Neubau von Pflegewohnplätzen
Zinsgünstige Darlehen für den Neubau von Pflegewohnplätzen im Zusammenhang mit der Förderung von Mietwohnungen
Wer wird gefördert?
Alle natürlichen und juristischen Personen, die über eine ausreichende Bonität verfügen.
Was wird gefördert?
Im Zusammenhang mit der Förderung von Mietwohnungen werden Wohn- und Gemeinschaftsräume gefördert, die für Formen des gemeinschaftlichen Wohnens einer Gruppe von Pflegebedürftigen oder für besondere Bedarfsgruppen Pflegebedürftiger in einer stationären Pflegeeinrichtung bestimmt sind (Pflegewohnplätze). Diese sollen im Verhältnis zur Anzahl der Mietwohnungen nicht mehr als 25 v.H. betragen.
Es sollen möglichst hohe Wohnstandards erreicht werden, die ein dauerhaftes Wohnen einschließlich Pflege in bedarfsgerechter Weise erlauben. Die Einrichtung soll in kleinere Wohngruppen von acht bis zwölf Personen unterteilbar sein, um soziale Kontakte untereinander zu ermöglichen.
Wie hoch ist das Darlehen?
Gewährt wird ein Baudarlehen in Höhe von 65.000 EUR pro Pflegewohnplatz. Werden nicht mehr als 24 Pflegewohnplätze errichtet, kann das Baudarlehen um 7.800 EUR pro Platz erhöht werden.
Welche Zusatzdarlehen kann man erhalten?
Zusatzdarlehen können für folgende Maßnahmen gewährt werden:
- Aufzüge, die für den Liegendtransport geeignet sind:
3.000 EUR Zusatzdarlehen pro geförderter Wohnung, die durch den Aufzug erschlossen wird, maximal 60.000 EUR pro Aufzug. - Pflegebäder:
20.000 EUR für den Einbau eines (zusätzlichen) Pflegebades. - Außenanlagen für demenziell erkrankte oder behinderte Menschen:
75 v.H. der Herstellungskosten, maximal 200 EUR pro qm gestalteter Fläche. - Städtebaulich bedingte Mehrkosten:
Zwischen 110 EUR und 250 EUR je qm förderfähiger Wohnfläche, abhängig vom Jahr der Bezugsfertigkeit und der Art des Gebäudes. Das Zusatzdarlehen kann nur bei der Umnutzung von Gebäuden gewährt werden, die von besonderem städtebaulichem Wert sind, ein Denkmal sind oder in einem Denkmalbereich liegen.
Informationen zu weiteren Einzelheiten dieser Zusatzdarlehen erhalten Sie bei der Bewilligungsbehörde.
Welche Konditionen gelten für die Darlehen?
- Tilgung 2 v.H. p.a. zuzüglich ersparter Zinsen, 4 v. H. p.a., wenn der Antrag auf Abstimmung des Raumprogramms vor dem 01.07.2008 gestellt worden ist.
- Zinsen 0,5 v.H. p.a. für die Dauer der Belegungsbindung, danach 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) jedoch maximal 6 v.H.
- Verwaltungskostenbeitrag von einmalig 0,4 v.H. und laufend 0,5 v.H. p.a. des Baudarlehens, nach Tilgung des Baudarlehens um 50 v.H. gerechnet vom halben Darlehensbetrag.
- Zinsen, Tilgung und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich zu zahlen.
- Die Auszahlung erfolgt in drei Raten: 20 v.H. bei Baubeginn, 45 v.H. bei Rohbaufertigstellung, 35 v.H. bei abschließender Fertigstellung oder Bezugsfertigkeit.
Welche Entgelt- und Belegungsbindung wird begründet?
Die geförderten Pflegewohnplätze sind für die Dauer von 15 oder wahlweise 20 Jahren an Personen zu vergeben, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht um mehr als 40 v.H. übersteigt.
Weitere Informationen zu der Einkommensgrenze erhalten Sie über den Link "Einkommensgrenzen" auf der rechten Seite.
Das Förderdarlehen ist bei der Berechnung des Investitionskostenanteils am Heimentgelt entgeltmindernd zu berücksichtigen.