Klimaschutzinitiative - Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen (Kälte-Klima-Richtlinie)

  • Zuschüsse von bis zu 50% der förderfähigen Ausgaben, max. 200.000 € pro Maßnahme
  • Für Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, Schulen, Hochschulen, Krankenhäuser, kirchliche Einrichtungen
  • Fördert Investitionen in den Klimaschutz bei Kälte- und Klimaanlagen
  • Fördergeber: Bund

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen,
  • gemeinnützige Organisationen,
  • Kommunen,
  • kommunale Gebietskörperschaften,
  • Zweckverbände und Eigenbetriebe,
  • Hochschulen und Schulen,
  • Krankenhäuser und
  • kirchliche Einrichtungen,

die entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks sind, auf dem sich die stationäre Anlage befindet, oder Energiedienstleistungsunternehmen, sog. Kontraktoren, die vom Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks beauftragt wurden.

Was wird gefördert?

Sie können einen Zuschuss für Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz an stationären Kälte- und Klimaanlagen, die mit nicht halogenierten Kältemitteln betrieben werden.

Mit dem Zuschuss können Sie folgende Vorhaben finanzieren:

  • Installation der Kälteerzeugungseinheit von stationären Kälte- und Klimaanlagen und von Rückkühlsystemen
  • Installation von stationären Wärmepumpen zur Abwärmenutzung
  • Nachrüstung von Trockenkühlern als Vor- oder Freikühler
  • Installation von Komponenten und Systemen (nur in Verbindung mit Förderung der Installation einer Kälteerzeugungseinheit)
  • Einbindung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
  • Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Sie haben mit Ihrem Vorhaben vor Antragstellung noch nicht begonnen.
  • Sie geben an und belegen, ob und wenn ja in welcher Höhe Sie in den letzten 3 Jahren bereits De-minimis-Beihilfen erhalten haben.
  • Es gelten weitere maßnahmenspezifische Voraussetzungen.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Zuschuss (i.d.R. als De-miminis-Beihilfe)
  • Förderumfang: max. 50% der förderfähigen Ausgaben
  • Förderhöhe: abhängig von Art der Maßnahme, max. 200.000 € pro Maßnahme

So können Sie die Förderung kombinieren

Sie können den Zuschuss nicht mit anderen Fördermitteln kombinieren.

Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

  • Kälteerzeuger einschließlich der zugehörigen Komponenten und Systeme, die überwiegend der Kühlung von Verkaufskühlmöbeln oder der Klimatisierung von Verkaufsräumen dienen
  • steckerfertige Verkaufskühlmöbel
  • Kältemittelrohrleitungen und Rohre für die Wärmeverteilung
  • Prototypen
  • gebrauchte Anlagen
  • Eigenbauanlagen
  • Instandsetzung/-haltung bestehender Anlagen
  • laufende Ausgaben
  • Maßnahmen von
    • natürlichen Personen (Privatpersonen)
    • Bundesländern und deren Einrichtungen
    • landeseigenen Gesellschaften
    • Unternehmen in Schwierigkeiten

Wie erfolgt die Antragstellung?

Ihren Antrag stellen Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

Geltungsdauer: 31.12.2026

Weitere Informationen:

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