Förderrichtlinien Nahmobilität (FöRi-Nah)

  • Zuschüsse bis zu 80% der förderfähigen Ausgaben
  • Für Kommunen und Kommunalverbände, Unternehmen mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung, sonstige kommunale Zusammenschlüsse
  • Fördert Maßnahmen zur Verbesserung des nicht motorisierten Nahverkehrs, z.B. Rad- und Fußverkehrsanlagen, Radstationen
  • Fördergeber: Land

Wer wird gefördert?

  • Gemeinden und Gemeindeverbände
  • privatrechtlich organisierte Unternehmen mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung, die satzungsgemäß Verkehrsinfrastrukturaufgaben wahrnehmen
  • sonstige kommunale Zusammenschlüsse in der Form von Vereinen, Stiftungen oder ähnlichen Institutionen des Privatrechts, die satzungsgemäß die Förderung der Nahmobilität verfolgen und deren Mitgliedskommunen als fußgänger- und fahrradfreundlich anerkannt worden sind

Was wird gefördert?

Sie können einen Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung der Nahmobilität in den Gemeinden erhalten. Gefördert werden Investitionen und Planungen, Service, Kommunikation und Information zur Verbesserung des nicht motorisierten Individualverkehrs. Förderfähig sind Bau- und Ausbauvorhaben, grundhafte Erneuerung sowie weitere Maßnahmen.

Mit dem Zuschuss können insbesondere folgende Vorhaben finanziert werden:

  • Radverkehrsanlagen
  • Fußverkehrsanlagen
  • Fahrradstationen
  • Fahrradabstellanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
  • sonstige Maßnahmen wie Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Nahmobilität, Modal-Split-Erhebungen, Dauerzählstellen für den Radverkehr

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Die Maßnahme gewährleistet sicheren Rad- und Fußverkehr.
  • Die Maßnahme ist geeignet, motorisierten Individualverkehr auf den Rad- und Fußverkehr zu verlagern.
  • Sie berücksichtigen die Vernetzung mit dem öffentlichen Personenverkehr.
  • Sie prüfen, ob für Rad- und Gehwege an verkehrswichtigen Straßen die Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau in Frage kommen.
  • Sie halten die anerkannten Regeln der Technik ein.
  • Sie erbringen einen Eigenanteil in Höhe von 10% der förderfähigen Ausgaben.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Zuschuss
  • Förderumfang:
    • bis zu 80% der förderfähigen Ausgaben
    • in Ausnahmefällen bis zu 90%
  • Bagatellgrenze:
    • 20.000 € der förderfähigen Ausgaben
    • bei Fahrradabstellanlagen und sonstigen Maßnahmen: 5.000 € förderfähige Ausgaben

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen den Antrag bei der zuständigen Bezirksregierung.

Sie können Ihr Vorhaben 5 Jahre im Voraus anmelden, spätestens können Sie die Anträge bis zum 01.06. des dem Maßnahmenbeginn vorausgehenden Jahres einreichen.

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

Geltungsdauer: 31.12.2024

Weitere Informationen zum Programm:

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