Wer wird gefördert?

  • Öffentliche nicht bundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen und
  • kommunale Eigenbetriebe

im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.

Was wird gefördert?

Sie können einen Zuschuss für Investitionen zur Erhaltung, Verbesserung und Erhöhung der Betriebssicherheit von Eisenbahninfrastruktur erhalten. Gefördert werden öffentliche nicht bundeseigene Eisenbahnen für den Güterverkehr in Nordrhein-Westfalen.

Mit dem Zuschuss können Sie die folgenden Maßnahmen finanzieren:

  • Investitionsmaßnahmen (einschließlich Planungskosten), die vom Eisenbahn-Bundesamt zur Ertüchtigung von Schienenwegen der nicht bundeseigenen Eisenbahnen (NE) gefördert werden (ergänzende Landesförderung nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz)
  • Investitionen (einschließlich Planungskosten) für Erneuerung und Ersatz sowie Ausbau und Neubau von öffentlicher, diskriminierungsfrei zugänglicher Eisenbahninfrastruktur außerhalb von Binnenhäfen, die überwiegend dem Schienengüterverkehr dient (Landesförderung)
  • Investitionen (einschließlich Planungskosten) für Erneuerung und Ersatz sowie Ausbau und Neubau von öffentlicher, diskriminierungsfrei zugänglicher Eisenbahninfrastruktur in Binnenhäfen, die überwiegend dem Schienengüterverkehr dient (Landesförderung)
  • Planungskosten für große Schieneninfrastrukturvorhaben für den Ausbau und den Neubau von öffentlichen, diskriminierungsfrei zugänglichen Schienenwegen

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Für eine ergänzende Landesförderung:
    • Ihnen liegt die Bewilligung des Eisenbahn-Bundesamts nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz vor.
  • Für eine Landesförderung für Erneuerung, Ersatz oder Ausbau bestehender Eisenbahninfrastruktur:
    • Sie geben das Schienengüterverkehrsaufkommen im vorausgegangenen Kalenderjahr an.
    • Sie geben eine fundierte, ggf. gutachterlich unterstützte Prognose des zu erwartenden Schienengüterverkehrsaufkommens über diese Schienenwege ab.
  • Für eine Landesförderung für Neubaumaßnahmen:
    • Sie belegen das erwartete Schienengüterverkehrsaufkommen auf der Grundlage von Bestätigungen potenzieller Nutzer oder Bedarf der auszubauenden Infrastrukturen für den Güterverkehr.
  • Sie halten das geförderte Vorhaben während einer von der Bewilligungsbehörde festzulegenden Zeitspanne betriebsbereit vor.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Zuschuss
  • Förderumfang und -höhe:
    • bis zu 40% der förderfähigen Ausgaben für Ertüchtigung außerhalb von Binnenhäfen
    • bis zu 30% der förderfähigen Ausgaben für Ertüchtigung in Binnenhäfen
    • bis zu 75% der förderfähigen Ausgaben für Erneuerung und Ersatz sowie Ausbau und Neubau, für Neubauvorhaben jedoch max. 60 € und für Ausbauvorhaben max. 40 € je Tonne erwarteten Schienengüterverkehrsaufkommens pro Jahr
    • bis zu 75% der förderfähigen Ausgaben für Planungskosten für große Schieneninfrastrukturvorhaben
  • Bagatellgrenze: 30.000 € (bei Planungskosten für große Ausbau- und Neubauvorhaben 300.000 €)

Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

  • Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme
  • Wartungseinrichtungen
  • Instandhaltungs- und Wartungskosten

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie können den Antrag bis zum 31.10. des jeweiligen Jahres beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr (MUNV) des Landes Nordrhein-Westfalen stellen.

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

Geltungsdauer: 30.06.2027

Kontakt

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr (MUNV) des Landes Nordrhein-Westfalen

Emilie-Preyer-Platz 1
40479 Düsseldorf

Tel.: 0 211 4566-0

Weitere Förderangebote

Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes

Zuschüsse abhängig von der geplanten Maßnahme, 18% Zuschlag auf die förderfähigen Baukosten für Planung und Verwaltung

Innovationen im Schienengüterverkehr (Z-SGV)

Zuschüsse bis zu 70% der förderfähigen Kosten/Ausgaben für Unternehmen, bis zu 100% für Forschungseinrichtungen

Private Gleisanschlüsse (Anschlussförderrichtlinie)

Zuschüsse bis zu 80% der förderfähigen Investitionsausgaben, max. 10 €/Tonne bzw. 40 €/1.000 Tonnenkilometer pro Jahr