Bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand
Zinsgünstige Darlehen für den Abbau von Barrieren
Wer wird gefördert?
Natürliche und juristische Personen als Eigentümer/Eigentümerin oder als sonstige dingliche Verfügungsberechtigte von Mietwohnungen, Eigenheimen und Eigentumswohnungen mit ausreichender Bonität.
Werden Mietpreis- und Belegungsbindungen begründet?
Nein. Förderfähig sind auch Wohnungen, die im Zeitpunkt der Förderzusage noch mindestens für 5 Jahre öffentlich rechtlichen Bindungen unterliegen.
Was wird gefördert?
Der Wohnungsbestand soll baulich so umgestaltet werden, dass er möglichst barrierefrei von allen Altersgruppen und insbesondere auch von älteren Menschen genutzt werden kann.
Im Vordergrund steht die nachhaltige und bewohnerorientierte Reduzierung von Barrieren, zum Beispiel durch:
- Einbau einer bodengleichen Dusche,
- Grundrissveränderungen zur Schaffung notwendiger Bewegungsflächen.
- Ausstattungsverbesserungen, wie z.B. unterfahrbarer Waschtisch, erhöhte Toilette, Verlegung von Schaltern, Steckdosen und Haltegriffen,
- Einbau neuer, verbreiterter Türen (Innentüren, Wohnungsabschlusstüren und Balkontüren zum Abbau von Türschwellen),
- Schaffung stufenfrei erreichbarer Abstellflächen,
- Umbau/Anbau eines Balkons oder einer Terasse (barrierefrei),
- Überwindung von Differenzstufen zwischen Eingang und Erdgeschoss durch Rampen, Aufzug, Treppenlift oder Umgestaltung eines Nebeneingangs,
- Nachrüstung mit elektrischen Türöffnern,
- Einbau von Orientierungssystemen für Menschen mit sensorischen Einschränkungen (Ausstattung mit auditiven, visuellen und taktilen Orientierungshilfen)
- Modernisierung eines vorhandenen Aufzugs,
- Bau eines neuen Erschließungssystems zur barrierefreien Erreichbarkeit der Wohnungen (z.B. Aufzugturm, Laubengänge, Erschließungsstege),
- Herstellung der Barrierefreiheit auf Wegen, Freiflächen und Stellplätzen des Grundstücks,
- Erstmaliger Einbau/Anbau eines Aufzugs,
- Barrierefreie Umgestaltung der Küchen.
Die baulichen Maßnahmen und Kosten, die durch den Umbau erforderlich werden, können in die Förderung mit einbezogen werden.
Welche Maßnahmen sind nicht förderfähig?
Es werden keine Maßnahmen gefördert,
- mit denen schon begonnen worden ist. Hierzu zählt bereits der Abschluss eines Leistungs- oder Lieferungsvertrags;
- die an Wohngebäuden durchgeführt werden sollen, für die eine Förderzusage innerhalb der letzten 5 Jahre erteilt, dann aber zurückgegeben worden ist;
- denen planungs- und baurechtliche Belange entgegenstehen;
- an Wohngebäuden mit baulichen Missständen;
- in Wohngebäuden mit mehr als 4, in Innenstädten und Innenstadtrandlagen mit mehr als 6 Vollgeschossen;
- in Wohnungen, die nicht größer als 34 Quadratmeter sind.
Was ist bei der Planung zu beachten?
Innerhalb der Wohnungen muss nach Durchführung der geförderten Maßnahmen mindestens folgender Standard vorhanden sein:
- Ein Wohn- und Schlafraum, die Küche oder Kochnische sowie ein Bad müssen ohne Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge zu erreichen sein.
- Das Bad muss mit Waschtisch, Toilette und bodengleicher Dusche (rutschhemmende Oberfläche) ausgestattet sein.
- Sofern Toilette und Dusche in getrennten Räumen untergebracht sind, müssen beide ohne Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge zu erreichen sein.
Über mögliche Ausnahmen informiert Sie die Bewilligungsbehörde.
Wie hoch ist das Darlehen?
Das Darlehen beträgt maximal:- 15.000 Euro pro Wohnung bzw. 30.000 Euro pro Wohnung, die für Wohngruppen mit älteren und pflegebedürftigen oder behinderten Menschen mit Betreuungsbedarf bestimmt ist, höchstens jedoch 50 v. H. der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten. Bei Wohnungen, die zum Zeitpunkt der Förderzusage noch mindestens 5 Jahre öffentlich rechtlichen Bindungen unterliegen, beträgt das Darlehen höchstens 60 v. H.
- 3.000 Euro (Zusatz-) Darlehen pro erschlossener Wohnung, wenn ein neues barrierefreies Erschließungssystem errichtet wird, höchstens jedoch 60 v. H. der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten.
- 2.100 Euro (Zusatz-) Darlehen pro erschlossener Wohnung, wenn erstmalig ein Aufzug eingbaut wird, höchstens jedoch 60 v. H. der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten. Der Darlehenshöchstbetrag beträgt 46.200 Euro pro Aufzug.
Darlehensbeträge unter 1.500 Euro pro Wohnung (Bagatellgrenze) werden nicht gefördert.
Wie sind die Darlehenskonditionen?
Zinsen:
0,5 v.H. jährlich für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Fertigstellung der Maßnahmen, danach 6 v.H. jährlich.
Tilgung:
2 v.H. jährlich - unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparter Zinsen-
Verwaltungskostenbeitrag:
0,4 v.H. einmalig vom Darlehensbetrag
0,5 v.H. p.a. laufend vom Darlehensbetrag. Nach Tilgung des Darlehens um 50 v.H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben.
Zinsen, Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die NRW.BANK zu zahlen.
Wann werden die Darlehen ausgezahlt?
50 v.H. bei Maßnahmenbeginn
50 v.H. nach Fertigstellung der Maßnahme
Bei Bauvorhaben mit mehr als 19 Wohnungen, die in mehreren Bauabschnitten durchgeführt werden sollen, gelten folgende Auszahlungsbedingungen:
20 v. H. bei Maßnahmenbeginn
50 v. H. nach Fertigstellung der Hälfte der geförderten Wohnungen
30 v. H. nach Fertigstellung der Maßnahmen
Was ist nach Erteilung der Förderzusage noch zu beachten?
Die Maßnahmen müssen innerhalb von 36 Monaten nach Erteilung der Förderzusage abgeschlossen sein. Bei Bauvorhaben mit mehr als 19 Wohnungen, die in mehreren Bauabschnitten durchgeführt werden sollen, beträgt diese Frist 48 Monate.
Mit der Anzeige der Fertigstellung der Maßnahme ist ein Kostennachweis in Form einer summarischen Kostenaufstellung vorzulegen. Die Vorlagefrist für den Kostennachweis bestimmt die Bewilligungsbehörde. Werden Maßnahmen nicht wie beantragt durchgeführt oder entstehen tatsächlich geringere Kosten, bleibt eine Darlehenskürzung oder Kündigung vorbehalten.