Um die seit dem 01.04.2021 verlängerte Frist zum Abschluss eines Darlehensvertrags bis zum 31.12.2021 einhalten zu können, sind nach Informationen der KfW folgende Antragsfristen zu beachten:
- 29.10.2021 für Kreditbeträge von mehr als 10 Mio. Euro je Unternehmensgruppe
- 26.11.2021 für Kreditbeträge ab 3 Mio. Euro und bis zu 10 Mio. Euro je Unternehmensgruppe, die die Fast-Track-Kriterien nicht erfüllen
- 23.12.2021 für Kreditbeträge bis zu 3 Mio. Euro sowie für Kreditbeträge ab 3 Mio. Euro und bis zu 10 Mio. Euro je Unternehmensgruppe, die die Fast-Track-Kriterien erfüllen
Seit dem 10.03.2021 müssen die bei der Hausbank zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Endkreditnehmer bewilligten Kreditlinien grundsätzlich mindestens für einen Zeitraum von 18 Monaten nach Antragstellung aufrechterhalten werden.
Die EU-Kommission hat die beihilferechtliche Grundlage für das KfW-Sonderprogramm 2020 hinsichtlich der Anforderung, ob und wann ein zu förderndes Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten sein darf, neu interpretiert. Auf dieser Basis können in Einzelfällen solche Unternehmen Anträge für Kredite stellen, die am 31.12.2019 Unternehmen in Schwierigkeiten waren und am 23.03.2020 (Start „harter“ Lockdown in Deutschland) diesen Status nicht mehr hatten.
Am 02.06.2020 hat die KfW ein neues Merkblatt veröffentlicht, das Erläuterungen zu allen in der Definition eines „Unternehmens in Schwierigkeiten“ genannten Kriterien enthält, um die Unsicherheiten bei der Einordnung zu beheben.
Zur Unterstützung von Unternehmen, die von der Coronakrise betroffen sind, hat die KfW die Konditionen des KfW-Unternehmerkredits ab dem 23.03.2020 verbessert: Das Programm wird auch für große Unternehmen ohne Umsatzbeschränkung geöffnet. Der Kredithöchstbetrag je Unternehmensgruppe beträgt seit dem 14.05.2020 100 Mio. € für Investitionen und Betriebsmittel. Die weiteren Produkteckpunkte bleiben weitgehend unverändert bestehen. Kredite über 100 Mio. € können weiterhin mit dem KfW-Sonderprogramm 2020: Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierungen gefördert werden.
Die Finanzierung für Anlagen, die eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten, ist nur in den beihilfefreien Varianten möglich. Die KfW Bankengruppe empfiehlt, zur Finanzierung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien weiterhin das Produkt Erneuerbare Energien Standard zu nutzen, das über auf die Finanzierungsanforderungen zugeschnittenen Laufzeit- und Zinsbindungsvarianten verfügt.
Seit dem 01.01.2020 bietet die KfW Bankengruppe unter bestimmten Voraussetzungen eine beschleunigte Risikoprüfung („Fast Track“) für kleinere Kredite mit Risikoübernahme durch die KfW Bankengruppe an.
Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der EU können in einem KMU-Fenster besonders günstige Konditionen erhalten.