Zukunftsinvestitionen Fahrzeughersteller und Zulieferindustrie - Modul A1: Investitionsprogramm zur Modernisierung der Produktion

  • Zuschüsse bis zu 50% der förderfähigen Ausgaben, max. 15 Mio. € je Unternehmen
  • Für Unternehmen der oder mit bedeutenden Bezügen zur Fahrzeug- und Zulieferindustrie
  • Fördert Investitionen in Fahrzeugherstellung und Zulieferindustrie, in Modul A1: Erweiterung und Optimierung von Produktionsanlagen und -prozessen
  • Fördergeber: Bund

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen der Fahrzeug- und Zulieferindustrie
  • Unternehmen mit bedeutenden Bezügen zur Fahrzeug- und Zulieferindustrie

mit Tätigkeit am Markt seit dem 01.01.2019 und Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland

Was wird gefördert?

Im Rahmen des Konjunktur- und Zukunftspakets zur Bekämpfung der Coronafolgen vom 03.06.2020 können Sie einen Zuschuss für Zukunftsinvestitionen in Fahrzeugherstellung und Zulieferindustrie erhalten. Die Förderung erfolgt in Fördermodulen.

Modul A1 fördert folgende Maßnahmen:

  • Investitionen in die Erweiterung und Optimierung von Produktionsanlagen und -prozessen
  • flankierende Investitionen für den Aufbau von Unternehmenskompetenzen, d.h. Beratungs- und Qualifizierungsmaßnahmen

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Die Gesamtfinanzierung Ihres Projekts ist gesichert.
  • Sie haben vor Bewilligung mit den Arbeiten am Projekt noch nicht begonnen.
  • Nach der Inbetriebnahme betreiben Sie die geförderten Produktionsanlagen zweckentsprechend mind. entsprechend der AfA-Nutzungsdauer, jedoch max. 5 Jahre.
  • Sie führen die Arbeiten in Deutschland durch.
  • Für die Förderung nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 müssen Sie einen Umsatzrückgang der Monate April bis Juni 2020 gegenüber dem Vorjahr von mindestens 15% nachweisen.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Zuschuss
  • Förderumfang:
    • für Investitionen nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 einmalig bis zu
      • 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen bis 400.000 €
      • 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen bis 1,2 Mio. €
      • 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen bis 3,5 Mio. €
      • 20% der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen bis 9 Mio. €
    • für Investitionen nach der Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (Investitionsbeihilfen für KMU) einmalig bis zu
      • 20% der zuwendungsfähigen Ausgaben bei kleinen Unternehmen
      • 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben bei mittleren Unternehmen
    • für flankierende Investitionen nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 oder der AGVO (KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten) einmalig bis zu
      • 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben
    • für Investitionen bei Verbesserung der Energieeffizienz nach der AGVO (Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen) einmalig bis zu
      • 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben
      • Bonus für KMU möglich
  • Förderhöhe:
    • für Investitionen nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020: max. 1,8 Mio. € je Unternehmen (inklusive Tochterunternehmen)
    • für Investitionsbeihilfen für KMU: max. 7,5 Mio. € je Unternehmen (inklusive Tochterunternehmen)
    • für Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen: max. 15 Mio. € je Unternehmen (inklusive Tochterunternehmen)
    • für flankierende Investitionen nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 oder KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten: max. 2 Mio. € je Unternehmen (inklusive Tochterunternehmen)
  • Bagatellgrenze:
    • für Investitionen: mind. 15.000 €
    • für flankierende Investitionen (Beratungs- und Qualifizierungsmaßnahmen): mind. 5.000 €

So können Sie die Förderung kombinieren

Sie können den Zuschuss mit anderen Fördermitteln kombinieren. Die bestehenden Beihilfevorschriften und -höchstbeträge sind einzuhalten.

Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

  • Maßnahmen von Unternehmen in Schwierigkeiten, es sei denn, sie haben sich am 31.12.2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befunden, sind aber im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 30.06.2021 in Schwierigkeiten geraten

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen Ihren Antrag auf den vorgesehenen Formularen bei bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Für Anträge nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 galt eine Einreichungsfrist bis spätestens 30.09.2021, im Übrigen können Sie laufend Anträge stellen.

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

Geltungsdauer: 31.12.2024, hinsichtlich des Förderverfahrens nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 bis zum 31.12.2021

Weitere Informationen zum Programm:

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