Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder
aufenthaltsrechtlichem Status in einer förderfähigen
Ausbildung
Was wird gefördert?
Sie können einen Zuschuss und/oder ein Darlehen erhalten, wenn
Sie eine Ausbildung an einer der folgenden
öffentlichen oder gleichwertigen privaten Einrichtungen
absolvieren:
allgemein- und berufsbildende Schule
Kolleg
Akademie
Hochschule
Teilnahme an entsprechenden Fernunterrichtslehrgängen
Welche Voraussetzungen gelten?
ie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:
Sie verfügen über die allgemeine Eignung für die gewählte
Ausbildung.
Auszubildende beginnen eine Ausbildung vor Vollendung des 30.
Lebensjahres bzw. einen Masterstudiengang vor Vollendung des 35.
Lebensjahres.
Ihnen stehen die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung
erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung.
Ihre Leistungen lassen erwarten, dass das angestrebte
Ausbildungsziel erreicht wird.
Auszubildende an höheren Fachschulen, Akademien oder
Hochschulen legen je nach Ausbildungs- und Prüfungsordnung
spätestens zu Beginn des 5. Fachsemesters Leistungsnachweise
vor.
Wie wird gefördert?
Förderart: Zuschuss und/oder Darlehen
Förderumfang:
für Schüler: Vollzuschuss
für Studierende und Auszubildende: 50% Zuschuss und 50%
Darlehen
Förderhöhe: abhängig von
Art der Ausbildungsstätte und der Unterbringung
gesetzlich festgelegtem Bedarf und anzurechnendem Einkommen und
Vermögen
Wie erfolgt die Antragstellung?
Sie stellen den Antrag bei der für Sie zuständigen
Einrichtung:
Studierende: beim Studentenwerk der
Hochschule, an der Sie eingeschrieben sind
Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, höheren Fachschulen
und Akademien: beim Amt für Ausbildungsförderung,
in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet
alle anderen Schüler: beim Amt für Ausbildungsförderung der
Stadt-/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern
Sie müssen den Antrag spätestens im Monat des
Ausbildungsbeginns einreichen.
Weitere Informationen
Grundlage der Förderung:
Bekanntmachung der Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 07.12.2010 (BGBl. I S. 1952); berichtigt durch Bekanntmachung vom 07.02.2012 (BGBl. I S. 197)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.07.2024 (29. BAFöGÄndG, BGBl. I Nr. 249 vom 24.07.2024)