Eine Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen ist nur bei Vorlage einer von der Bauaufsichtsbehörde erteilten
Abgeschlossenheitsbescheinigung möglich. Die Umwandlung von öffentlich geförderten Wohnungen ist den zuständigen Behörden unter Vorlage einer
Teilungserklärung anzuzeigen, bestehende Miet- und Belegungsbindungen werden durch den Verkauf - außer beim Erwerb durch den Mieter (selbstgenutzte Eigentumswohnung) - nicht beeinträchtigt.