Erforschung neuer Luftfahrttechnologien auf Flugplätzen - Flugsicherheit, Umweltschutz und Infrastruktur

  • Zuschüsse bis zu 80% der förderfähigen Ausgaben
  • Für Flugplatzbetreiber
  • Fördert Ausbau und Erneuerung von Flugplätzen, u.a. für Sicherheit, Umweltschutz, Erforschung neuer Luftfahrttechnologien, Infrastruktur
  • Fördergeber: Land

Wer wird gefördert?

  • Flugplatzbetreiber

Was wird gefördert?

Sie können einen Zuschuss erhalten für Ausbau- und Erneuerungsmaßnahmen auf Flugplätzen.

Mit dem Zuschuss können Sie folgende Vorhaben finanzieren:

  • Verbesserung der Flugsicherheit
  • Maßnahmen des Umweltschutzes
  • Erforschung neuer Luftfahrttechnologien einschließlich Planungskosten
  • Investitionen in die Flugplatzinfrastruktur, insbesondere
    • Start- und Landebahnen,
    • Terminals,
    • Vorfeldflächen,
    • Rollbahnen,
    • zentralisierte Bodenabfertigungsinfrastruktur
  • andere Einrichtungen und Maßnahmen, die die Flugplatzfunktion direkt unterstützen

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Der Flugplatz darf ausschließlich nicht gewerblicher allgemeiner Luftfahrt, einschließlich Segelfluggelände, dienen oder erfüllt alle Voraussetzungen für die Freistellung einer Investitionsbeihilfe von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
  • Die Maßnahmen sind aus folgenden Gründen erforderlich oder zweckmäßig:
    • verkehrspolitische oder regionalpolitischen Bedeutung
    • Bedeutung für den Umweltschutz
    • Bedeutung für die Flugsicherheit
    • Bedeutung für die Erforschung neuer Luftfahrttechnologien
    • Bedeutung für die Luftsicherheit oder den Flugsport
  • Die Maßnahmen sind mit der zuständigen Bewilligungsbehörde abgestimmt.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Zuschuss
  • Förderumfang: bis zu 65 oder 80% der förderfähigen Ausgaben

Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

  • Infrastruktur und Ausrüstung, die vorrangig für nicht luftverkehrsbezogene Tätigkeiten benötigt werden
  • Betreiber von Flugplätzen, deren durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen in den letzten zwei Geschäftsjahren mehr als 3 Mio. Passagiere oder deren durchschnittliches jährliches Frachtaufkommen im selben Zeitraum mehr als 200.000 Tonnen betrug
  • Betreiber von Flugplätzen, die sich im Umkreis von 100 Kilometern bzw. 60 Minuten Fahrzeit mit Personenkraftwagen, Bus oder Zug von Flugplätzen befinden, von denen aus ein Linienflugverkehr mit mehr als 200.000 Passagieren jährlich betrieben wird

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen den Antrag auf den vorgesehenen Formularen bei der zuständigen Bezirksregierung. Bei Sitz in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln ist das die Bezirksregierung Düsseldorf, bei Sitz in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster ist die Bezirksregierung Münster zuständig.

Wichtig: Sie müssen den Antrag vor Beginn des Vorhabens stellen.

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

Geltungsdauer: 31.12.2023

Weitere Informationen zum Programm:

Kontakt