Grüne-Infrastruktur-Richtlinien – GI RL

  • Zuschüsse bis zu 90% der förderfähigen Ausgaben
  • Für Gemeinden, Gemeindeverbände, Träger der Biologischen Stationen und Naturparke, Stiftungen, Naturschutzverbände, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts
  • Finanziert Maßnahmen zur Sicherung, Wiederherstellung, Schaffung, Entwicklung und Vernetzung von Elementen der grünen Infrastruktur
  • Fördergeber: Land

Wer wird gefördert?

  • Gemeinden, Gemeindeverbände
  • Trägervereine der Biologischen Stationen
  • Träger von Naturparken
  • Stiftungen mit dem Satzungszweck Naturschutz
  • Träger von außerschulischen Lernorten
  • Naturschutzverbände
  • sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts

Was wird gefördert?

Sie können einen Zuschuss erhalten, wenn Sie Maßnahmen zur Sicherung, Wiederherstellung, Schaffung, Entwicklung und Vernetzung von Elementen der grünen Infrastruktur sowie zur Erstellung oder Aktualisierung entsprechender konzeptioneller Grundlagen planen.

Gefördert werden insbesondere:

  • Sicherung, Schaffung und Entwicklung von Offenlandflächen
  • Sicherung, Schaffung und Entwicklung von Gehölzstrukturen wie Sukzessionswald, Baumreihen und Waldstrukturen
  • ökologische Optimierung, Sicherung und Schaffung von naturnahen Gewässern, Auen und Feuchtbereichen einschließlich der Wiedervernässung auch durch naturnahe Rückhalteräume und Versickerungsflächen oder der Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit
  • Entsiegelung und Entwicklung von Flächen zum Anlegen naturnaher Strukturen inklusive der naturnahen Entwicklung von vormals genutzten Brachflächen einschließlich der Wiederherstellung von natürlichen Bodenfunktionen
  • Stärkung des Naturerlebens und der Landschaftsgestaltung in Natur- und Grünräumen durch Schaffung naturverträglicher Erholungsflächen einschließlich Spielflächen, Wegeerschließung und -anbindung sowie natur- und umweltbezogener Information und Wissensvermittlung auch unter Einsatz neuer Medien, beispielsweise bei Informationstafeln und Lehrpfaden
  • Besucherlenkung zur Steuerung von Fuß- und Radverkehr, auch digital, in ökologisch sensiblen Bereichen durch umwelt- und naturpädagogische Informationen
  • urbanes Gärtnern auf öffentlichen Flächen
  • biodiversitätsfördernde Maßnahmen an Gebäuden und im Straßenraum
  • naturnahe Sammlung, Behandlung, Versickerung, Ableitung von Niederschlagswasser im Zusammenhang mit der Umsetzung der vorher aufgeführten Maßnahmen
  • Gefährdungsabschätzung i.S.d. § 9 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie Sicherung und Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen im Zusammenhang mit Gefahrenverdacht oder Gefahren bei der Umsetzung der vorher aufgeführten Maßnahmen
  • maßnahmenbezogene Bildungsaktivitäten sowie Vorhaben, die der Weiterentwicklung einer Angebotsstruktur in der Naturschutzbildung und der außerschulischen Umweltbildung dienen
  • Entwicklung und Aktualisierung von kommunalen, interkommunalen oder regionalen Plänen, Strategien und Konzepten der grünen Infrastruktur, zum Beispiel Grünordnungspläne, Grün- und Freiraumkonzepte und Biodiversitätsstrategien

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Sie gewährleisten die öffentlich-rechtlichen bzw. privatrechtlichen Voraussetzungen für eine langfristige oder dauerhafte Sicherung des Zuwendungszwecks.
  • Bei Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigen Sie den jeweils geltenden Leitfaden „Biodiversitätsfördernde Maßnahmen auf Freiflächen, Ausgleichsflächen und an Gebäuden unter besonderer Berücksichtigung von landeseigenen Liegenschaften und Gewerbegebieten“ des Umweltministeriums.
  • Sie erfüllen die bei der Erstellung von Plänen, Strategien und Konzepten vorgesehenen Bedingungen, u.a.:
    • Handlungsrahmen mit Bezug zu übergeordneten Zielsetzungen und Planungen
    • flächenscharfe Darstellung der grünen Infrastruktur als Natur-, Grün- und Freiraumsystem mit Biotopverbund inklusive der Gewässer und ergänzender Elemente sowie ihrer Funktionen und Leistungen
    • Bedarfsanalyse
  • Wenn Sie investive Maßnahmen planen, macht die Entwicklung naturnaher Flächen mind. 50% und die Ausgaben für Trassenbau max. 30% der förderfähigen Gesamtausgaben aus.
  • Soweit Sie vollversiegelte Flächen herstellen, können Sie nur in begründeten Ausnahmefällen, wie beispielsweise zu Zwecken der Barrierefreiheit auf stark frequentierten Flächen, gefördert werden.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Zuschuss
  • Förderhöhe: 80% der förderfähigen Ausgaben, in Ausnahmefällen bis zu 90%
  • Bagatellgrenze: für Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts 15.000 €, im Übrigen 10.000 €, bei Einsatz von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021–2027 200.000 €

Wie erfolgt die Antragstellung?

Ihren Antrag stellen Sie vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare bei der zuständigen Bezirksregierung.

Sie können Ihren Antrag fortlaufend stellen, für EFRE/JTF-geförderte Maßnahmen jedoch spätestens bis zum 31.12.2025.

Wenn Sie eine Förderung unter Bezugnahme auf die Rahmenrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen in Nordrhein-Westfalen (nicht veröffentlicht) im Fördergebiet des Rheinischen Reviers anstreben, stellen Sie Ihren Antrag bei der Bezirksregierung Köln.

Anträge auf Förderung mit Mitteln der Europäischen Union können Sie auch über das EFRE-Online-Portal eingereichen.

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung

Geltungsdauer: 31.12.2029

Weitere Informationen zum Programm:

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