Verständigung I & II
Die so genannte Verständigung I zwischen der Europäischen Kommission und der Bundesrepublik Deutschland vom 17. Juli 2001 sieht vor, dass die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Banken unangetastet bleibt. Die Haftungsinstrumente Anstaltslast und Gewährträgerhaftung jedoch sollten nach einer bis zum 18. Juli 2005 geltenden Übergangsphase abgeschafft werden. Die Haftungsverpflichtungen sollten in der Folge so ausgestaltet werden, dass sie der Beziehung eines privaten Anteilseigners zu einer privatrechtlichen Gesellschaft entsprechen.
In einer späteren Vereinbarung, der Verständigung II vom 1. März 2002, haben Europäische Kommission und Bundesregierung Sonderregelungen für die rechtlich selbstständigen Förderbanken mit wettbewerbsneutralem Struktur- und Fördergeschäft geschaffen. Danach bleiben die Haftungsinstrumente Anstaltslast und Gewährträgerhaftung für diesen Typus Bank dauerhaft erhalten. Das sichert diesen Banken optimale Refinanzierungsbedingungen.
Diese Vorteile dürfen ausschließlich für konkrete Aufgaben der Wirtschafts- und Strukturförderung eingesetzt werden. Aufgaben, die bis zum 31. März 2004 in einem Gesetz festgeschrieben wurden.
Um diese formalen Voraussetzungen als Verständigung II-Institut zu erfüllen, hat der Landtag Nordrhein-Westfalen im März 2004 in einem breiten politischen Konsens das „Gesetz zur Umstrukturierung der Landesbank NRW zur Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen“ (Umstrukturierungsgesetz) verabschiedet. Die NRW.BANK erhält damit offiziell den Status einer Förderbank, bei der Anstaltslast und Gewährträgerhaftung dauerhaft weiter gelten.