Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

  • Zuschüsse und/oder Darlehen, abhängig von individuellen Faktoren
  • Für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder aufenthaltsrechtlichem Status in einer förderfähigen Ausbildung
  • Fördert Ausbildungen an öffentlichen oder gleichwertigen privaten Einrichtungen
  • Fördergeber: Bund

Wer wird gefördert?

  • Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder aufenthaltsrechtlichem Status in einer förderfähigen Ausbildung

Was wird gefördert?

Sie können einen Zuschuss und/oder ein Darlehen erhalten, wenn Sie eine Ausbildung an einer der folgenden öffentlichen oder gleichwertigen privaten Einrichtungen absolvieren:

  • allgemein- und berufsbildende Schule
  • Kolleg
  • Akademie
  • Hochschule
  • Teilnahme an entsprechenden Fernunterrichtslehrgängen

Welche Voraussetzungen gelten?

ie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Sie verfügen über die allgemeine Eignung für die gewählte Ausbildung.
  • Auszubildende beginnen eine Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres bzw. einen Masterstudiengang vor Vollendung des 35. Lebensjahres.
  • Ihnen stehen die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung.
  • Ihre Leistungen lassen erwarten, dass das angestrebte Ausbildungsziel erreicht wird.
  • Auszubildende an höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen legen je nach Ausbildungs- und Prüfungsordnung spätestens zu Beginn des 5. Fachsemesters Leistungsnachweise vor.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Zuschuss und/oder Darlehen
  • Förderumfang:
    • für Schüler: Vollzuschuss
    • für Studierende und Auszubildende: 50% Zuschuss und 50% Darlehen
  • Förderhöhe: abhängig von
    • Art der Ausbildungsstätte und der Unterbringung
    • gesetzlich festgelegtem Bedarf und anzurechnendem Einkommen und Vermögen

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen den Antrag bei der für Sie zuständigen Einrichtung:

  • Studierende: beim Studentenwerk der Hochschule, an der Sie eingeschrieben sind
  • Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, höheren Fachschulen und Akademien: beim Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet
  • alle anderen Schüler: beim Amt für Ausbildungsförderung der Stadt-/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern

Sie müssen den Antrag spätestens im Monat des Ausbildungsbeginns einreichen.

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

  • Bekanntmachung der Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 07.12.2010 (BGBl. I S. 1952); berichtigt durch Bekanntmachung vom 07.02.2012 (BGBl. I S. 197)
  • zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2847)

Weitere Informationen zum Programm:

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