Eigentümerinnen/Eigentümer oder sonstige dinglich Verfügungsberechtigte von preisgebundenen Sozialwohnungsbeständen (auch geförderte Eigentumsmaßnahmen) mit ausreichender Bonität.
Förderfähig sind Wohnungen, die
Gefördert werden bauliche Maßnahmen (Modernisierung) und die hierdurch bedingten Kosten, die zur nachhaltigen Verbesserung der Energieeffizienz und damit zur Senkung der Nebenkosten im Sozialwohnungsbestand sowie zu einer verstärkten CO2-Einsparung beitragen.
Beispiele hierfür sind:
In der Regel sind mindestens drei der oben genannten bauteilbezogenen Maßnahmen kombiniert durchzuführen. Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind bei der Durchführung der Maßnahmen einzuhalten. Der Nachweis über die Einhaltung der EnEV-Werte erfolgt durch Sachverständige, die für die Ausstellung oder Prüfung des Nachweises nach EnEV durch das Land NRW zugelassen sind.
Entsprechen einzelne Bauteile bereits den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994 (WSV 1995), können diese als Maßnahmen anerkannt werden, sind aber nicht nachträglich förderfähig.
Wird eine Fenstererneuerung ohne eine gleichzeitige Außendämmung durchgeführt, ist eine mechanische Lüftungsanlage einzubauen. Wenn die vorhandene Außendämmung mindestens dem Standard der WSV 1995 entspricht, ist der Einbau der Lüftungsanlage nicht erforderlich.
Das Darlehen beträgt maximal:
30.000 Euro pro Wohnung, höchtens 60 v. H. der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten.
Darlehensbeträge unter 2.500 Euro werden nicht bewilligt.
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