Härtefallkompensation im Zusammenhang mit der Einführung des Brennstoffemissionshandels (BEHG-Härtefallkompensation)

  • Zuschuss von 100% der förderfähigen Ausgaben
  • Für von der Einführung des Brennstoffemissionshandels betroffene Unternehmen
  • Kompensiert unzumutbare Härten durch zusätzliche finanzielle Belastungen aus der Einführung des Brennstoffemissionshandels
  • Fördergeber: Bund

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen, die darlegen und nachweisen können, dass ihnen durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels eine unzumutbare Härte nach den Regelungen der Richtlinie entsteht

Was wird gefördert?

Als von der Einführung des Brennstoffemissionshandels betroffenes Unternehmen können Sie als Billigkeitsleistung einen Zuschuss erhalten zum Ausgleich von unzumutbaren Härten.

Finanziert werden zusätzliche finanzielle Belastungen aus der Einführung des Brennstoffemissionshandels, die in den Abrechnungsjahren 2021 bis 2026 für den Bezug von

  • den Bezug von Brennstoffen und
  • den Bezug von Waren oder für importierte Wärme

entstehen.

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Sie können die unzumutbare Härte darlegen, nachweisen und den erforderlichen finanziellen Kompensationsbetrag beziffern.
  • In Ihrer hypothetischen Rechnungslegung ist für das Abrechnungsjahr erkennbar, dass die zusätzliche finanzielle Belastung eine Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit unmöglich macht.
  • Ihre Brennstoffkosten machen mehr als 20% Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten aus, oder der Anteil der Zusatzkosten durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels an der Bruttowertschöpfung beträgt mehr als 20%.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Zuschuss
  • Förderumfang: 100% der förderfähigen Ausgaben

So können Sie die Förderung kombinieren

Sie können den Zuschuss mit anderen Fördermitteln kombinieren. Die bestehenden Beihilfevorschriften und -höchstbeträge sind einzuhalten.

Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

  • Ausgaben von
    • Verantwortlichen nach § 3 Nr. 3 BEHG
    • Unternehmen in Schwierigkeiten

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen Ihren Antrag für ein Abrechnungsjahr bis zum Ablauf des 31.07. des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahrs elektronisch über die Internetseite der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt.

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

Weitere Informationen zum Programm:

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