Bankkunden können ungerechtfertigt gezahlte Bearbeitungsgebühren zu Verbraucherdarlehen von ihren Banken zurückverlangen – das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Die Förderdarlehen der sozialen Wohnraumförderung der NRW.BANK sind jedoch keine Verbraucherdarlehen und von den diesbezüglichen BGH-Urteilen nicht betroffen. Die entsprechenden Verwaltungskostenbeiträge sind rechtmäßig und können nicht unter Hinweis auf die BGH-Urteile zurückverlangt werden.
Mit zwei Urteilen vom Mai und Oktober 2014 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind und hierbei verlängerte Verjährungsfristen gelten.
Aus diesem Anlass weist die NRW.BANK darauf hin, dass diese BGH-Urteile zur Rückforderung von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen nicht für Förderdarlehen der sozialen Wohnraumförderung der NRW.BANK gelten. Die NRW.BANK schließt in diesem Bereich keine Verbraucherdarlehensverträge. Die Verwaltungskostenbeiträge bei Förderdarlehen der Wohnraumförderung der NRW.BANK werden nach gesetzlichen Vorgaben erhoben und können daher nicht unter Hinweis auf die BGH-Urteile zurückverlangt werden.
Die Rechtmäßigkeit der von der NRW.BANK erhobenen Verwaltungskostenbeiträge hat das OLG Düsseldorf mit einem rechtskräftigen Urteil vom 6. November 2014 bestätigt (AZ: I-16 U 202/13; BeckRS 2014, 22464).