Beihilfen für indirekte CO2-Kosten

  • Zuschüsse zur Minderung der auf den Strompreis übergewälzten Kosten der Treibhausgasemissionen, abhängig von den indirekten CO2-Kosten des Vorjahres
  • Für stromintensive Unternehmen in beihilfefähigen Sektoren
  • Finanziert die Strompreiskompensation in stromintensiven Bereichen
  • Fördergeber: Bund (KfW, LR …)

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen, die in einer oder mehreren Anlagen Produkte herstellen, die unter einen der in Anhang I der Beihilfe-Leitlinien genannten Sektoren oder Teilsektoren fallen

Was wird gefördert?

Als Produktionsunternehmen in einem beihilfefähigen Sektor bzw. Teilsektor im Bereich des europäischen Emissionshandels können Sie einen Zuschuss erhalten, um die auf den Strompreis übergewälzten Kosten der Treibhausgasemissionen zu mindern (Strompreiskompensation).

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Die Anlagen befindet sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und ist in Betrieb.
  • Eine Stilllegung oder Verlegung der Anlage zeigen Sie der Bewilligungsbehörde unverzüglich an.
  • Gegenleistungen, wie der Betrieb eines Energiemanagementsystems oder die Durchführung von Klimaschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen, weisen Sie nach, um die Förderung zu behalten.
  • Auf Verlangen erteilen Sie erforderliche Auskünfte und gestatten Einsicht in Bücher und Dokumente sowie Prüfungen.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Zuschuss
  • Förderumfang: abhängig von den indirekten CO2-Kosten des Vorjahres
  • Förderzeitraum: 2023 bis 2030

So können Sie die Förderung kombinieren

Sie können den Zuschuss mit anderen Fördermitteln kombinieren. Die bestehenden Beihilfevorschriften und -höchstbeträge sind einzuhalten.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Antragstelle ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt.

Die Antragsfrist wird im Internet bekannt gegeben. Im Jahr 2024 konnten Anträge bis spätestens zum 01.07.2024 gestellt werden.

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

Geltungsdauer: Die Richtlinie gilt für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030

Weitere Informationen zum Programm:

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