Wohnraumförderung - Wohnraum für Auszubildende und Studierende - Modernisierung

  • Zinsgünstige Darlehen bis 110.000 € pro Wohnplatz mit einem Finanzierungsanteil von bis zu 100% und fester Zinsbindung für bis zu 30 Jahre
  • Das Förderangebot richtet sich an natürliche und juristische Personen, die Eigentümerin oder Eigentümer eines Wohnheims für Auszubildende und Studierende sind und über eine ausreichende Kreditwürdigkeit verfügen.
  • Fördert die Modernisierung von Wohnplätzen für Studierende sowie Auszubildende
  • Mit Tilgungsnachlässen in Höhe von bis zu 60% der Darlehen
  • Fördergeber: NRW.BANK; Land

Wer wird gefördert?

Das Förderangebot richtet sich an natürliche und juristische Personen, die Eigentümerin oder Eigentümer eines Wohnheims für Auszubildende und Studierende sind und über eine ausreichende Kreditwürdigkeit verfügen.

Was wird gefördert?

Sie können das Förderdarlehen für alle baulichen Modernisierungsmaßnahmen in und an bestehenden Wohnplätzen oder Gemeinschaftsräumen im Sinne von § 555 b BGB beantragen.

Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der Modernisierung verursacht werden, sowie allgemeine Instandsetzungen sind förderfähig, soweit sie gleichzeitig mit der Modernisierung durchgeführt werden und nicht den überwiegenden Teil der Kosten aller Baumaßnahmen ausmachen

Welche Voraussetzungen gelten?

Der Investitionsort muss in Nordrhein-Westfalen liegen.

Die öffentlich-geförderten Wohnplätze unterliegen einer Mietpreis- und Belegungsbindung.

Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert und wirtschaftlich tragbar sein.

Eine vorzeitige Ausführung des Bauvorhabens schließt eine spätere Förderung aus. Die Bewilligungsbehörde kann jedoch dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zustimmen.

Die geförderten Gebäude müssen nach Modernisierung mindestens die technischen Anforderungen an den BEG-Standard Effizienzhaus 100 erfüllen.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Annuitätendarlehen
  • Finanzierungsanteil: bis zu 100%
  • Höchstbetrag: maximal 110.000 € je Wohnplatz
  • Zinsbindung: 25 oder 30 Jahre (= Zeitraum der Mietpreis- und Belegungsbindung)
  • Zinssatz: 0,0% für 5 Jahre, danach 0,5% p.a. bis zum Ablauf der Zweckbindung
  • Verwaltungskostenbeitrag: ab dem dritten Jahr nach Leistungsbeginn 0,5% p.a.
  • Tilgung: 2% p.a.
  • Tilgungsnachlass: 35%
    • Erhöhung des Tilgungsnachlasses um jeweils 5 Prozentpunkte:
      • bei 30 Jahren Mietpreis- und Belegungsbindung
      • wenn die Gebäude den jeweils besseren BEG Effizienzhaus 85, 70 oder 55 Standard erfüllen
      • die Außenfassaden gedämmt werden und keine mineralölbasierten Dämmstoffe eingesetzt werden
    • insgesamt bis zu 60 % Tilgungsnachlass möglich
    • Der Tilgungsnachlass reduziert die Darlehensschuld nach Vollauszahlung.
  • Außerplanmäßige Tilgungsleistungen: nach 5 Jahren ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich 
  • Auszahlung: 100%
    • 25% bei Beginn der Maßnahme, 55% Abschluss der Maßnahme, 20% nach Prüfung des Kostennachweises
  • Bereitstellungsprovision: keine
  • Grundbuchliche Sicherung: In Höhe des Darlehensbetrags (abzüglich Tilgungsnachlass) und nachrangig.
  • Mietpreis- und Belegungsbindung: 25 oder 30 Jahre (=Zeitraum der Zinsbindung)

Die Zins- und Tilgungsleistungen sowie der Verwaltungskostenbeitrag werden vom reduzierten Darlehen erhoben und sind halbjährig an die NRW.BANK zu zahlen.

Bitte beachten Sie, dass der Tilgungsnachlass i.d.R. zu versteuern ist. Sprechen Sie Ihre Steuerberaterin/Ihren Steuerberater aktiv auf diese Thematik an.

Eine Übersicht aller Gemeinden mit den jeweiligen Mietniveaus finden Sie unter: www.nrwbank.de/mietniveaus

Wie hoch ist die Miete?

Die Höhe der Miete ist begrenzt und abhängig von dem Bauort (Mietniveau der Gemeinde).

Mietobergrenze

Mietniveau

Wohnplatz

Mietniveau 1 - 3

189 €

Mietniveau 4

198 €

Bonn, Düsseldorf, Köln, Münster

207 €

Übersichten zu den jeweiligen Mietniveaus der Gemeinden finden Sie unter: www.nrwbank.de/mietniveaus

Sie können die Miete um 1,7% bezogen auf die Bewilligungsmiete für jedes Jahr nach Erteilung der Förderzusage erhöhen.

Weitere Informationen zu den Mietobergrenzen sind in der Nummer 5.3.2 der Förderrichtlinie öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2024 festgelegt.

Studierende weisen ihre Wohnberechtigung durch eine Studierendenbescheinigung nach, Auszubildende durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers.

 

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen den Antrag auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung (Bewilligungsbehörde), in deren Bereich das zu fördernde Objekt liegt.

Hinweis: Die richtigen Ansprechpartner bei der Bewilligungsbehörde finden Sie unter: www.nrwbank.de/bewilligungsbehoerde

 

Wo erhalten Sie weitere Informationen?

Die Förderung erfolgt auf Grundlage der  Förderrichtlinie öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2024 (FRL öff Wohnen NRW 2024) und dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW).

Die Darlehen werden aus Mitteln der NRW.BANK, des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt.

Eine Kombination mit weiteren Förderungen ist möglich. 

 

Nachhaltigkeit

In diesem Förderprogramm finanzierte Vorhaben können, je nach Einsatz der Fördermittel durch die Fördernehmenden, einen positiven Beitrag zu den folgenden Sustainable Development Goals leisten: