Die Förderwege sind Maßnahmen der öffentlichen Wohnungsbauförderung vor dem Jahr 2002, die im II. Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) festgeschrieben waren.
Erster Förderweg
Im ersten Förderweg wurde Mietwohnraum für die nach § 25 II. WoBauG begünstigten Personenkreise gefördert, und zwar mit öffentlichen Mitteln (Baudarlehen) im Sinne des § 6 Abs. 1, II. WoBauG. Der erste Förderweg umfasste damit den traditionellen öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau; die Miethöhe richtet sich nach dem Kostenmietprinzip (s. Kostenmiete) und ermittelt sich nach der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV). Die Belegungsbindung für den o.g. Personenkreis und die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften über die Kostenmiete bestehen für die Laufzeit der Darlehen.
Zweiter Förderweg
Im zweiten Förderweg wurden mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten, die nicht als öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 II. WoBauG galten (Baudarlehen in verringertem Umfang und Aufwendungsdarlehen), Bauvorhaben im Rahmen des steuerbegünstigten Wohnungsbaus auch für Mieterhaushalte mit höherem Einkommen gefördert. Die im zweiten Förderweg geförderten Wohnungen waren in der Regel nur solchen Personen zu überlassen, die gemäß § 88a II. WoBauG durch den Bezug der Wohnung eine öffentlich geförderte Wohnung frei machten oder deren Jahreseinkommen die in § 25 II. WoBauG bestimmte Einkommensgrenze um nicht mehr als 40% (80%) überstieg. Es existierten keine Belegungsrechte, der Vermieter konnte sich berechtigte Mieter aussuchen. Die Belegungsbindung bestand während der Zahlung der Aufwendungssubvention (15 Jahre).
Dritter Förderweg (§ 88 d, e; II. WoBauG)
Bei dieser 'vereinbarten Förderung' konnten ohne gesetzliche Vorgaben Personenkreis, Einkommensgrenzen, Miethöhe und Bindung frei festgelegt werden. Sie war keinen Beschränkungen unterlegen.