Sonderprogramm Stadt und Land

  • Zuschüsse bis zu 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Für Städte und Gemeinden
  • Fördert Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur
  • Fördergeber: Bund

Wer wird gefördert?

  • Städte und Gemeinden

Was wird gefördert?

Im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 stellt der Bund den Ländern Finanzhilfen für Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur in den Städten und Gemeinden zur Verfügung. Besonders unterstützt werden interkommunale Maßnahmen, insbesondere Stadt-Umland-Verbindungen einschließlich Maßnahmen zur Bildung interkommunaler Radverkehrsnetze.

Mitfinanziert werden

  • Neu, Um- und Ausbau von straßenbegleitenden, vom Kfz-Verkehr möglichst getrennten Radwegen sowie Radfahrstreifen, eigenständigen Radwegen, Fahrradstraßen und Fahrradzonen, Radwegebrücken oder -unterführungen, von Knotenpunkten, die eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und/oder Sichthindernisse konsequent beseitigen, und der Bau von Schutzinseln und/oder deutlich vorgezogenen Haltelinien
  • Neu-, Um- und Ausbau von Anlagen des ruhenden Verkehrs für Fahrräder und Lastenräder
  • betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr
  • Erstellung von erforderlichen Radverkehrskonzepten durch Dritte, wenn dadurch mind. eine investive Maßnahme umgesetzt und gefördert wird

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Die Länder müssen die förderfähigen Maßnahmen hinsichtlich einer hohen Maßnahmenwirkung zur Erreichung einer Verkehrsverlagerung insbesondere hin zum Klimaschutz priorisieren.
  • Die Finanzhilfen sind unter Beachtung des EU-Beihilferechts zu gewähren.
  • Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Maßnahmen sind zu beachten.
  • Für die jeweiligen Programme gelten besondere Voraussetzungen.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Zuschuss
  • Förderhöhe: bis zu 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben

Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

  • Verwaltungskosten (mit Ausnahme der erforderlichen Planungsleistungen Dritter außerhalb der öffentlichen Verwaltung)
  • Machbarkeitsstudien
  • Potenzialanalysen

Wie erfolgt die Antragstellung?

Auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung regeln die Förderrichtlinien der Länder die Förderfähigkeit von Maßnahmen und Vorhaben.

Projektträger ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM).

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

  • Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung Sonderprogramm „Stadt und Land“ über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes und aufgrund des Haushaltsgesetzes 2020 für Investitionen in den Radverkehr durch das Sonderprogramm „Stadt und Land“ vom 17.03.2021, Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 25.03.2021, B3
  • Informationen des BALM, Stand 01/2023

Geltungsdauer: 31.12.2023

Weitere Informationen zum Programm:

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