Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

  • Zuschüsse bis zu 85% der geschätzten Gesamtkosten der vorgesehenen Maßnahmen
  • Für EU-Mitgliedstaaten, die Maßnahmen zugunsten von Einzelpersonen, Verbänden und Arbeitgebern durchführen
  • Fördert aktive Arbeitsmarktmaßnahmen, deren Zweck es ist, entlassenen Arbeitnehmern möglichst schnell wieder zu einem festen Arbeitsplatz zu verhelfen
  • Fördergeber: EU

Wer wird gefördert?

  • EU-Mitgliedstaaten, in denen einzelne Regionen oder Unternehmen besonders schwer vom globalisierungsbedingten Strukturwandel sowie der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise betroffen sind
  • Einzelpersonen, Verbände und Arbeitgeber wenden sich an die für Deutschland zuständige Kontaktstelle des Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

Was wird gefördert?

Der EGF unterstützt Maßnahmen der Mitgliedstaaten, um Entlassungen sozialverträglich abzuwickeln. Im Mittelpunkt der Förderung stehen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen, deren Zweck es ist, den entlassenen Arbeitnehmern möglichst schnell wieder zu einem festen Arbeitsplatz zu verhelfen.

Gefördert werden Personen, die ihre Arbeit im Zuge der Digitalisierung, der Automatisierung, des Übergangs zu einer CO2-armen Wirtschaft oder aufgrund anderer Neuerungen verlieren, und zwar unabhängig von den Gründen für die Entlassung. Die betroffenen Unternehmen selbst werden nicht durch den EGF gefördert.

Mitfinanziert werden u.a. folgende Maßnahmen:

  • Hilfe bei der Arbeitssuche
  • Karriereberatung
  • Ausbildung und Umschulung
  • Betreuung und Coaching
  • Förderung von Unternehmertum und Unternehmensgründungen
  • Beihilfen für die Arbeitssuche
  • Einstellungsanreize für Arbeitgeber
  • Mobilitätsbeihilfen
  • Betreuungsbeihilfen
  • Fortbildungsbeihilfen
  • Beihilfen zum Lebensunterhalt

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere eine der folgenden Voraussetzungen beachten:

  • Innerhalb von 4 Monaten sind mind. 500 Entlassungen in einem Unternehmen sowie dessen Zuliefererbetrieben erfolgt.
  • Innerhalb von 9 Monaten sind mind. 500 Entlassungen in klein- und mittelständischen Unternehmen einer Branche und einer oder zwei aneinandergrenzenden Regionen erfolgt.
  • Es sind weniger als 500 Entlassungen in klein- und mittelständischen Unternehmen erfolgt, aber die Auswirkungen auf Beschäftigung und Wirtschaft sind schwerwiegend genug.
  • Bei kleinen Arbeitsmärkten ist ein Finanzbeitrag auch möglich, wenn nicht alle vorgenannten Kriterien erfüllt sind – vor allem, wenn kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beteiligt sind und eine angemessene Begründung durch den antragstellenden Mitgliedstaat erfolgt.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Zuschuss
  • Förderumfang: 65 bis 85% der geschätzten Gesamtkosten der vorgesehenen Maßnahmen
  • Förderhöhe: bei Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten bis zu 22.000 € je entlassenen Arbeitnehmer
  • Förderdauer: 24 Monate ab Beginn der Antragstellung
  • Budget: jährlich EU-weit 210 Mio. €

Wie erfolgt die Antragstellung?

Nur Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Unterstützung bei der EU stellen.

Als Betroffene Einzelperson, Verband oder Arbeitgeber wenden Sie sich an die Bundesagentur für Arbeit (BA). Die BA informiert dann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Ist der Antrag erfolgreich, setzt die BA in Abstimmung mit dem BMAS die Fördermaßnahmen um.

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

  • Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.04.2021, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 153 vom 03.05.2021, S. 48, Informationen der Bundesagentur für Arbeit, Stand 10/2023

Geltungsdauer: 01.01.2021 bis 31.12.2027

Weitere Informationen auf den Internetseiten der Europäischen Kommission:

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