Zuwendungen zur Umsetzung von niederschwelligen Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung

  • Zuschüsse bis zu 90% der förderfähigen Gesamtausgaben, max. 180.000 €
  • Für Kommunen, kommunale Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, KMU, gemeinnützige Träger sozialer Einrichtungen
  • Fördert Invetstitionen in Maßnahmen an, auf oder in Gebäuden, Liegenschaften, Infrastruktureinrichtungen sowie im öffentlichen Raum zur Klimafolgenanpassung
  • Fördergeber: Land NRW

Wer wird gefördert?

  • Gemeinden und Gemeindeverbände sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände und deren Eigengesellschaften und kommunale Unternehmen
  • sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, z.B. Hochschulen und Forschungseinrichtungen
  • kleine und mittlere Unternehmen
  • juristische Personen des Privatrechts, z.B. eingetragene Vereine, Verbände, Genossenschaften
  • gemeinnützige Träger sozialer Einrichtungen, z.B. Träger der freien Wohlfahrtspflege und gemeinnützige Gesellschaften

Was wird gefördert?

Sie können einen Zuschuss erhalten für investive Vorhaben an, auf oder in Gebäuden, Liegenschaften, Infrastruktureinrichtungen sowie im öffentlichen Raum, die der Klimafolgenanpassung dienen.

Folgende Maßnahmen sind förderfähig:

  • Entsiegelung befestigter, teilversiegelter oder versiegelter Flächen
  • extensive Dachbegrünung
  • bodengebundene Fassadenbegrünung
  • fassadengebundene Fassadenbegrünung
  • Pflanzung standortgerechter, klimaresilienter Baum- und Straucharten
  • Flächenbegrünung, inklusive Pflanzung von Bäumen, Sträuchern oder Stauden auf bereits vorhandenen vegetationsflächen mit Versorgung über gesammeltes Niederschlagswasser
  • Niederschlagswasserversickerung – Mulden- und Flächenversickerung
  • Niederschlagswasserversickerung – Mulden-Rigolen-Versickerung
  • Niederschlagsversickerung – Rigolenversickerung
  • Baumrigolen
  • Errichtung von Trinkwasserbrunnen
  • Verschattungselemente

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Sie haben Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung in Nordrhein-Westfalen.
  • Ihr Vorhaben ist nach den vom EFRE/JTF-Begleitausschuss NRW genehmigten Auswahlkriterien förderfähig.
  • Die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens ist gesichert.
  • Die förderfähigen Gesamtausgaben Ihres Vorhabens betragen nicht mehr als max. 200.000 €.
  • Sie halten die Zweckbindungsfrist von 15 Jahre für Investitionen ein.
  • Im Fall von Anpflanzungen verpflichten Sie sich zu deren Pflege für die Dauer von 15 Jahren.
  • Sie beginnen mit dem Vorhaben erst nach Bewilligung des Antrags.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Zuschuss
  • Förderumfang:
    • für Begünstigte, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben: max. 80% der förderfähigen Ausgaben, für Nothaushalts- und überschuldete Kommunen und Hochschulen max. 90%
    • für Begünstigte, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben: max. 50% der förderfähigen Ausgaben

Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

  • Vorhaben von Unternehmen, die in der Primärproduktion oder der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen Ihren Antrag bis zum 31.03.2027 über das EFRE. NRW.online-Portal oder schriftlich unter Verwendung der Antragsformulare beim Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW (LANUK).

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

  • Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV) vom 24.10.2025, Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen Nr. 135 vom 29.10.2025

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