Corona-Sonderprogramm für Krankenhäuser

  • Billigkeitsleistung nach gesetzlichen Vorgaben
  • Krankenhausträger
  • Fördert Investitionen für die stationäre Versorgung im Zusammenhang mit der Coronapandemie
  • Fördergeber: Land

Wer wird gefördert?

  • Krankenhausträger, deren Krankenhäuser zum Zeitpunkt der Förderung im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewiesen sind und für die im Jahr 2021 ein Anspruch auf Pauschalförderung nach § 18 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen besteht

Was wird gefördert?

Sie können eine Zuwendung erhalten für Investitionen in die von Ihnen betriebenen Krankenhäuser.

Gefördert werden investive Maßnahmen für die stationäre Versorgung in Plankrankenhäusern, die sich als Folge der Coronapandemie ergeben haben. Die Förderung umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Neubauten
  • Umbauten
  • Erweiterungen
  • Modernisierungen
  • Beschaffung bisher fehlender Anlagegüter

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Sie setzen die Billigkeitsleistung für die stationäre Versorgung mit direktem Bezug zur Patientenversorgung ein.
  • Die Investition erfolgt bis Ende 2023.
  • Der Maßnahmebeginn liegt nach dem 30.09.2021.
  • Sie halten die Zweckbindungsfristen ein.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Billigkeitsleistung
  • Förderhöhe: Pauschalzahlung in Anlehnung an § 8 Absatz 4 der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung vom 18.03.2008

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen den Antrag bei der zuständigen Bezirksregierung.

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

Geltungsdauer: 31.12.2024

Weitere Informationen zum Programm:

Kontakt