Umbau der Tierhaltung 2024 bis 2030 - Laufende Mehrkosten

  • Zuschüsse bis zu 80% der förderfähigen Ausgaben
  • Für landwirtschaftliche Betriebe mit Schweinehaltung
  • Fördert die Einhaltung über Mindeststandards des Tierschutzrechts hinausgehende Anforderungen an die Tierhaltung
  • Fördergeber: Bund

Wer wird gefördert?

  • landwirtschaftliche Betriebe mit Niederlassung in Deutschland

Was wird gefördert?

Sie können einen Zuschuss erhalten als landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinehaltung, wenn Sie die über die rechtlich bindenden Mindeststandards des Tierschutzrechts hinausgehende Anforderungen an die Tierhaltung einhalten.

Mitfinanziert werden die Mehrkosten, die durch die Anforderungen an die bauliche Gestaltung und Ausstattung von Haltungseinrichtungen und laufende Premiumanforderungen entstehen. Berücksichtigt werden insbesondere Mehrkosten für folgende Maßnahmen:

  • Platzangebot für die Tiere
  • Versorgung der Tiere mit Futtermitteln
  • Einstreu
  • Beschäftigungsmaterial

Die Mehrkosten werden in Form von Pauschalen nach betriebswirtschaftlich anerkannten Methoden durch das Thünen-Institut (TI) und das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) ermittelt und im Internet veröffentlicht.

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Sie müssen die laufenden Premiumanforderungen in mind. einer Haltungseinrichtung erfüllen.
  • Ihr landwirtschaftlicher Betrieb muss von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als förderfähig anerkannt sein, Mitglied in einer ebenfalls anerkannten Organisation sein oder an einem anerkannten Kontrollsystem teilnehmen.
  • Sie halten alle tierschutzrechtlichen Vorschriften ein.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Zuschuss
  • Förderhöhe: abhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere
    • bis zu 80% der förderfähigen Ausgaben pro Tier für Tierzahlen bis zur Stufe 1 als Obergrenze
    • bis zu 70% der förderfähigen Ausgaben pro Tier bis zur Stufe 2 als Obergrenze für die Anzahl der Tiere, die über die Obergrenze der Stufe 1 hinausgehen

So können Sie die Förderung kombinieren

Die Förderung kann mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Ausgaben betreffen. Die Förderobergrenzen müssen eingehalten werden.

Sofern dieselben bestimmbaren beihilfefähigen Ausgaben betroffen sind, ist eine Kumulierung nur zulässig, wenn es sich bei der anderen staatlichen Beihilfe um eine Fördermaßnahme der Landwirtschaftlichen Rentenbank handelt und insgesamt eine Beihilfeintensität von 100% der beihilfefähigen Kosten nicht überschritten wird.

Eine gleichzeitige Förderung von Vorhaben, die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) oder eines Landesprogrammes gefördert werden, ist ausgeschlossen.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen Ihren Antrag bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

Geltungsdauer: 31.12.2031

Weitere Informationen zum Programm:

Übrigens: Sie können auch eine Förderung für investitive Vorhaben erhalten.

Kontakt

Weitere Förderangebote