Soforthilfen zur Milderung von durch Naturkatastrophen erlittene Schäden (Richtlinie Naturkatastrophen)
Zuschüsse von 2.000 € (Ein-Personen-Haushalt), zuzüglich 1000 € für jede weitere Person im Haushalt, 5.000 € für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Für Privathaushalte und land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Finanziert Maßnahmen zur Behebung von akuten Notlagen nach Naturkatastrophen
Fördergeber: Land NRW
Wer wird gefördert?
Privathaushalte
land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Was wird gefördert?
Wenn Sie als Privatperson von einer Naturkatastrophe betroffen sind, können Sie eine Soforthilfe für die dadurch hervorgerufenen Notstände bekommen. Mit der Soforthilfe können Sie eine vorübergehende akute Notlage bei der Unterkunft oder in der Lebensführung durch notwendige Beschaffungen von Gegenständen des Haushalts oder durch andere Maßnahmen finanziell bewältigen. Von der Starthilfe umfasst werden auch Schäden, die zu einem späteren Zeitraum entstanden sind, aber in einem kausalen Zusammenhang zu dem Ereignis stehen.
Wenn Sie als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb von einer Naturkatastrophe betroffen sind, können Sie mit der Soforthilfe finanzielle Belastungen durch die folgenden Maßnahmen abmildern:
Räumung und Reinigung der von einer Naturkatastrophe betroffenen Betriebsstätten
kurzfristiger und/oder provisorischer Wiederaufbau von Betriebs- und Geschäftseinrichtungen inklusive Warenbestand und Inventar und sonstige Wiederanlaufausgaben
sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schadensabwehr und Schadensbeseitigung nach einer Naturkatastrophe
Welche Voraussetzungen gelten?
Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:
Sie haben einen Schaden durch eine Naturkatastrophe wie Hochwasser, Starkregen, Hagel, Sturm, Erdbeben, Erdrutsch, Wald- und Vegetationsbrand erlitten.
Der Landtag hat das Naturereignis förmlich als eine Naturkatastrophe anerkannt.
Als antragstellender Privathaushalt
geben Sie eine Eigenerklärung über den Hauptwohnsitz in einem durch eine Naturkatastrophe betroffenen Gebiet ab,
geben Sie eine plausible Eigenerklärung darüber ab, dass nach Selbsteinschätzung im eigenen Haushalt ein Schaden i.H.v. mind. 5.000 € oder ein Totalverlust des Hausstandes von geringerem Wert entstanden ist, und
Sie geben eine Eigenerklärung ab, dass der durch das Schadensereignis eingetretene Mindestschaden bzw. der Totalverlust nicht durch Versicherungsleistungen ersetzt wird oder mit einer diesbezüglichen Versicherungsleistung nicht oder nicht zeitnah zu rechnen ist.
Als antragstellender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
geben Sie eine plausible Eigenerklärung darüber ab, dass ein Schaden in Höhe von voraussichtlich mind. 5.000 € an dieser Betriebsstätte auch nach Abzug der zu erwartenden Versicherungsleistungen entstanden ist.
Ihre Betriebsstätte ist räumlich getrennt von Wohnbereichen.
Wie wird gefördert?
Förderart: Soforthilfe als Zuschuss
Förderhöhe:
für Privathaushalte: einmalige Soforthilfe von 2.000 € bei Ein-Personen-Haushalten und 1.000 € für jede weitere dort mit Hauptwohnsitz gemeldete Person
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Festbetrag von 5.000 € je Betriebsstätte
So können Sie die Förderung kombinieren
Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Ihren Antrag stellen Sie bei der Gemeinde, in deren Gebiet Sie Ihren Hauptwohnsitz haben bzw. die betroffene Betriebsstätte liegt.
Weitere Informationen
Grundlage der Förderung:
Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums des Innern, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr sowie des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.02.2024, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 9 vom 21.03.2024, S. 429