Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau (FöRi-kom-Stra)

  • Zuschüsse abhängig vom Vorhaben, max. 80% der förderfähigen Ausgaben bei Anteilsfinanzierungen
  • Gemeinden, Gemeindeverbände, privatrechtliche Unternehmen mit kommunaler Beteiligung
  • Fördert Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse an Kreuzungen, Rad- und Gehwegen, Sonderfahrstreifen, Tunneln
  • Fördergeber: Land

Wer wird gefördert?

  • Gemeinden und Gemeindeverbände
  • privatrechtlich organisierte Unternehmen mit kommunaler Beteiligung

Was wird gefördert?

Sie können einen Zuschuss für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in folgenden Bereichen erhalten:

  • verkehrswichtige Straßen
  • Verkehrsleitsysteme
  • Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) oder dem Bundeswasserstraßengesetz
  • Rad- und Gehwege im Zusammenhang mit dem Aus- und Umbau verkehrswichtiger Straßen
  • Bussonderfahrstreifen
  • Tunnelsicherheit
  • Mitfahrerparkplätze an verkehrswichtigen Straßen in kommunaler Baulast

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Sie legen die folgenden Unterlagen vor:
    • Bauentwurf
    • Gesamtverkehrskonzept
    • Vermerk über die Anhörung der Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte
    • Angaben über die Vorbereitung des Vorhabens
  • Das Vorhaben ist geeignet, einen sicheren und leistungsfähigen Straßenverkehr zu gewährleisten, die Sicherheit an Bahnübergängen zu erhöhen oder den Verkehrsfluss zu verbessern.
  • Der Vernetzung mit dem öffentlichen Personennahverkehr wird angemessen Rechnung getragen.
  • Die Gesamtfinanzierung ist gesichert.
  • Es liegt uneingeschränktes Baurecht vor.
  • Ein erforderlicher Grunderwerb ist gesichert.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Zuschuss
  • Förderumfang und -höhe:
    • wird durch das zuständige Ministerium festgelegt
    • max. 80% der förderfähigen Ausgaben bei Anteilsfinanzierung
  • Bagatellgrenze:
    • i.d.R. 200.000 €
    • 50.000 € bei Maßnahmen an Straßenkreuzungen mit anderen Baulastträgern und bei den nicht zur Fahrbahn gehörenden Bestandteilen des Straßenkörpers im Zuge von Ortsdurchfahrten mit geteilter Baulast
    • 20.000 € bei Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen

Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

  • Maßnahmen der Unterhaltung oder Instandsetzung

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen den Antrag auf den vorgesehenen Formularen bei der zuständigen Bezirksregierung.

Anträge können Sie spätestens bis zum 31.05. des vorausgehenden Jahres einreichen.

Wichtig: Sie müssen den Antrag vor Baubeginn stellen.

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

Geltungsdauer: 31.12.2024

Weitere Informationen zum Programm:

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