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Umwandlung

Eine Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen ist nur bei Vorlage einer von der Bauaufsichtsbehörde erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigung möglich. Die Umwandlung von öffentlich geförderten Wohnungen ist den zuständigen Behörden unter Vorlage einer Teilungserklärung anzuzeigen, bestehende Miet- und Belegungsbindungen werden durch den Verkauf - außer beim Erwerb durch den Mieter (selbstgenutzte Eigentumswohnung) - nicht beeinträchtigt.


© NRW.BANK 2010


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