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Die NRW.BANK gewährt Mitarbeitenden, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde, Beihilfen gemäß den jeweils gültigen Beihilfevorschriften des Landes NRW.

Die Bearbeitung der eingereichten Beihilfeanträge erfolgt seit dem 1. Januar 2023 in Zusammenarbeit mit einem neuen externen Partner: Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW).

Für alle Fragen im Zusammenhang mit der Beihilfe steht Ihnen die Beihilfestelle des LBV NRW wie folgt zur Verfügung:

  • telefonisch unter der Servicenummer 0211 6023-1806 (montags bis freitags von 07.00 bis 16.00 Uhr)
    (bitte telefonische Anfragen möglichst auf den Vormittag legen)
  • über das Kontaktformular unter https://www.finanzverwaltung.nrw.de/lbv-kontaktformular 
  • per Email: vertragsbeihilfe-1806@lbv.nrw.de
  • persönlich von montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 13.00 bis 15.00 Uhr (Adresse: Johannstraße 35, 40476 Düsseldorf). Um sicherzustellen, dass eine Sachbearbeitung - speziell für die Beihilfeberechtigten der NRW.BANK - vor Ort verfügbar ist, bittet das LBV um vorherige telefonische Terminvereinbarung.

Über die Einzelheiten (z.B. Antragsformulare nebst Ausfüllhinweisen, Einreichung von Unterlagen, AnsprechpartnerInnen) haben wir alle Beihilfeberechtigten mit Schreiben vom 30.11.2022 und 08.12.2022 informiert. Sollten Sie die Schreiben nicht erhalten haben, können Sie sie auf dieser Seite noch einmal herunterladen. 

Die für einen Beihilfeantrag erforderlichen Vordrucke finden Sie auch auf der Internetseite des LBV NRW: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/dienststellen/landesamt-fur-besoldung-und-versorgung-nrw/vordrucke.

Kostendämpfungspauschale
Der Verordnungsgeber hat entschieden, dass die Kostendämpfungspauschale rückwirkend zum 01.01.2022 entfällt. Dies betrifft nur Aufwendungen, die nach dem 31.12.2021 in Rechnung gestellt wurden.
Im Rahmen der Umsetzung dieser Gesetzesänderung wird die Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2022 nicht mehr einbehalten. Die Erstattung bereits einbehaltener Kostendämpfungspauschalen ist durch die BBZ bereits erfolgt.

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Rundschreiben zum Download

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