Ihre Fragen zur Höhe der Einkommensgrenzen beantwortet ausschließlich die zuständige Stelle. Das ist in der Regel das Amt für Wohnungswesen bei der Stadtverwaltung bzw. - bei kreisangehörigen Gemeinden unter 25.000 Einwohnern – das Amt für Wohnungswesen der Kreisverwaltung, in deren Gebiet das geförderte Objekt liegt.
Zinssenkungsanträge erhalten Sie von uns zusammen mit der Mitteilung über die Zinsanhebung. Des Weiteren können Sie Zinssenkungsanträge jederzeit bei Ihrem zuständigen Kundenberater anfordern. Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, reichen Sie bitte den Zinssenkungsantrag zusammen mit den Einkommensnachweisen bei der zuständigen Stelle (Amt für Wohnungswesen bei der Stadtverwaltung bzw. - bei kreisangehörigen Gemeinden unter 25.000 Einwohnern – das Amt für Wohnungswesen der Kreisverwaltung, in deren Gebiet das geförderte Objekt liegt) ein. In der Regel wird uns der mit dem Bestätigungsvermerk versehene Antrag direkt von dort aus zugesandt. In diesem Fall ist die Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Stelle bei uns nicht erforderlich.
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