Aktuelle Hinweise

Da dem Programm eine 100%ige Landesgarantie zu Grunde liegt, steht die Programmeinführung unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Genehmigung. Ein Programmstart ist ab Anfang 2027 geplant. 

Weitere Programmdetails und Hinweise zur Antragstellung erfolgen rechtzeitig vor Programmstart.

Wer wird gefördert?

Gefördert werden Energieversorgungsunternehmen mit (indirekt) mehrheitlich kommunalem(n) Gesellschafter(n) unabhängig von der Rechtsform.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Investitionen für den Neubau, die Erweiterung und Modernisierung von Anlagen für die Wärme-/Kälteerzeugung, die Wärme-/Kältespeicherung sowie für Strom- und Wärme-/Kältenetze in NRW.

Welche Voraussetzungen gelten?

  • Der Investitionsort liegt in Nordrhein-Westfalen
  • Die zu finanzierende(n) Maßnahme(n) muss/müssen Bestandteil des eingereichten und genehmigten Wirtschaftsplans seins. 

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Nachrangdarlehen
  • Finanzierungsanteil: bis 30% der förderfähigen Investitionskosten je Vorhaben
  • Darlehensmindestbetrag: 5 Mio. €
  • Darlehenshöchstbetrag: max. 100 Mio. € je Vorhaben
  • Laufzeiten: mind. 5 Jahre, maximal 25 Jahre
  • Zinsbindung: max. 25 Jahre
  • Tilgung:
    • in halbjährlichen Raten nach Ablauf von max. 10 Tilgungsfreijahren
    • in den Strukturen bis 10 Jahre Laufzeit/Tilgungsfreijahre auch als endfällige Darlehen möglich
    • keine außerplanmäßigen Tilgungen zulässig
  • Auszahlung:
    • bis zu 3 Auszahlungstermine (Forwards)
    • 100% je Auszahlungstermin
  • Abruffrist: 12 Monate nach dem jeweiligen Auszahlungstermin
  • Konditionen: beihilfefrei, individuell mit der NRW.BANK vereinbart
  • Sicherheiten: keine

So können Sie die Förderung kombinieren

Kombinierbarkeit mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist gegeben.

Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

  • Umfinanzierungen bereits abgeschlossener Infrastrukturmaßnahmen
  • Vorhaben von Antragstellern, welche die Voraussetzungen gem. Art. 2 Nr. 18 AGVO erfüllen (Unternehmen in Schwierigkeiten)

Nachhaltigkeit

Die verbindlichen ESG-Fördervoraussetzungen der NRW.BANK geben für förderfähige Vorhaben und deren Antragsteller(innen) einzuhaltende Bedingungen vor oder schließen diese grundsätzlich von einer Finanzierung aus. 

Die ESG-Fördervoraussetzungen und weitergehende Informationen zum Thema Nachhaltigkeit der NRW.BANK sind unter www.nrwbank.de/nachhaltigkeit zu finden.

In diesem Förderprogramm finanzierte Vorhaben können, je nach Einsatz der Fördermittel durch die Fördernehmenden, einen positiven Beitrag zu den folgenden Sustainable Development Goals(Link öffnet sich in einem neuen Fenster) leisten. Details zum Vorgehen bei dieser Zuordnung sind dem Methodenpapier zu entnehmen.

SDG-Ziel 7: Bezahlbare und saubere Energie SDG-Ziel 11: Nachhaltige Städte und Gemeinden SDG-Ziel 13: Maßnahmen zum Klimaschutz

Service-Center 

Sie wünschen sich eine individuelle Beratung zu den öffentlichen Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten? Wir unterstützen Sie gerne.