Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten (Sportstättenbauförderrichtlinien)

  • Zuschüsse bis 80%, in Ausnahmefällen 90% des förderfähigen Finanzierungsbedarfs
  • Für Kommunen, gemeinnützige Sportorganisationen, andere juristische Personen sowie natürliche Personen
  • Fördert Investitionen in Sportstätteninfrastruktur für Hochleistungssport, Zuschauersportanlagen und Sportschulen
  • Fördergeber: Land

Wer wird gefördert?

  • Gemeinden und Gemeindeverbände
  • gemeinnützige Sportorganisationen
  • sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts
  • natürliche Personen

Was wird gefördert?

Mit dem Zuschuss können Sie Investitionen in folgende Maßnahmen finanzieren:

  • Sportstätteninfrastruktur für den Hochleistungssport
  • Zuschauersportanlagen im besonderen Landesinteresse
  • Sportschulen

Gefördert werden:

  • Neubaumaßnahmen
  • der Umbau bisher nicht sportlich genutzter Flächen und Räume
  • Erwerb und bauliche Herrichtung von Anlagen zur sportlichen Nutzung
  • Modernisierungsmaßnahmen
  • Instandsetzung von Hochleistungssportstätten

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Es werden nur notwendige Baumaßnahme gefördert.
  • Sie können eine zweckentsprechende, ausreichende und langfristige Auslastung nachweisen.
  • Es liegt eine befürwortende Stellungnahme des zuständigen Sportfachverbandes vor.
  • Bei Modernisierungsmaßnahmen müssen Sie die Mindestnutzungsfristen einhalten.
  • Ihre Maßnahmen an einer Hochleistungssportstätte ist als Landesleistungsstützpunkt im besonderen Landesinteresse durch die für den Sport zuständige oberste Landesbehörde anerkannt.
  • Für Ihre Maßnahmen an einer Zuschauersportstätte liegt ein befürwortendes und begründendes Votum des zuständigen Sportfachverbandes zu Standort und Dimensionierung der Sportstätte sowie des Zuschauerbauwerks vor.
  • Sie halten die sportfachlich erforderlichen baulichen Anforderungen sowie immissions-, naturschutzrechtliche und sonstige Rechtsvorschriften ein.
  • In bestimmten Fällen wird eine angemessene Beteiligung der Kommune, des Bundes oder Dritter erwartet.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Zuschuss
  • Förderumfang: max. 80% der förderfähigen Ausgaben, in Ausnahmefällen bis 90%
  • Bagatellgrenze:
    • für kommunale Zuwendungsempfänger: 12.500 €
    • für nicht kommunale Zuwendungsempfänger: 2.000 €

Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

  • Baumaßnahmen an Sportstätten, die überwiegend wirtschaftlich genutzt werden sollen

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen den Antrag auf dem vorgesehenen Formular bei der zuständigen Bezirksregierung.

Wichtig: Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden.

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

Die Richtlinie gilt bis zum 31.12.2028.

Weitere Informationen zum Programm:

Kontakt

Weitere Förderangebote