Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen 2023

  • Zuschüsse von i.d.R. 60% der förderfähigen Ausgaben
  • Für Gemeinden und Gemeindeverbände, die Fördermittel auch an Dritte weiterleiten können
  • Fördert Maßnahmen der Stadtentwicklung und -erneuerung zur Stärkung von Zentren, sozialem Zusammenhalt, Wachstum und nachhaltiger Erneuerung
  • Fördergeber: Land

Wer wird gefördert?

  • Gemeinden
  • Gemeindeverbände (mit Zustimmung des für Städtebauförderung zuständigen Ministeriums)

Was wird gefördert?

Sie können einen Zuschuss für die Durchführung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen erhalten.

Die Förderung erfolgt in den folgenden Programmlinien:

  • Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne
  • Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten
  • Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Lebenswerte Quartiere gestalten

Mitfinanziert werden folgende Projekte:

Gesamtmaßnahme: städtebauliche Entwicklung oder Erneuerung eines Gebietes, das unter Beachtung der dafür geltenden Grundsätze von der Gemeinde abgegrenzt worden ist und für dessen Entwicklung, Neuordnung oder Aufwertung ein Bündel von eigenständigen Teilmaßnahmen notwendig ist

Städtebauliche Einzelvorhaben: insbesondere für städtebauliche Einzelvorhaben von erheblicher städtebaulicher Bedeutung, die sich in ein städtebauliches Konzept einfügen und durch die wesentliche Ziele der städtebaulichen Erneuerung erreicht werden

Übrigens: Sie können die Fördermittel auch an Dritte weiterleiten.

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Die Gemeinde hat für das Fördergebiet ein integriertes (städtebauliches) Entwicklungskonzept (ISEK) vorgelegt.
  • Im Rahmen der zu fördernden Gesamtmaßnahme führen Sie Teilmaßnahmen des Klimaschutzes bzw. zur Anpassung an den Klimawandel durch, insbesondere durch Verbesserung der dazu gehörenden Infrastruktur (unter anderem energetische Gebäudesanierung, Flächenrecycling, Nutzung klimaschonender Baustoffe sowie Schaffung, Erhalt oder Erweiterung von Grünflächen und Freiräumen).
  • Teilmaßnahmen sind einer in ein Städtebauförderprogramm aufgenommenen Gesamtmaßnahme zugeordnet.
  • Städtebauliche Einzelvorhaben fügen sich in ein städtebauliches Konzept ein und dienen den Zielen und Zwecken der Städtebauförderung.
  • Im Fall von Teilmaßnahmen und städtebaulichen Einzelvorhaben besteht eine ausreichende Planungssicherheit.
  • Die Finanzierung Ihrer Maßnahme ist gesichert.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Zuschuss
  • Förderumfang: i.d.R. 60% der förderfähigen Ausgaben; möglich sind Zu- und Abschläge von je 10% abhängig von den Arbeitslosenzahlen und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde
  • Bagatellgrenze für städtebauliche Einzelvorhaben: 50.000 €

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen den Antrag auf den vorgesehenen Formularen bei der zuständigen Bezirksregierung stellen.

Anträge sind jeweils bis zum 30.09. für das Folgejahr zu stellen.

Wichtig: Sie müssen den Antrag vor Beginn der Maßnahme einreichen.

Die Bezirksregierung prüft als Bewilligungsbehörde den angemeldeten Förderbedarf und erstellt einen Programmvorschlag. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD) stellt die Vorschläge der Bezirksregierungen zu einem Programm zusammen, stimmt dieses mit der Europäischen Union und/oder dem Bund ab und gibt das Programm bekannt.

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

Geltungsdauer: 31.12.2028

Weitere Informationen zum Programm und den jährlichen Programmausschreibungen:

Die Kommunen im Rheinischen Revier können seit Juli 2021 im Rahmen des Stadtentwicklungsprogramms Rheinisches Revier der Zukunft Projekte und Projektideen im Dialog mit Förder- und Beratungsstellen erörtern. Gefördert werden städtebauliche Projekte, die die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes in Gebieten, die vom Braunkohletagebau betroffen sind, für Betriebsansiedlungen und Fachkräfte sowie als Wohn- und Lebensraum steigern.

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