (MUNV) und des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie (MWIKE) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 06.05.2024, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 28 vom 22.08.2024