Eine Senkung der Belastung aus der Verzinsung auf die in der nachfolgenden Tabelle genannten Beträge ist möglich, wenn die angegebene Über- oder Unterschreitung der Einkommensgrenze gemäß § 13 WFNG NRW zutrifft (Beantragung Zinssenkungsbescheinigung/ Einkommensgrenzen).
Ein Antrag auf Zinssenkung erübrigt sich, falls die im Zinsanhebungsschreiben genannte Belastung aus der Verzinsung geringer ist als der in der vorstehenden Tabelle ausgewiesene Jahresbetrag für die jeweils zutreffende Einkommensstufe.
| Belastung aus der Verzinsung höchstens jährlich (Kappungsbetrag) | ||
|---|---|---|
| Bis 2% Tilgung | Über 2% Tilgung * | |
| Unterschreitung um 25% oder mehr | EUR 0,00 | EUR 0,00 |
| Unterschreitung um 15% oder mehr | EUR 600,00 | EUR 300,00 |
| Einhaltung oder Unterschreitung um weniger als 15% | EUR 1.200,00 | EUR 600,00 |
| Überschreitung bis 15% | EUR 1.800,00 | EUR 900,00 |
| Überschreitung bis 25% | EUR 2.400,00 | EUR 1.200,00 |
| * Bei einer vertraglich vereinbarten erhöhten Tilgung (über 2%) ist gem. § 36 WFNG NRW die Mehrbelastung aus der Verzinsung auf die halben Kappungsbeträge zu begrenzen. Tilgung und Zinsen dürfen zusammen jährlich 8 % nicht übersteigen. | ||
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